Zwangsräumung des in der Zwangsversteigerung erworbenen Objekts durch "Berliner Modell"!

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Der Erwerb eines Eigenheims oder einer Eigentumswohnung im Wege der Zwangsversteigerung erfreut sich nach wie vor großer Beliebtheit. Es besteht hier die Möglichkeit, ein Objekt günstig zu ersteigern.

Ist der Zuschlag erteilt, kann das Objekt durch den Ersteher in Besitz genommen werden. Schwierig wird es allerdings, wenn die ersteigerte Immobilie noch von den Eigentümern oder von Mietern bewohnt wird. Diese räumen das Objekt oft nicht freiwillig.

Das Zwangsversteigerungsgesetz bietet gemäß § 93 ZVG die Möglichkeit, aus dem Beschluss, mit welchem der Zuschlag erteilt wurde, gegen den Besitzer des Grundstücks die Zwangsvollstreckung auf Räumung und Herausgabe durchzuführen. Lediglich, wenn der Besitzer ein Recht zum Besitz hat (z. B. Mieter), hat eine Räumung gemäß § 93 ZVG zu unterbleiben. Gegen den Eigentümer ist die Räumung möglich.

Der Zuschlagbeschluss bedarf einer Vollstreckungsklausel, erteilt gegen den Eigentümer – gegebenenfalls gegen mitbewohnende Angehörige. Diese muss dem Eigentümer vor oder gleichzeitig mit Beginn der Vollstreckung zugestellt werden.

Bisher war es so, dass der neue Eigentümer für die Räumung des Objekts (Möbel etc.), sofern der (Alt-)Eigentümer dieses nicht selbst vornahm, ein Speditionsunternehmen beauftragen musste und für eine kostspielige Einlagerung Sorge zu tragen hatte. Dies macht den Erwerb eines Eigenheims in der Zwangsversteigerung kostspielig.

Das sogenannte „Berliner Modell“ eröffnete die Möglichkeit, den Auftrag an den Gerichtsvollzieher zur Räumung darauf zu beschränken, den Schuldner aus dem Besitz zu setzen und den Gläubiger in den Besitz einzuweisen. Das Hab und Gut des (Alt-)Eigentümers wurde dann, vergleichbar dem Vermieterpfandrecht, einbehalten.

Mit seiner Entscheidung vom 02.10.2012 zum Az. 1 ZB 78/11 hatte der Bundesgerichtshof diese Möglichkeit der Räumungsvollstreckung für die Vollstreckung aus dem Zuschlagsbeschluss gemäß § 93 ZVG noch abgelehnt. Zwischenzeitlich allerdings hat sich die Rechtslage mit der Einführung des § 885a BGB im Zuge des Mietrechtsänderungsgesetzes geändert. Der Bundesgerichtshof ist mit seiner Entscheidung vom 02.03.2017 zum Az. 1 ZB 66/16 von seiner früheren Entscheidung abgewichen.

Nach § 885a Abs. 1 BGB kann der Vollstreckungsauftrag des Gläubigers auch im Fall der Vollstreckung gemäß § 93 ZVG nunmehr darauf beschränkt werden, den Schuldner aus dem Besitz zu setzen und den Gläubiger in den Besitz einzuweisen. Der Gläubiger kann die in der Wohnung befindlichen beweglichen Sachen, die nicht Gegenstand der Zwangsvollstreckung sind, unter Beachtung der näheren Regelungen in § 885 Abs. 3 bis 5 ZPO wegschaffen und verwerten. Damit, so der BGH, ist die alte Rechtsprechung überholt.

Zur Frage der Beschaffung des entsprechenden Vollstreckungstitels und des Prozederes gemäß § 885 ZPO beraten wir Sie gerne.


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