Gibt es doch ein einseitiges Anordnungsrecht des Auftraggebers zur Bauzeit?

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Umstritten und bislang durch den BGH nicht abschließend geklärt ist die Frage, ob bei einem VOB/B-Vertrag der Auftraggeber auch einseitig ändernde Vorgaben zur Bauzeit machen kann. Dies wird im Wesentlichen damit abgelehnt, dass § 1 Nr. 3 VOB zwar ein Anordnungsrecht über Änderungen des Bauentwurfs enthalte, darunter aber eben nicht die Bauzeit falle.

Das Oberlandesgericht (OLG) Naumburg hatte sich nun in einer Entscheidung vom 16.05.2013 (Az.: 2 U 161/12) mit folgendem Fall zu befassen:

Ein Auftragnehmer war damit beauftragt, Installationsarbeiten an einer Heizungsanlage auszuführen. Es war lediglich ein Fertigstellungstermin vereinbart. Im Rahmen einer Baustellenbesprechung wies der Auftraggeber (AG) dann den Auftragnehmer (AN) aber darauf hin, einen bestimmten Bereich im Gebäude bis zum 01.10.2010, also vor der vereinbarten Fertigstellungsfrist, auszuführen und die dort in Betrieb zu nehmenden Leitungen nach Freigabe vorab zu isolieren.

Dies gelang dem AN nicht. Eine gesetzte Nachfrist verstrich ebenfalls ergebnislos, sodass der Bauvertrag gekündigt wurde.

Das OLG entschied nun, dass diese Anordnung zulässig gewesen sei, mithin die Kündigung nach ergebnislosem Verstreichen der Nachfrist ausgesprochen werden durfte, weil die einseitig geforderte Anordnungsfrist auch eine technische Änderung beinhaltet habe.

Es ist fraglich, ob diese Entscheidung haltbar ist. Nach wie vor wird überwiegend die Auffassung vertreten, dass unter den Begriff „Bauentwurf" im Sinne von § 1 Nr. 3 VOB/B eben nicht die Bauzeit fällt. Im vorliegenden Fall waren die vom OLG Naumburg so aufgefassten technischen Änderungen wohl eher die logische Folge der einseitigen Änderung zur Bauzeit, sodass das Anordnungsrecht im Sinne von § 1 Nr. 3 VOB/B diesen Eingriff in die Autonomie des Unternehmers nicht gedeckt haben dürfte.

Damit bleibt es prinzipiell dabei, dass in Fällen, in denen nur ein fixer Fertigstellungstermin vereinbart wurde, der Werkunternehmer über die Bauzeit grundsätzlich frei entscheiden und den Ablauf so gestalten kann, dass er „lediglich" den vereinbarten Vertragsendtermin einhält.

RA Wolfgang Söllner,

Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht,

Mediator,

Tel. (0351) 80 71 8-20, soellner@dresdner-fachanwaelte.de

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