GmbH-Geschäftsführer ist regelmäßig sozialversicherungspflichtig

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Das Bundessozialgericht (BSG) hatte sich in den kürzlich veröffentlichten Urteilen vom 14.03.2018 (Az.: B 12 KR 13/17 R, B 12 R 5/16 R) erneut mit der Frage der Sozialversicherungspflicht eines Geschäftsführer, der zugleich Gesellschafter der GmbH ist, zu beschäftigten und hierbei seine bisherige Rechtsprechung bekräftigt.

Dabei hat es klargestellt, dass der Geschäftsführer einer GmbH regelmäßig als Beschäftigter der GmbH anzusehen sei und daher der Sozialversicherungspflicht unterliege. 

Eine nicht abhängige Beschäftigung liege dagegen nur bei Mehrheitsgesellschaftern vor, wenn der Geschäftsführer die Rechtsmacht besitze, durch Einflussnahme auf die Gesellschafterversammlung die Geschicke der Gesellschaft zu bestimmen. Halte der Gesellschafter-Geschäftsführer exakt oder mehr als 50 % der Anteile der GmbH, sei dies regelmäßig der Fall; bei einer geringeren Beteiligung nur, wenn er kraft ausdrücklicher Regelungen in Satzung/Gesellschaftsvertrag über eine umfassende Sperrminderheit verfüge, mit welcher er ihm nicht genehme Weisungen der Gesellschafterversammlung verhindern könne.

Entscheidend sei der Grad der rechtlich durchsetzbaren Einflussmöglichkeiten auf Beschlüsse der Gesellschafterversammlung. Eine mit weiteren Gesellschaftern geschlossene „Stimmbindungsabrede“ oder die Möglichkeit, weitere Anteile zu erheben, um die Mehrheiten zu verschieben, sei hierfür nicht heranzuziehen. Ebenso komme es nicht darauf an, dass ein Geschäftsführer einer GmbH im Außenverhältnis weitreichende Befugnisse habe und ihm häufig Freiheiten hinsichtlich der Tätigkeit, zum Beispiel bei den Arbeitszeiten, eingeräumt würden.

In der Praxis wird überwiegend der Gesellschafter-Geschäftsführer durch die Gesellschaft als Selbstständiger behandelt, unter anderem mit dem wirtschaftlichen Vorteil, keine Sozialversicherungsbeiträge für dessen Bezüge abführen zu müssen. In den letzten Jahren konnte gerade aufgrund dieser Rechtsprechung des BSG jedoch eine zunehmende Prüfungstätigkeit der Deutschen Rentenversicherung festgestellt werden; sicher auch, weil mit der Feststellung der Sozialversicherungspflicht des Geschäftsführers Nachforderungen an Sozialversicherungsbeiträgen in meist fünfstelliger Höhe verbunden sind.

Vor diesem Hintergrund sollte frühzeitig, möglichst vor der Einleitung einer Prüfung durch die Rentenversicherung, geprüft und beraten werden, wie etwa durch Regelungen in Satzung/Gesellschaftsvertrag die Voraussetzungen für die Annahme einer selbstständigen Tätigkeit geschaffen werden können.

Danny Graßhoff, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Sozialrecht



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