Glatteisunfall als Fußgänger – wer haftet?

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Ein Beitrag von Michael Böhler, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht, Konstanz


Sobald Schnee und Eis auf Straßen und Wegen anzutreffen sind, gilt für Anlieger und Kommunen die Räum- und Streupflicht. Denn sollte wegen Glätte ein Fußgänger zu Sturz kommt, droht ein erheblicher Sach- und Personenschaden. Es stellt sich dann die Frage, ob der Streupflichtige seine Verkehrssicherungspflicht verletzt hat oder der Unfall auf einem Eigenverschulden des Fußgängers zurückzuführen ist.


Welche Ansprüche kann der Geschädigte gegenüber den Streupflichtigen geltend machen?

Die Sicherheit auf seinem Grundstück und dem anliegenden Gehwegen muss der Eigentümer gewährleisten, die Räum- und Streupflicht für öffentliche Straßen und Gehwege trifft den Träger der Straßenbaulast, meist die Stadt oder Gemeinde, welche die Pflicht für Gehwege in der Regel per Satzung auf die Eigentümer überträgt. Die Eigentümer ihrerseits übertragen die Pflicht als Vermieter im Mietvertrag auf die Mieter – ganz „aus dem Schneider“ ist man als Vermieter dann aber nicht, da man dann überwachen muss, ob der Mieter auch tatsächlich räumt und streut.


Wann und wie muss geräumt und gestreut werden?

Die Streupflicht- und Räumpflicht besteht werktags in der Regel ab 07:00 Uhr, an sonn- und feiertags ab 09:00 Uhr und dauert bis um 20:00 Uhr – die Details ergeben sich aus der kommunalen Satzung des Wohnortes.

Wo auch später mit Fußgängern zu rechnen ist, also kann die Pflicht auch länger bestehen. Publikumsverkehr, Restaurants, Theater, Kneipen usw., kann sie sich entsprechend verlängern

Der Gehweg ist in einer Art und Weise abzusichern, dass zwei Passanten ohne weiteres aneinander vorbeigehen können. Zu streuen ist in der Regel mit Splitt, Salz darf höchstens bei akuter Gefahr wie Glatteisregen verwendet werden. Wenn es die Witterung erfordert, muss mehrmals täglich geräumt und gestreut werden.


Was kann bei einem Verstoß gegen die Verkehrssicherungspflicht nach Sturz gefordert werden?

Wer glättebedingt zu Fall gekommen ist, sollte unbedingt dafür sorgen, dass er diese Ursache auch nachweisen kann, also dafür sorgen, dass die Glätte durch Fotos und/oder Zeugen belegt werden kann.


Möglich sind dann Ansprüche auf Schmerzensgeld und Schadenersatz (z.B. für beschädigte Gegenstände, aber auch Haushaltsführungsschaden, Erwerbsschaden, Rentenschaden, vermehrte Bedürfnisse usw.). 


Achtung: Mitverschulden mindert Ansprüche

Bei Glatteisunfällen nehmen die Gerichte meist ein Mitverschulden des Geschädigten an, der ja schließlich wissen müsse, dass es glatt sein kann. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 20.06.2013, Az. III ZR 326/12 entschieden, dass der Schaden nur im Ausnahmefall ganz auf den Geschädigten abgewälzt werden kann. Ansonsten würde dies zu dem nicht akzeptablen Ergebnis führen, dass bei einer erkennbaren Gefahrenlage trotz einer schwerwiegenden Verletzung der Räum- und Streupflicht die Pflichtverletzung ohne Konsequenz bliebe.

Wie die Verschuldensbeiträge zu verteilen sind, hängt stets vom konkreten Einzelfall ab.


Wenn Sie einen Anspruch nach einem Glatteisunfall geltend machen oder eine nicht gerechtfertigte Forderung eines Geschädigten abwehren wollen, stehe ich Ihnen gerne zur Seite.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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