Gewichtung der Einzelmerkmale einer Beurteilung von Beamten

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Bereits in meinem Rechtstyp „Dienstliche Beurteilung von Beamten muss begründet werden" habe ich dargestellt, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts das Gesamturteil einer dienstlichen Beurteilung, die im Ankreuzverfahren erstellt wurde, begründet werden muss. Dabei ist eine Gewichtung und Abwägung der einzelnen Gesichtspunkte vorzunehmen.

Diese Rechtsprechung hat das Bundesverwaltungsgericht inzwischen weiter verfeinert:

Für den Fall einer großen Anzahl von Einzelmerkmalen in einer dienstlichen Beurteilung bleibt das Bundesverwaltungsgericht bei seiner Rechtsprechung (unter anderem Urteil vom 02.03.2017, 2 C 21.16, Rn. 30), dass die Gesamtnote nicht rein rechnerisch aus dem arithmetischen Mittel von Einzel- oder Teilnoten gebildet werden kann. Insoweit gilt ein Arithmetisierungsverbot. Das Bundesverwaltungsgericht geht dabei davon aus, dass es bei einer großen Zahl von Einzelmerkmalen in der dienstlichen Beurteilung ausgeschlossen ist, dass diesem nach der Vorstellung des Dienstherrn jeweils ein gleichgroßes Gewicht zukommen soll. Daher muss, wenn das Gesamturteil aus einer größeren Anzahl von Einzelmerkmalen gebildet wird, eine Gewichtung vorgenommen und in der Beurteilung erläutert werden.

Anders hat das Bundesverwaltungsgericht nunmehr im Urteil vom 09.05.2019 (2 C 1.18, Rn. 64) entschieden, dass die gleiche Gewichtung von Einzelmerkmalen bei der Bildung der Gesamtnote möglich ist und dass daher der Dienstherr vorgeben kann, dass das Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung rechnerisch ermittelt werden soll. Dies gilt jedoch nur für solche Beurteilungen, deren Gesamturteil aus wenigen Einzelmerkmalen ermittelt wird. In dem soeben erwähnten Urteil wurde das Gesamturteil aus lediglich sieben Einzelmerkmalen gebildet. Auch in einem weiteren Urteil vom 17.09.2020 (2 C 2.20, Rn. 27) hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass es einer Begründung des Gesamturteils bei einer im Ankreuzverfahren oder allein anhand von Zahlen- oder Buchstabenwerten erstellten dienstlichen Beurteilung dann nicht bedarf, wenn diese eine vergleichsweise geringe Zahl von Einzelmerkmalen betrifft, denen der Dienstherr zulässigerweise eine gleichgroße Bedeutung, also dasselbe Gewicht, zumisst. Auch in diesem Fall setzte sich das Gesamturteil aus sieben Einzelmerkmalen zusammen.

Demnach bleibt es für solche Beurteilungen, in denen das Gesamturteil das Ergebnis einer größeren Anzahl von Einzelmerkmalen ist, bei der bisherigen Rechtsprechung, dass dann eine Gewichtung im Rahmen der Ermittlung des Gesamturteils vorzunehmen ist.

Wenn die Rechtmäßigkeit einer dienstlichen Beurteilung im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens überprüft wird, ist daher neben den zahlreichen weiteren formellen Voraussetzungen stets auch zu überprüfen, ob eine Gewichtung der Einzelmerkmale bei der Bildung des Gesamturteils notwendig war und ob das Gesamturteil hinreichend begründet wurde.

Rechtsanwalt Dr. Thomas Schwarz, Koblenz

Fachanwalt für Verwaltungsrecht

www.eichele-ditgen.de


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