Gewinne aus Veräußerung von Kryptowährungen innerhalb Jahresfrist sind steuerpflichtig

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Gewinne aus der Veräußerung von Kryptowährungen (Currency Token) wie Bitcoin (BTC), Ethereum (ETH), Monero (XMR) etc. sind als private Veräußerungsgeschäfte einkommensteuerpflichtig.

Soweit Sie solche erzielt und in abgeschlossenen Veranlagungsjahren nicht erklärt haben, besteht dringender Handlungsbedarf.

Mit Urteil vom 14.02.2023 (IX R 3/22) hat der Bundesfinanzhof (BFH) ein vermeintliches Steuerschlupfloch endgültig geschlossen.

1. Sachverhalt

In den Jahren 2014 bis 2016 erwarb der Kläger in mehreren Transaktionen Bitcoin und verwahrte diese in seinem "Wallet".

An- und Verkäufe über die Plattformen "bitcoin.de" und "bitstamp.net" folgten. Die angesammelten Kryptowährungen tauschte der Kläger ab dem 03.01.2017 (BTC in ETH, ETH in XMR und zurück in BTC), sodass der Kläger sich nach BTC-Verkäufen in den Monaten November und Dezember 2017 über einen satten Gewinn (nach Abzug von Transaktionskosten) in Höhe von mehr als 3 Millionen Euro freuen konnte.

Der Kläger und seine mit ihm zusammen veranlagte Ehefrau erklärten wahrheitsgemäß den vorerwähnten Gewinn in ihrer Einkommensteuererklärung.

Das Finanzamt veranlagte erklärungsgemäß und behandelte den Gewinn aus dem Bitcoin-Verkauf als steuerpflichtige sonstige Einkünfte gemäß § 22 Nr. 2, 23 I Nr. 2 EStG.

Gegen den Einkommensteuerbescheid legten die Kläger zunächst erfolglos Einspruch ein, sodass sich ein Klageverfahren vor dem Finanzgericht Köln (14 K 117/20) anschloss. Das Finanzgericht gab dem Finanzamt statt, denn bei Kryptowährungen handele es sich um "andere Wirtschaftsgüter" im Sinne der §§ 22 Nr. 2, 23 I Nr. 2 EStG) und die durch den Kläger erklärten Veräußerungs- und Tauschvorgänge seien innerhalb der Haltefrist des § 23 I Satz 1 Nr. 2. Satz 1 erfolgt.

2. Entscheidung des Bundesfinanzhof

Im Revisionsverfahren vor dem BFH trugen die Kläger vor, dass es sich bei den klägerseitig gehandelten Currency Token nicht um Wirtschaftsgüter im einkommensteuerrechtlichen Sinne handele. Jedenfalls seien Tauschgeschäfte zwischen verschiedenen Currency Token steuerlich unbeachtlich.

Der BFH führte in seiner ausführlichen Urteilsbegründung aus, dass sämtliche hier streitgegenständlichen Currency Token als virtuelle Währungen gleich zu behandeln seien.

Tauschvorgänge seien Anschaffungs- und Veräußerungsvorgängen gleichgestellt.

Da der Kläger mithin Gewinne aus seinen Tauschgeschäften innerhalb des Jahres 2017 erzielt hat, sind diese einkommensteuerpflichtig.

3. Handlungsempfehlung

Soweit sie mit Kryptowährungen handeln/spekulieren ist darauf zu achten, innerhalb Jahresfrist erzielte Gewinne korrekt zu erklären. Damit einhergehende Tauschgeschäfte zwischen verschiedenen Kryptowährungen führen nicht zur Steuerfreiheit.

Foto(s): pixabay.com

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