Gibt es Besonderheiten bei der Zulässigkeit der Bearbeitungsgebühr beim Bausparvertrag?

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Die Zulässigkeit der Rechtmäßigkeit der Erhebung von Darlehensgebühren bei Bauspardarlehen ist vom Bundesgerichtshof noch nicht entschieden worden. Dabei urteilten die einzelnen Instanzengerichte bisher in unterschiedliche Richtungen.

Was entschied das zuständige Amtsgericht im vorliegenden Fall?

Das Amtsgericht Ludwigsburg verurteilte in einem Fall die Wüstenrot Bausparkasse AG zur Erstattung von Darlehensgebühren. Während gemeinhin von einer „Bearbeitungsgebühr“ die Rede ist, wird dieser Begriff üblicherweise bei einem Bauspardarlehen „Darlehensgebühr“ genannt. Solche Gebühren seien genauso zu beurteilen wie Kreditbearbeitungsgebühren, begründete das Amtsgericht Ludwigsburg sein Urteil. Für Kredite stehen Kreditgebern Zinsen zu. Dagegen sei der Verbraucher benachteiligt, wenn ein Kreditgeber unabhängig von der Laufzeit ein einmaliges Entgelt verlange. Die Wüstenrot Bausparkasse AG hielt dagegen alte Darlehensgebühren wegen der Besonderheiten von Bausparverträgen weiterhin für wirksam, erklärte ein Sprecher des Unternehmens Presseberichten zufolge. Sollte sich die Rechtsauffassung des Amtsgerichts Ludwigsburg durchsetzen, steht hunderttausenden von Bausparkunden eine Erstattung ihrer Gebühren zu. Meist lagen sie bei 2 Prozent der Darlehenssumme.

Wie lautete die Entscheidung der Berufungsinstanz?

In der Berufungsinstanz wurde der beklagten Bausparkasse Recht gegeben und das Urteil des Amtsgerichtes Ludwigsburg aufgehoben. Allerdings begründete die 4. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart als Berufungsgericht dies mit einer Verjährung des Rückforderungsanspruchs des Kreditnehmers und ließ die Frage, ob überhaupt ein Rückforderungsanspruch bestehe, als nicht entscheidungserheblich offen. In Abgrenzung zu verschiedenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs entwickelte das Berufungsgericht den Leitsatz, wonach der Verjährungsbeginn bezüglich eines Anspruchs auf Rückzahlung einer bei Gewährung eines Bauspardarlehns angefallenen Darlehensgebühr nicht durch eine unsichere oder zweifelhafte Rechtslage hinausgeschoben worden sei. Das Urteil ist jedoch nicht rechtskräftig. Es wurde Revision eingelegt und der Streitfall ist derzeit anhängig beim Bundesgerichtshof in Karlsruhe. Insoweit könnte eine höchstrichterliche Entscheidung zu dieser Thematik in absehbarer Zeit erfolgen.

Wie entschieden andere Gerichte?

Als rechtmäßig angesehen wurde die Darlehensgebühr ferner in Urteilen der Amtsgerichte Aachen und München. Beide Gerichte sind der Ansicht, dass es sich bei der Darlehnsgebühr nicht um ein Bearbeitungsentgelt im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs handle, sondern um ein Entgelt für die Überlassung des Darlehenskapitals, also die darlehensvertragliche Hauptleistung. Auch nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart ist die Erhebung einer Darlehensgebühr, deren Kontrollfähigkeit unterstellt, weder intransparent nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB noch benachteiligt sie den Kunden der Bausparkasse unangemessen im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, wenn in den allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Bausparkasse die Erhebung einer solchen Gebühr bestimmt sei. Die Berufung des klagenden Verbraucherverbands wurde folglich zurückgewiesen. Eingeklagt wurde allerdings nicht die Rückzahlung der Darlehensgebühr, sondern es wurde geklagt auf Unterlassung der Erhebung einer solchen Darlehensgebühr nebst entsprechender Einbeziehung in die allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Zusammenfassung

Insofern lässt sich gegenwärtig feststellen, dass die Mehrzahl der Gerichte aufgrund der der Besonderheiten von Bauspardarlehensverträgen zugunsten der Bausparkassen entscheidet und einen Rückzahlungsanspruch der Darlehensnehmer verneint. Eine höchstrichterliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs steht jedoch noch aus.


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