GmbH-Strafrecht – Geschäftsführerhaftung wegen Betrug-, Untreue-, Insolvenz- u. Steuerdelikten

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Die strafrechtliche Verantwortung des GmbH-Geschäftsführers

Die anwaltliche Praxis zeigt, dass zumindest grundlegende Kenntnisse des GmbH-Strafrechts von existenzieller Bedeutung für jeden GmbH-Geschäftsführer sind. Nicht umsonst stellt das GmbH-Strafrecht der Anzahl der Ermittlungs- und Strafverfahren nach den relevantesten Bereich des Wirtschaftsstrafrechts dar. Mit einer strafrechtlichen Verstrickung des GmbH-Geschäftsführers gehen in der Regel zivilrechtliche Schadensersatzforderungen einher, für welche der GmbH-Geschäftsführer als Organ der Gesellschaft persönlich und unbeschränkt mit seinem gesamten Vermögen haftet.

Das GmbH-Strafrecht wird für den GmbH-Geschäftsführer, aber unter Umständen auch für die GmbH-Gesellschafter, immer dann relevant, wenn Verstöße gegen die insbesondere im GmbH-Gesetz niedergelegten Pflichten evident sind. Ob sich der GmbH-Geschäftsführer also aktuell oder in absehbarer Zeit einer straf- und damit auch schadensersatzpflichtigen Haftungssituation ausgesetzt sieht, kann dieser dann umso besser beurteilen, als er selbst über Kenntnisse des GmbH-Strafrechts verfügt, oder aber diesbezüglich bei Risikogeschäften oder in Besonderem in der wirtschaftliche Krise der Gesellschaft anwaltlich beraten wird. Von besonderer Relevanz sind hierbei die strengen Pflichten zur Erhaltung des Stammkapitals und der Zahlungsfähigkeit der Gesellschaft sowie die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Geschäftsführung und die strikte Wahrung der Vermögensinteressen der Gesellschaft.

Neben den Straftatbeständen des GmbH-Gesetzes (Falsche Angaben bei Gründung, Kapitalaufbringung, Sachgründung, u.a. § 82 GmbHG), Verletzung der Verlustanzeigepflicht (§ 84 GmbHG), Verletzung der Geheimhaltungspflicht ( § 85 GmbHG) kommen vor allem Straftatbestände des Strafgesetzbuches (StGB), allen voran der (Kredit-, Lieferanten-, Warenkredit-)Betrug (§ 265, 263 StGB), die Untreue (Verletzung der Vermögensbetreuungspflichten § 266 StGB) und das Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelten (Abführung von Sozialversicherungsabgaben § 266 a StGB) in Betracht. Daneben sind weitere strafrechtliche Verantwortlichkeiten des GmbH-Geschäftsführers bei Insolvenz- und Konkursdelikten, Steuerdelikten nach § 370, 378 der Abgabenordnung (Steuerhinterziehung, Steuerverkürzung) sowie Sachverhalte der unrichtigen Darstellung nach § 331 HGB regelmäßiger Gegenstand der Strafverfolgung. Bedrohlich ist, dass bei Verdacht der Realisierung eines Straftatbestandes in der Regel dann auch weitere Straftatbestände in den Fokus der Strafermittlungsbehörden rücken.

Die meisten Haftungssituationen lassen sich durch eine gestaltende Präventivberatung bereits von vornherein ausschließen. Aber auch in der Situation, in der an den GmbH-Geschäftsführer bereits strafrechtliche Vorwürfe herangetragen werden, insbesondere wegen eines Verstoßes gegen die Insolvenzantragpflicht bei Vorliegen von Überschuldung, lassen sich durch konsequente anwaltliche Beratung und Gestaltung (Stichwort: Überschuldungsbilanz) Lösungen finden, die den strafrechtlichen Vorwurf und damit auch die zivilrechtliche Haftung mit dem gesamten Privatvermögen des GmbH-Geschäftsführers aus der Welt schaffen. Hierbei gilt wie in jeder Krisensituation, dass frühzeitiges Handeln die Chancen auf eine komplette Bereinigung der Situation eindrucksvoll erhöht. Deshalb sollten Sie bereits dann anwaltliche Beratung in Anspruch nehmen, wenn erstmals das Gefühl in Ihnen keimt, dass Sie eine Situation in ihren Konsequenzen nicht mehr vollständig überblicken oder Sie sich zu weit hinaus auf das Eis gewagt haben.

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