Greensill – Bank: Geschädigte können Forderungen anmelden und sollten Ansprüche prüfen lassen

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Die Insolvenz der Bremer Greensill-Bank hat Aufsehen erregt. Nun werden erste Tatsachen geschaffen und verschiedene Möglichkeiten werden diskutiert, wie geschädigte Anleger in diesem Fall zu ihrem Recht kommen könnten.

Inzwischen sind im Insolvenzverfahren der Greensill-Bank einige wichtige Termine bekannt geworden. So bittet der Insolvenzverwalter Dr. Michael Frege von der Großkanzlei CMS darum die Forderungen der Gläubiger bis zum 14.05.2021 schriftlich anzumelden.

Am 08.06.2021 wird dann auch eine Gläubigerversammlung in Bremen abgehalten. Sie ist auf 10:00 Uhr im Konzerthaus „die Glocke“ terminiert. An diesem Termin soll auch eine Prüfung der Forderungen stattfinden.

Dieser 08.06.2021 wird also der Termin sein, an dem die Gläubiger der Greensill-Bank vom Insolvenzverwalter persönlich erfahren werden, wie der Stand der Dinge ist. Er wird berichten, was er bei der Bank vorgefunden hat, von welchen Mitteln er ausgeht und welcher Forderungsstand vorhanden ist. Möglicherweise sind dann erste Einschätzungen im Hinblick auf eine mögliche Quote zu erhalten.

Für die Gläubiger ist es wichtig, die Forderung anzumelden. Erst damit gibt man seine Teilnahme am Insolvenzverfahren kund. Die Forderungsanmeldung ist nötig, um überhaupt ausschüttungsberechtigt bei einer Insolvenzquote am Ende zu sein.

Wer muss seine Forderung anmelden? 

Eine Forderung anmelden muss derjenige, der einen Anspruch gegen die Greensill-Bank erhebt. Damit ist die Anmeldung für diejenigen Anleger, die vollständig über Einlagensicherungssysteme entschädigt worden sind, nicht erforderlich. Wenn eine teilweise Entschädigung über Einlagensicherungssysteme erfolgt ist und ein Teil danach noch offen geblieben ist, dann kann diese Teilforderung zur Insolvenztabelle angemeldet werden. Dies betrifft z. B. Anleger die mehr als 100.000,00 Euro investiert haben und deswegen mit dem über 100.000,00 Euro hinausgehenden Betrag nicht von der Einlagenversicherung entschädigt wurden.

Die Forderungsanmeldung ist auch relevant für institutionelle Anleger, die von vorneherein nicht in den Anwendungsbereich der staatlichen Einlagensicherung fallen.

Betroffen sind auch geschädigte Kommunen. Als öffentlichen Gläubigern steht für sie die Einlagenversicherung ebenfalls nicht zur Verfügung.

Im Zuge der Forderungsanmeldung ist anzugeben, auf welche Grundlage der Anspruch, der zur Tabelle angemeldet wird, gestützt wird. Wenn neben der reinen Zahlungsforderung gegen die Greensill-Bank auch Ansprüche aus Versicherungsverträgen geltend gemacht werden, dann ist dies hier auch anzugeben.

Derartige Ansprüche aus Versicherungsverträgen können sich ergeben, wenn etwa eine Forderungsausfallversicherung oder eine andere die Gläubiger letztlich schützende Versicherung bei der Greensill-Bank bestanden hat. Ob und in welchem Umfang derartige Versicherungen bestehen, wird sich noch zeigen müssen. Berichtet worden war allerdings, dass es in diesem Zusammenhang im Rahmen einer Sonderprüfung der Wirtschaftsprüfer von KPMG zur Aufdeckung von Unregelmäßigkeiten kam, die die Frage nach einer Belastbarkeit der Versicherungen aufkommen ließ.

Besteht eine solche Versicherung und ist sie zum Schutze der Anleger geschlossen, dann besteht jedoch eine gute Möglichkeit, hierüber eine höhere Befriedigung, ggf. sogar eine Befriedigung außerhalb der Insolvenzmasse zu erhalten. Dies wäre eine große Chance für die Anleger eine möglichst hohe Ersatzleistung für die eingetretenen Verluste zu erlangen.

Was sind die Möglichkeiten außerhalb des Insolvenzverfahrens? 

Bei Insolvenzen, wie derjenigen der Greensill-Bank, bei der Kapitalanleger geschädigt werden, ist immer nach Anspruchsgegnern außerhalb des Insolvenzverfahrens zu fragen und eine dahingehende Haftung zu prüfen. In Betracht kommen hier die Abschlussprüfer der Jahresabschlüsse der Bank, Finanzvermittler, die als Mittelleute für die eingegangene Kapitalanlage aufgetreten sind, Rating-Agenturen oder Mandatsträger der Bank.

Bei den Abschlussprüfern wird es darauf ankommen, ob es für diese bei den Prüfungshandlungen erkennbar gewesen wäre, dass vom Unternehmen vorgelegte Zahlen nicht korrekt gewesen sind.

Das Sonderprüfungs-Gutachten von KPMG hat festgestellt, dass hier Positionen nicht belegt werden konnten. Wenn dies offenkundig war, oder mit der erforderlichen Sorgfalt eines Abschlussprüfers erkennbar gewesen wäre, dann kommt eine Haftung in Betracht.

Die Anleger müssten dafür nachweisen, dass bei der Prüfung leichtfertig testiert wurde. Im Ergebnis müsste eine grobe Missachtung der Abschlussprüferpflichten bestehen. Dem Vernehmen nach ermittelt die Abschlussprüferaufsichtsstelle (APAS) bereits, ob bei der Prüfung alles korrekt gelaufen ist.

In Betracht kommt auch eine Haftung von Rating-Agenturen. Diese ist im deutschen und europäischen Recht angelegt. Voraussetzung dafür ist, dass ein Rating vom Anleger zum Anlass genommen wurde, die Anlage letztlich zu zeichnen. Wer auf ein Rating vertraut und in der Folge investiert, der kann unter bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz von der Rating-Agentur verlangen, die leichtfertig ein inkorrektes Rating abgegeben hat.

Da im Fall der Greensill-Bank bereits von schweren Tatbeständen wir Bilanzmanipulation die Rede ist, ist auch immer an eine persönliche Haftung der handelnden Personen, also Vorstand und Aufsichtsrat zu denken. Hier ist allerdings zu bedenken, dass eine persönliche Haftung auch auf das persönliche Vermögen begrenzt ist und bei einem derartig großen Schaden, wie bei der Greensill-Bank wohl mit einer Privatinsolvenz der Betroffenen zu rechnen wäre.

Anders wäre es bei Vermittlern. Wenn die Anlage über einen Vermittler zustande gekommen ist, kann geprüft werden, ob dieser sich korrekt verhalten hat. Ein korrektes Verhalten liegt vor, wenn die konkrete Kapitalanlage mit ihren Risiken gegenüber dem Interessenten richtig dargestellt worden ist. Hierbei sind auch die verwendeten Materialien wie Prospekte oder eben Ratings zu prüfen.

Die Kanzlei Bergdolt hat sich im Fall der Greensill-Bank mit der Berliner Kanzlei Dr. Späth & Partner zur IG Greensill-Bank zusammengetan. Gemeinsam bieten wir betroffenen privaten und öffentlichen Investoren juristische Unterstützung an. Institutionelle Anleger, Kommunen und alle anderen Betroffenen können sich an uns wenden und sich von uns beraten und vertreten lassen. Wir melden die Forderung zum Insolvenzverfahren an und machen dabei alle in Betracht kommenden Rechte geltend. Wir prüfen am ganz konkreten Einzelfall Ansprüche gegen verschiedene Parteien und gehen im Auftrag der von uns Vertretenen gegen diese vor. Beide Kanzleien haben langjährige Expertise auf dem Gebiet des Kapitalmarktrechts. Gemeinsam konnte vor dem Landgericht Düsseldorf eine der ersten Veröffentlichungen eines Antrags nach dem Kapitalanlegermusterverfahrensgesetzt gegen einen Abschlussprüfer wegen Erteilung eines fehlerhaften Testats erreicht werden. Auch darüber hinaus vertreten und beraten beide Kanzleien seit mehreren Jahrzehnten Kapitalanleger und haben in vielen Fällen die Kompensation erlittener Verluste erreichen können.



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