Greensill Bank AG: Beweiserleichterungen durch BGH-Urteil vom 04. Februar 2021 – III ZR 7/20

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Bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aus Schneeballsystemen gegenüber Dritten sind durch die BGH-Entscheidung vom 4. Februar 2021 – III ZR 7/20 die Beweiserwartungen an Gläubiger verringert worden.

In dem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 04. Februar 2021 – III ZR 7/20 – wird in Bezug auf Kapitalanlagen im Rahmen von Schneeballsystemen im Tenor festgehalten:

Der Geschädigte genügt seiner Darlegungslast regelmäßig bereits dadurch, dass er Umstände vorträgt, die das (weitere) Betreiben eines solchen "Schneeballsystems" als naheliegend erscheinen lassen. Den Gegner trifft in solchen Fällen eine sekundäre Darlegungslast. Er hat sich im Rahmen der ihm nach § 138 Abs. 2 ZPO obliegenden Erklärungspflicht zu den Behauptungen der beweispflichtigen Partei zu äußern; anderenfalls gilt das Vorbringen des Geschädigten als zugestanden (§ 138 Abs. 3 ZPO).“

Ein Schneeballsystem liegt dann vor, wenn Altgläubiger mit den Geldern von Neugläubigern bedient werden. Diese Handhabung ergibt sich aus dem Gesichtspunkt der Überschuldung in Verbindung mit dem Fehlen von echten Gewinnen.

Grundsätzlich hat der Gläubiger alle klagebegründenden Umstände vorzutragen, wozu auch das Schneeballsystem selbst gehört. Durch das BGH-Urteil vom 4. Februar 2021 – III ZR 7/20 - wird die Darlegungs- und Beweislast jetzt zugunsten von Gläubigern verändert.

Was muss nun die Beklagtenseite als Antwort auf das Klagevorbringen vortragen? In dem BGH-Urteil vom 04. Februar 2021 – III ZR 7/20, Rdnr. 27 wird dazu ausgeführt:

„Er hätte mithin die geplanten Investitionen in die G-Projekte, die insoweit vorgesehenen Geldflüsse, den Zeitpunkt und die Höhe der bei seriöser Kalkulation zu erwartenden Renditen und deren geplante Verteilung auf Alt- und Neugläubiger näher erläutern müssen,“ BGH-Urteil vom 04.Februar 2021 – III ZR 7/20, Rdnr. 27.

Es handelt sich hier um allgemeingültige über den Einzelfall hinausgehende Bedingungen. Zu erläutern sind also die Mittelflussrechnung, der Zeitpunkt und die Höhe der zu erwartenden Renditen sowie deren geplante Verteilung auf Alt- und Neugläubiger.

Die Mittelflussrechnung beschreibt die Eingänge und Abflüsse liquider Mittel zur Feststellung des Unternehmenserfolges. Die Mittelflussrechnung gibt Aufschluss über die Mittelherkunft und ist ein allgemeiner Indikator für den Ausschluss von Regelwidrigkeiten. Die Prognose der Renditen sichert Auszahlungen aus echten eigenen Gewinnen statt aus den Mitteln von Neuanlegern. Die Feststellung der zukünftigen Verteilung auf Alt- und Neugläubiger verhindert ebenfalls Missbräuche. Die Kombination der vorstehenden Erkennungsmerkmale ist allgemein zur Verhinderung von Fehlverwendungen bei Graumarktakteuren geeignet.  

Fazit: Die Beweislasterleichterung durch das  BGH-Urteil vom 04. Februar 2021 – III ZR 7/20 verbessert die Aussichten von Gläubigern auf Schadensersatz bei unerlaubten Handlungen gegenüber Dritten entscheidend. Bei Forderungsanmeldungen aus Einlagevertrag gegenüber der Greensill AG handelt es sich um klare vertragliche Ansprüche zur Insolvenztabelle, die wohl ohne Tabellenklage anerkannt werden müssten. Die Anmeldefrist in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Greensill AG läuft bis zum 14.05.2021. Nachmeldungen sind rechtlich möglich. 


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