Greensill Bank AG: Der Einlagensicherungsfonds Auffangnetz für Privateinleger mit hohen Forderungen

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Der Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes deutscher Banken e.V. (ESF) übernimmt die Abwicklung einheitlich für beide Entschädigungseinrichtungen, nämlich für sich selbst (Sicherungsgrenze in Höhe von 74,964 Mio. EUR) und für die Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH (EdB - Entschädigung bis 100.000 Euro, unter besonderen Bedingungen bis 500.000 Euro).

Die Entschädigungseinrichtung leistet zunächst  bis zu100.000 Euro an Entschädigung.

Die Deckungssumme der Entschädigungseinrichtung übersteigt die Grenze von 100.000 Euro und beträgt bis zu 500.000 Euro bei Beträgen aus Immobilientransaktionen, bei Beträgen, die soziale, gesetzlich vorgesehene Zwecke erfüllen und an bestimmte Lebensereignisse eines Einlegers geknüpft sind, wie Heirat, Scheidung, Renteneintritt, Ruhestand, Kündigung, Entlassung, Geburt, Krankheit, Pflegebedürftigkeit, Invalidität oder Tod usw. und der Entschädigungsfall eingetreten ist bis zu sechs Monate nach Gutschrift des jeweiligen Betrages.

Was ist mit den Einlegern mit einem Schaden über 100.000,-- Euro, die die vorgenannten Bedingungen nicht erfüllen?

Hier könnte der Einlagensicherungsfonds eintreten, § 6 des Statuts des Einlagensicherungsfonds.

Entschädigungsleistungen erfolgen bis zur Sicherungsgrenze in Höhe von 74,964 Mio. EUR zu Lasten des ESF bei Eintritt der folgenden Voraussetzungen: Eine Entschädigung ist möglich, wenn die Einlage eine Laufzeit von maximal 18 Monate hatte, und zwar zum Zeitpunkt der Feststellung des Entschädigungsfalles.

Einlagen, für die keine Laufzeiten vereinbart worden sind, sind nur dann gesichert, wenn der Gläubiger die Einlage nach den im Zeitpunkt der Feststellung des Entschädigungsfalls gemäß §10 Absatz 1 EinSiG maßgeblichen Bedingungen innerhalb einer Frist von maximal 18 Monaten kündigen oder anderweitig zurückfordern kann.

Fazit: Einleger mit Forderungen über 100.000 Euro müssten in das Sicherungsnetz des Einlagensicherungsfonds fallen. Denn die Kündigung der Einlage innerhalb von 18 Monaten nach Eintritt des Entschädigungsfalles war aus wichtigem Grund gerechtfertigt, während eine längere Laufzeitvereinbarung von länger als 18 Monate wegen § 826 BGB nichtig sein dürfte.  Ein wichtiger Grund für die Kündigung ist gegeben, wenn die Fortsetzung des Vertrages dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller wesentlichen Gesichtspunkte nicht zugemutet werden konnte. 


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