Gewerbemiete: Minderung wegen Regen
- 1 Minuten Lesezeit
Der Fall: Der Geschäftsinhaber eines Schuhladens stellt im Februar 2010 und auch noch im Juli 2010 fest, dass es in seinen Laden an mehreren Tagen hineinregnet. Dabei kommt es zu erheblichen Schäden in den angemieteten Räumlichkeiten sowie an den eingelagerten Schuhen.
Der Vermieter lässt im Februar 2011 die Mängel des Daches reparieren. Der Ladeninhaber zahlt ab August 2010 20 % weniger Miete, fordert ebenfalls Schadensersatz wegen der beschädigten Schuhe. Der Vermieter meint, es habe ab Juli 2010 keine konkrete Gefahr mehr vorgelegen, schließlich sei das Dach im Februar 2011 repariert worden.
Das Gericht: Der Mieter kann zu Recht die Miete mindern und Schadensersatz wegen der Beschädigung der Ware verlangen. In der Zeit von Juli 2010 bis Januar 2011 bestand die konkrete Gefahr ständiger weiterer Wassereintritte bei Niederschlägen. Ein konkretes Risiko, das jederzeit bei Niederschlägen wieder Wasser in die Geschäftsräume eintreten kann, ist ein erheblicher Mangel.
Diesen Mangel hat der Vermieter auch zu vertreten, weil er das Eindringen des Regenwassers durch eine Instandhaltung bzw. Reparatur des Daches hätte verhindern können. Der Schaden ist in dem Herrschafts- und Einflussbereich des Vermieters entstanden, somit ist der Vermieter dafür verantwortlich, dass sich das Dach des Geschäftsraumes in einem Zustand befindet, der ein Eindringen von Regen in die Verkaufsräume verhindert.
Der Vermieter hätte beweisen müssen, dass er ohne Fahrlässigkeit den Schadensfall nicht hätte verhindern können. Dies ist ihm nicht gelungen, da er sich pflichtwidrig über einen längeren Zeitraum nicht um den Zustand des maroden Daches gekümmert hat.
Kopinski-Tipp: Der Vermieter sollte auf keinen Fall untätig bleiben, d. h. über einen längeren Zeitraum den Schadenseintritt (hier: Wasserschaden) ignorieren. Die Pflichtverletzung des Vermieters, nichts getan zu haben, ergibt sich auf jeden Fall dann, wenn er sich nicht um den Zustand seiner Mieträume kümmert.
S. a. OLG Karlsruhe, 22.8.2017, 9 U 14115
Artikel teilen: