Gilt auch für gebrauchte Diesel: Kaufpreiserstattung und Rücknahme – Autohändler in der Pflicht

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Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hat mit Beschluss vom 28.05.2018 (Az.: 27 U 13/17) die Berufung eines Gebrauchtwagenhändlers gegen das vorangegangene Urteil zurückgewiesen. Damit bestätigte das OLG die Rechtsauffassung des Landgerichts (LG) Köln (Urteil vom 18. April 2017 – 4 O 177/16): Ein mit manipulativer Software ausgestatteter Gebrauchtwagen muss vom Händler zurückgenommen werden. Außerdem sei der Händler in einem solchen Fall verpflichtet, den Kaufpreis vollumfänglich zurückzuzahlen. Lediglich ein angemessener Nutzungswertersatz, der dem Verkäufer zugutekommt, kann vom Gericht festgesetzt werden. In der Regel wird ein solcher Nutzungswertersatz pro gefahrenen Kilometer berechnet.

Sachmangel ist Grund für möglichen Rücktritt: Wirksam trotz zu kurzer Fristsetzung

Im vorliegenden Fall kaufte der Kläger im Jahr 2015 bei der Beklagten, einem Autohaus, einen gebrauchten VW Eos mit Erstzulassung aus dem Jahr 2011 für 22.000 Euro. Das Fahrzeug war aufgrund von Manipulationssoftware vom Diesel-Abgasskandal betroffen. Im November sandte er ein Schreiben an das Autohaus. In diesem forderte er selbiges dazu auf, ihm ein mangelfreies Fahrzeug bereitzustellen oder wenigstens den Mangel durch ein Software-Update zu beheben. Dafür setzte er eine Frist von dreieinhalb Wochen. Der Kläger wurde vom Autohaus auf eine für Anfang des Jahres 2016 geplante Rückrufaktion zur Fehlerbehebung verwiesen, daraufhin wartete er zunächst ab. Der Kläger erklärte Mitte Januar 2016 dann den Rücktritt vom Kaufvertrag, da zum maßgeblichen Zeitpunkt der Rücktrittserklärung das Softwareupdate nicht vorlag, geschweige denn vom Kraftfahrt-Bundesamt genehmigt wurde. Obwohl die gesetzte Frist vom Gericht als zu kurz beurteilt wurde, sei das kein Wirksamkeitshindernis, so das LG: Demnach setze eine zu kurze Frist regelmäßig eine ausreichend lange Frist in Gang. Hier sei deshalb nach sieben Wochen die Frist verstrichen, weshalb es dem Kläger möglich war, Mitte Januar vom Kaufvertrag zurückzutreten, da die Frist ohne Tätigwerden des Autohauses verstrich.

Fahrzeugrücknahme und Kaufpreiserstattung – Händler bekommt nur Nutzungswertersatz 

Das OLG bestätigte mit seinem Beschluss vollumfänglich die Rechtsprechung des LG. Dem Käufer sei der Kaufpreis vollständig zu erstatten, der Händler müsse das Fahrzeug zurücknehmen. Lediglich einen Nutzungswertersatz hat der Käufer zu leisten: Das Gericht setzte die Höhe desselben in diesem Fall auf 8 Cent pro seit dem Kauf gefahrenen Kilometer fest. Der Rücktritt vom Kaufvertrag sei deshalb möglich, weil die verbaute Software eine Abweichung von der üblichen Beschaffenheit darstelle, mit der der Käufer nicht zu rechnen hatte. Ihm sei auch nicht zuzumuten gewesen, bis zu einem zum maßgeblichen Zeitpunkt noch unbekannten Termin abzuwarten, bis die Software-Updates bereitstünden. Der Rücktritt sei auch nicht wegen Unerheblichkeit ausgeschlossen, obwohl die Mängelbeseitigung nur einen Aufwand von weniger als 100 Euro verursache, da nach erfolgter Interessenabwägung eine dem Käufer nicht zumutbare zeitliche Ungewissheit bestanden habe.

Fazit: Fahrzeughalter im Recht – Rückabwicklung von Gebrauchtwagen möglich

Beide Gerichte entschieden hier zugunsten der Verbraucher: Die Rückgabe eines Diesel-Gebrauchtwagens sei grundsätzlich möglich. Dies führt dann auch zu einer vollen Kaufpreiserstattung, dem lediglich ein in der Regel geringer Nutzungswertersatz gegenübersteht, dessen Höhe im Ermessen des Gerichts steht. Im hier behandelten Fall betrug der Ersatz etwa 3.000 Euro, demnach erhielt der Käufer vom Kaufpreis immerhin 18.000 Euro zurück. Wollen Sie den Kauf Ihres Dieselfahrzeuges rückabwickeln? Die Anwälte der Bernd Rechtsanwalts GmbH stehen Ihnen für eine kostenfrei Ersteinschätzung gerne zur Verfügung.


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