Grober Arztfehler nach Frühgeburt: 500.000 Euro

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Mit Urteil vom 31.10.2018 hat das Oberlandesgericht Köln eine Kinderärztin verurteilt, an meinen Mandanten 500.000 Euro Schmerzensgeld und Zinsen in Höhe von 304.534 € zu zahlen. Die Ärztin wurde auch verurteilt, sämtliche weitere materielle Schäden aufgrund der schweren Behinderung des Mandanten für Vergangenheit und Zukunft zu übernehmen.

Der Junge wurde 2004 in der 32. Schwangerschaftswoche geboren und zwei Tage auf der Intensivstation für Frühgeborene behandelt (Antibiose wegen einer Infektion und Atemnotsyndrom). Anschließend wurde er mit einem leichten Schnupfen aus der Säuglingsstation nach Hause entlassen.

Weil der Schnupfen stärker wurde, das Baby blass und unbeweglich aussah, stellte es seine Mutter einer Kinderärztin vor. Die Untersuchung fand morgens um 8.00 Uhr statt. Die Mutter schilderte der Ärztin, sie habe am Vortag bereits einen Arzt aufgesucht. Seitdem habe sich der Zustand ihres Sohnes weiter verschlechtert. Er huste, habe manchmal eine blaue Hautfarbe, atme nicht mehr richtig und bekomme schlecht Luft.

Nach der Untersuchung erklärte die Ärztin, es handele sich nur um eine Erkältung. Wenn sich an diesem Tag sein Gesundheitszustand weiter verschlechtern sollte, müssten die Eltern in ein Krankenhaus gehen.

Gegen 17.45 Uhr am selben Tag suchten die Eltern Hilfe in der Notaufnahme einer Universitätsklinik. Das Baby war schlaff, die Haut war marmoriert, Arme und Beine waren kühl, die Atmung war verlangsamt. Die Blutgasanalyse ergab einen PH-Wert von 6,85 bei einem Base-Exzess (Basenabweichung, die anhand einer Blutgasanalyse bestimmt wird) von -24. Eine Kernspintomographie des Gehirns ergab eine Aufhebung der Mark-/Rinden-Grenze und schmale innere Liquorräume. Dies sprach für ein Hirnödem. Die Ärzte stellten die Diagnose einer hypoxisch-ischämischen Enzephalopathie (unzureichende Versorgung des Hirngewebes mit Sauerstoff und schweren neurologischen Defiziten), die durch eine RSV-Bronchiolitis (Respiratorisches Synzytial Virus) ausgelöst worden war.

Seitdem ist das Kind körperlich und geistig schwerst behindert. Es leidet unter einem schweren neurologischen Restschadens-Syndrom mit Epilepsie. Es kann weder sprechen noch gehen. Ob der Junge sehen kann, ist unklar. Er kann nur pürierte Kost essen.

Der gerichtliche Sachverständige hatte festgestellt: Bereits um 8.00 Uhr hätte das Frühgeborene als Notfall in ein Krankenhaus gebracht werden müssen. Dass die Ärztin das unterlassen habe, sei ein grober Behandlungsfehler. Der Säugling sei in der 32. Schwangerschafts-woche geboren worden, also in seiner Entwicklung praktisch noch unterhalb der 37+0 Schwangerschaftswoche. Er sei besonders verletzlich gewesen, weil die Lungenreifung nicht abgeschlossen war.

Zum Zeitpunkt der Untersuchung um 8.00 Uhr habe er eine verlegte Nasenatmung und eine kritische Lungensituation aufgewiesen. Die Gefahr einer RSV-Infektion, die für Frühgeborene lebensgefährlich sei, habe ganz konkret bestanden. Die Mutter habe ihren Sohn in der RSV-Saison vorgestellt. Die Gefahr der Ansteckung von November bis April sei am höchsten. Bereits um 8.00 Uhr sei die Einweisung in das Krankenhaus zwingend gewesen, um der jederzeit drohenden Gefahr von Atemaussetzern und der großen Gefahr von Hirnschäden vorzubeugen. Ein Frühgeborenes mit Atemstörungen gehöre zwingend sofort in eine Klinik.

Auch ein zweiter Sachverständiger hatte bestätigt: Wegen der Vorgeschichte (Frühgeburt, kurzfristige Beatmung, Zartheit des Kindes nach Geburt in der 32. Schwangerschaftswoche) hätte die Ärztin die Mutter direkt in ein Krankenhaus mit dem Baby schicken oder aber für einen umgehenden Krankentransport sorgen müssen.

Der Kölner Senat hatte darüber hinaus massive Hinweise dafür gesehen, dass die Ärztin nachträglich die handschriftlichen Behandlungsunterlagen manipuliert hatte. Deshalb sei die Dokumentation nicht als verlässliche Wiedergabe des Behandlungsgeschehens anzusehen. Sie sei später erstellt worden und die EDV-Dokumentation nachweislich später verändert. Die handschriftlichen Eintragungen der Ärztin trügen schon ein offensichtlich falsches Datum. Die Richter seien deshalb nicht bereit, dem Sachverständigen den Inhalt der Dokumentation als Tatsache vorzugeben.

Es stehe fest, dass der Mandant wegen der verzögerten Einweisung in ein Krankenhaus einen schweren hypoxischen Hirnschaden erlitten habe. Beide Sachverständige hätten bestätigt, dass mit 100 %iger Sicherheit der Atemstillstand und die daraus folgende Unterversorgung des Gehirnes vermieden worden wäre. Sie hätten uneingeschränkt und deutlich einen groben Behandlungsfehler bejaht. Eine derartige klare Aussage eines medizinischen Sachverständigen sei nicht selbstverständlich. Sachverständige neigten nach Erfahrung des Senates oft dazu, ein Verhalten eines Kollegen nur mit großer Zurückhaltung als grob fehlerhaft einzustufen.

Ein von der Ärztin behauptetes Mitverschulden der Eltern läge nicht vor. In den Behandlungsunterlagen sei keine Aufklärung der Mutter dokumentiert, welche Gefahren dem Baby drohen würden, wenn die Eltern nicht sofort mit ihm ins Krankenhaus fahren würden.

Der Senat hat ein Schmerzensgeld in Höhe von 500.000 Euro in jeder Hinsicht für gerechtfertigt gehalten. Das Kind sei maximal geschädigt. Ihm sei die Möglichkeit einer normalen Entwicklung vollständig genommen. Es werde zeitlebens ein Pflegefall bleiben und niemals ein nur ansatzweise selbständiges Leben führen können. (Bei einem Geburtsschaden urteilen die Gerichte mittlerweile regelmäßige Schmerzensgelder um 500.000 Euro aus).

Wegen der langen Prozessdauer kamen zusätzlich noch Zinsen in Höhe von 304.534,17 € auf das beantragte Schmerzensgeld hinzu. Sämtliche weitere Schäden wie Pflegekosten, Verdienstschaden, späterer Haushaltsführungsschaden des Mandanten, alle weiteren materiellen Schäden aufgrund der schweren Behinderungen hat das Gericht durch einen Feststellungsantrag abgesichert. Mit diesem Feststellungsantrag können die Eltern für Ihren Sohn zunächst für die nächsten 30 Jahre sämtliche Kosten gegenüber der Haftpflichtversicherung der Ärztin geltend machen, die durch die Behinderung ihres Sohnes entstehen.

Die Ärztin musste auch meine kompletten Anwaltskosten für die außergerichtliche Tätigkeit mit Zinsen übernehmen.

(OLG Köln, Urteil vom 31.10.2018, AZ: 5 U 163/14 – rechtskräftig)

(LG Köln, Urteil vom 18.06.2014, AZ: 25 O 198/08)

Christian Koch, Fachanwalt für Medizinrecht



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