Greensill Bank AG: Anmeldefrist für Forderungen, Gläubigerversammlung, Prüfungstermin

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In den Insolvenzbekanntmachungen.de findet sich die folgende Bekanntmachung des Amtsgerichts Bremen (Namen anonymisiert):

508 IN 6/21: Am 16.03.2021 um 14:30 Uhr ist über das Vermögen der Greensill Bank AG, Martinistr. 48, 28195 Bremen (AG Bremen, HRB 4088 HB), vertr. d.: 1. Ralf B., (Notvorstand), 2. Dr. Peter S., (Notvorstand), das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Dr. Michael F., Stadthausbrücke 1 - 3, 20355 Hamburg, Tel.: 040/37630 117, Fax: 040/37630 40600, E-Mail: 

insolvenz.greensill@cms-hs.com, Internet: cms.Law. Insolvenzforderungen sind bis zum 14.05.2021 unter Beachtung des § 174 InsO bei dem Insolvenzverwalter schriftlich anzumelden. Die Beteiligten werden auf § 28 InsO hingewiesen.

Vor dem Insolvenzgericht wird am Dienstag, 08.06.2021, 10:00 Uhr, Konzerthaus "Die Glocke", Domsheide 4, 28195 Bremen ein Berichtstermin zur Durchführung einer Gläubigerversammlung abgehalten. Es wird darauf hingewiesen, dass Einlasskontrollen stattfinden. Rechtzeitiges Erscheinen vor dem Termin ist deshalb zwingend erforderlich. 

Tagesordnung:

Beschlussfassung über folgende Angelegenheiten:

- die Person des Insolvenzverwalters (§ 57 InsO)

- die Einsetzung und Besetzung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO) sowie gegebenenfalls über

- die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit  (§ 35 Abs. 2 InsO)

- Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO)

- eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO)

- den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO); z. B. Unternehmensstilllegung, vorläufige Fortführung, Insolvenzplan

- die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO)

- besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO); insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin, des Warenlagers im Ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll oder des Rechts auf den Bezug wiederkehrender Einkünfte, die Aufnahme eines die Masse erheblich belastenden Darlehns, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert

- eine Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder unter Wert (§§ 162, 163 InsO)

- eine Beantragung der Anordnung oder der Aufhebung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§§ 271 und 272 InsO)

- die Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100 InsO)

- eine Einstellung des Verfahrens durch das Gericht gemäß § 207 InsO ohne Einberufung einer besonderen Gläubigerversammlung

Die Forderungen werden im mündlichen Verfahren am 08.06.2021 geprüft. Widersprüche, mit denen Forderungen bestritten werden, müssen dem Insolvenzgericht bis zu diesem Termin vorliegen.

Die Insolvenztabelle und die Anmeldungen nebst Urkunden werden am 21.05.2021 auf der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt.

Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist.

Rechtsmittelbelehrung

Diese Entscheidung kann von der Schuldnerin, dem Pensions-Sicherungsverein, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht sowie bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit von jedem Mitglied des Vertretungsorgans bzw. jedem persönlich haftenden Gesellschafter mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei Amtsgericht Bremen, Ostertorstr. 25 - 31, 28195 Bremen einzulegen. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.

Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.

Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.

Die Beschwerde soll begründet werden.

Amtsgericht Bremen

Fazit: Da die Ansprüche der geschädigten Kommunen nicht in den Schutz der Entschädigungseinrichtungen fallen sollen, kommt der zielführenden Anmeldung zur Tabelle eine zentrale Bedeutung zu. Wird eine etwaige Forderung aus unerlaubter Handlung, Prospekthaftung, Vertrag, Kartellrechtverstoß, aus Aussonderungsrecht und Absonderungsrecht etc. angemeldet, waren bislang nur die Gründe in der Forderungsanmeldung für einen eventuell nachfolgenden Feststellungsprozess von Bedeutung. Für die Feststellungsklage gegen den Verwalter oder Mitgläubiger konnten also nur diejenigen Tatsachen vorgetragen werden, die in der Forderungsanmeldung benannt gewesen waren. Bei einer Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren ohne ordnungsgemäße Individualisierung werde die Verjährung nicht gehemmt (OLG München, Endurteil vom 02.10.2015 – 10 U 1534/13). Der Bundesgerichthof hatte bereits ähnlich entschieden: Komme einer Forderungsanmeldung mangels ordnungsgemäßer Individualisierung keine verjährungshemmende Wirkung zu, gelte Gleiches für eine auf ihrer Grundlage erhobene Feststellungsklage, Urteil vom 21.02.2013 – IX ZR 92/12), NJW-aktuell 16/2013, S. 6. Eine Forderung sollte daher im Zweifel angemeldet werden wie eine substanziierte Klage. An die Forderungsanmeldungen zur Insolvenztabelle dürfen zwar nach dem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 25. Juli 2020 – IX ZR 47/19 – keine übertriebenen Anforderungen mehr gestellt werden. Eine Begründung wie in einer Klage soll entfallen. Leider halten sich bislang einige Gerichte nicht an das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 25. Juli 2020 – IX ZR 47/19. Daher sollte die Forderungsanmeldung professionell begründet werden. Vorzutragen sind massive kartellrechtliche, wertpapierrechtliche, bilanzrechtliche, prospekthaftungsrechtliche und insolvenzrechtliche Verstöße.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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