Göttinger Gruppe: Schadensersatzansprüche noch nicht verjährt

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Schadensersatzansprüche von geschädigten Anlegern der Göttinger Gruppe könnten zum 31.12.2011 der absoluten Verjährungsfrist von zehn Jahren unterliegen. Die Regelverjährungsfrist des § 195 BGB ist hingegen noch nicht abgelaufen. Diese beträgt drei Jahre. Sie beginnt im Prinzip mit der ersten korrekten anwaltlichen Beratung. In dieser Beratung muss hingewiesen worden sein auf die wirtschaftlichen Zusammenhänge, aus denen sich die jeweilige Beratungspflicht ergibt. Von den Millionen Details, die selbst der schlichteste Sachverhalt ausweist, interessieren nur diejenigen, welche Tatbestandselemente in Rechtsnormen ausfüllen können. Zudem pflegt sich in kapitalmarktrechtlichen Angelegenheiten die Rechtsprechung ca. alle 13 Monate zu drehen, bedingt durch die Variationsbreite und Vielfalt der Erscheinungsformen. Es gehört zu den durch die moderne Methodenlehre gesicherten Erkenntnissen, dass die Fixierung des relevanten Sachverhaltes ein hochkomplexer Vorgang ist, der sich keineswegs als schlichte Bestandsaufnahme von vermeintlich feststehenden Fakten darstellt, sondern vielmehr ein Hin- und Herwandern des Blickes vom Sachverhalt auf die in Frage kommenden relevanten rechtlichen Einordnungen verlangt und umgekehrt von den Normen auf Sachverhaltsdetails.

In dem aktuellen Securenta-Urteil des Bundesgerichtshofes wurde die Vorinstanzrechtsprechung in verbraucherfreundlichem Sinne korrigiert. In dem BGH-Urteil vom 24.3.2011 ist im Wesentlichen festgehalten, dass die Vorinstanzrechtsprechung auf eine unzulässige Aushöhlung der Verjährungsrechtsprechung des Bundesgerichtshofs hinauslaufe. Vom Bundesgerichtshof war der Rechtssatz entwickelt worden, dass mehrere Aufklärungs- oder Beratungsfehler, auch wenn sie nicht jeweils unterschiedliche eigenständige Schadensfolgen verursacht haben, sondern in demselben Schaden, nämlich dem Erwerb der Kapitalanlage, münden, keiner einheitlichen, mit der Kenntnis vom ersten Fehler beginnenden Verjährung unterliegen, BGH-Urteil vom 24. März - III ZR 81/10, Wertpapiermitteilungen 2011, 874.


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