Greensill Bank AG: Wie hoch ist die Insolvenzquote?

  • 1 Minuten Lesezeit

Die Quote in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Greensill Bank AG könnte sich nach einer vorsichtigen Analyse der Jahresabschlüsse 2017 bis 2020 auf ca. 20 % belaufen. Die Einleger selbst sollen voll entschädigt werden. Die Kommunen sind auf die Insolvenzquote angewiesen. Die Durchschnittsquote bei insolventen Kapitalgesellschaften beträgt ca. 10 % in der Bundesrepublik.

 Andererseits ist aber auch denkbar, dass höhere Quoten für die kommunalen Gläubiger herausschauen. Dieses hängt davon ab, in welchem Umfang das eventuell zuständige deutsche, australische oder englische Gericht dem Insolvenzverwalter Forderungen zuspricht  bzw. welchem Umfange hier Vergleiche zwischen den Schuldnern und dem Insolvenzverwalter möglich sind.

Eine Quote in Höhe von 100 % ist für diejenigen Gläubiger anzustreben, die die Trennbarkeit der Vermögenswerte im Rahmen von Aussonderungsansprüchen nachweisen können. Die Darstellung von Aussonderungsansprüchen erfordert die Entflechtung von Zahlungsströmen auf dem Forderungskonto. Die Instanzrechtsprechung ist hier uneinheitlich (Zur Aussonderung des anfechtungsrechtlichen Rückgewähranspruchs in einem Fall der Doppelinsolvenz, BGH, Urteil vom 27. 4. 2017 – IX ZR 198/16; OLG Schleswig (lexetius.com/2017,1594).  Verhandlungslösungen mit dem Insolvenzverwalter sind daher zu wünschen.

Eine Darstellung der Überschuldungsberechnungen ist unter dem Link https://robert-rechtsanwaelte.de/greensill/ zu finden. Das Flächendiagramm enthält eine Auswertung des Überschuldungsverlaufes der Greensill Bank AG von Anfang 2017 bis Ende 2020. Auf dem dortigen Cursor auf dem Flächendiagramm kann jeder Geschädigter feststellen, wie hoch die Überschuldung der Greensill Bank AG zum Zeitpunkt der Einzahlung war.

Mit der Feststellung der Überschuldung ist allerdings noch keine Insolvenzantragspflicht verbunden, wenn positive Fortführungsaussichten trotz der Überschuldung gegeben sind (positive Fortführungsprognose). Entscheidend bleibt die positive Fortführungsprognose und vornehmlich auch, dass sie nicht nur bestand, sondern auch dokumentiert wurde.

Fazit: Die Feststellung der Quote erfordert eine zumindest grobe Bilanzanalyse und Auswertung der entsprechenden Daten. Verbindliche Daten ergeben sich allerdings erst aus dem noch zu erwartenden Gutachten des Insolvenzverwalters sowie aus dem Bericht aus der Gläubigerversammlung.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Wilhelm Segelken

Beiträge zum Thema