Gläubigerversammlung der FuBus-Genussrechtsinhaber vom 08.10.2014

  • 3 Minuten Lesezeit

Für die unterschiedlichen Serien der Genussrechte (also nicht der Schuldverschreibungen und nicht der Nachrangdarlehen) wurden insgesamt fünf gemeinsame Vertreter nach dem Schuldverschreibungsgesetz 2009 auf der Versammlung vom 08.10.2014 in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Future Business KGaA (FuBus) in Dresden gewählt. In diesem Fall hatten die gemeinsamen Vertreter eine Vorbefassung mit Einzelmandaten wegen der Interessenkonflikte ausgeschlossen oder die Ausschließung angekündigt.

Die Forderungen aus den Genussrechten bei der FuBus werden zwar als normale Forderungen vom Insolvenzverwalter anerkannt. Denn die Nachrangklauseln seien aufgrund eines Rechtsgutachtens nichtig, so der Verwalter.

Im Rahmen einer anzustrebenden Musterprozessvereinbarung sollen freilich aufgrund des Bestreitens des gemeinsamen Vertreters der FuBus-Schuldverschreibungen (als Mitgläubigervertreter) Musterverfahren von gemeinsamen Vertretern der FuBus-Genussrechte gegen diesen bestreitenden gemeinsamen Vertreter der FuBus-Schuldverschreibungen durchgeführt werden.

In Bezug auf die Masse führte der Insolvenzverwalter aus, aus den arrestierten Vermögenswerten seien 11 Millionen € erlangt worden, von den Versicherungen seien 69 Millionen gezahlt worden. Eine Ausschüttung sei im nächsten Jahr möglich.

Nachrangdarlehen

Nachrangdarlehen in einem Volumen von Euro 54.050.000 bestehen, die FuBus habe im Juni 2013 mit der Finanzierung über Nachrangdarlehen begonnen. Es handele sich um Forderungen gemäß § 39 Abs. 1 Ziffer 5 InsO. Es seien 2.919 Verträge vorhanden gewesen, Seite 138 des Insolvenzberichts der FuBus.

Die Nachrangklauseln der Nachrangdarlehen sollen allerdings wirksam sein. Hierzu ist kein Gutachten eingeholt worden. Bei den Genussrechten sind die Nachrangklauseln zwar nach einem Rechtsgutachten unwirksam. Die Unwirksamkeit soll aber durch Musterprozesse gerichtlich übergeprüft werden.

Dennoch können auch die Forderungen aus Nachrangdarlehen als vollwertige Forderungen anerkannt werden, wenn sie auf einen Anspruch aus Delikt gestützt werden (Kapitalanlagebetrug, Prospekthaftung, § 826 BGB etc.). Dieses bedarf zunächst einer entsprechenden individuellen Anmeldung zur Insolvenztabelle.

Zu den Forderungsanmeldungen

In der überwiegenden Anzahl der Schuldverschreibungsemissionen bei der FuBus findet eine automatische Anmeldung der vertraglichen Forderungen durch den gemeinsamen Vertreter statt. Hier wäre allerdings zu prüfen, ob für die jeweilige Emission tatsächlich ein gemeinsamer Vertreter gewählt worden ist. Bei ca. 10 % der Emissionen hat keine Wahl stattgefunden. Eine individuelle Anmeldung deliktischer Ansprüche durch den einzelnen ist nicht erforderlich, wenn der gemeinsame Vertreter anmeldet. Denn aus welchen Gründen die Forderungen anerkannt werden, ob aus Vertrag oder Delikt, das ist egal. Es soll mit einer Quote von 20 % zu rechnen sein, die schon 2015 ausgeschüttet werden könnte.

Anders bei den Genussrechten und den Nachrangdarlehen. Die vertraglichen Ansprüche aus den Genussrechten werden in vielen Fällen, aber eben nicht allen, vom gemeinsamen Vertreter angemeldet. Dann finden einige Musterprozesse darüber statt, ob es sich um vollwertige Forderungen handelt oder nicht. Werden die vertraglichen Ansprüche gerichtlich festgestellt, kommt es auf deliktische Gründe nicht an.

Die Forderungen aus Nachrangdarlehen muss jeder selbst begründet anmelden. Sie werden nicht automatisch anerkannt.

Gerichtsstände für Schadensersatzprozesse

Nach dem 01.01.2014 eingegangene bzw. eingehende Verfahren aus Schadensersatzklagen, für die das Landgericht Leipzig nach § 32 b ZPO i.V.m. § 11 Abs. 2 SächsJOrgVO zuständig ist, werden von der Zivilkammer 9 des LG Leipzig bearbeitet. Es geht hier um Prospekthaftungsansprüche. Bei reinen Ansprüchen aus Delikt hält sich das LG Dresden weiterhin für zuständig.

Bei Klagen gegen die Allianz aus Direktanspruch für Versicherungsfälle nach dem 01.01.2008 empfiehlt sich das LG Berlin als Gerichtsstand nach § 21 ZPO wegen der verbraucherfreundlichen Rechtsprechung. Einen Direktanspruch nach § 115 VVG kann der Geschädigte gegen den Versicherer geltend machen bei Insolvenz des Versicherungsnehmers für einen Versicherungsfall nach dem 01.01.2008. Die Gerichtsstände nach § 32 b ZPO sind allerdings je nach Anspruchsgegner in der Rechtsprechung umstritten.

Es liegen zu insolvenzinternen Fragen drei Rechtsgutachten der Hochschullehrer Prof. Dr. Thole, Prof. Dr. Horn und Prof. Dr. Bork vor, die auf der Website des Insolvenzverwalters der FuBus zu finden sind, und zwar unter den Suchbegriffen „Thole, Fubus“ oder „Horn, Fubus“ oder „Bork, Fubus“.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Wilhelm Segelken

Beiträge zum Thema