Grober Behandlungsfehler führt zur Haftung des Arztes (Gynäkologe) bei einem Geburtsschaden

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Fälle der Arzthaftung (sog. „Kunstfehler, Behandlungsfehler“) sind nicht selten. Allerdings führen Klagen gegen Ärzte/Krankenhäuser selten zum Erfolg. Dies liegt nicht – wie weit verbreitet – an der Bevorzugung der angeblichen „Götter in Weiß“, sondern an der Tatsache, dass Behandlungsfehler oder die Kausalität des Schadens vom Patienten nicht nachgewiesen werden können. Dies führt insbesondere in den Geburtsschadensfällen – die an sich sehr emotional geprägt sind – zu unbefriedigenden Ergebnissen bei den Patienten. Das OLG Hamm hat jedoch nun in einen Fall (Urteil vom 19.03.2018, Az. 3 U 63/15) einen Arzt zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 400.000 € sowie dem Ersatz zukünftiger Schäden aufgrund eines groben Behandlungsfehlers verurteilt. Diesem Geburtsschadensfall lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Schwangerschaft der Mutter des Klägers verlief unauffällig. Im Rahmen der anschließenden Behandlung durch den Beklagten (Gynäkologe) wurde ein CTG (Messung der kindlichen Herztöne) geschrieben. Dieses wurde jedoch von den Hebammen befundet und gelangte erst mit einer Verzögerung von über 30 Minuten zum Beklagten. Trotz pathologischer (=krankhafter) Anzeichen, die auch für die Hebammen erkennbar war, wurde der Arzt nicht sofort unterrichtet. Auch hat der Beklagte nicht dafür Sorge getragen, dass er über das Ergebnis des CTG informiert wird. Hinzu kommt, dass der Beklagte trotz deutlicher Pathologien die Mutter des Klägers nicht unmittelbar notfallmäßig in das Krankenhaus eingewiesen hat.

Dies zusammen stellt einen groben Behandlungsfehler dar, was dazu führt, dass eine Beweislastumkehr stattfindet. Ein Behandlungsfehler ist grob, wenn er aus objektiver ärztlicher Sicht bei Anlegung des für einen Arzt geltenden Ausbildungs- und Wissensmaßstabes nicht mehr verständlich und verantwortbar erscheint, weil ein solcher Fehler dem behandelnden Arztaus dieser Sicht schlechterdings nicht unterlaufen darf. In diesem Fall hat ein Sachverständige den gesamten Verlauf bewertet und in der Zusammenschau mehrerer einfachen Behandlungsfehler einen groben Behandlungsfehler festgestellt.

Ein grober Behandlungsfehler führt dazu, dass vermutet wird, dass der Schaden auf der Behandlung des Beklagten beruht und dieser sich entlasten muss. In vorliegendem Fall gelang es dem Arzt nicht darzulegen, dass seine Behandlung lege artis war und der Schaden nicht auf seiner Behandlung beruht.

Fazit:

Bei einem vermuteten Behandlungsfehler oder Aufklärungsfehler sollte zeitnah ein Termin bei einem Fachanwalt für Medizinrecht vereinbart werden, damit etwaige Ansprüche erfolgreich durchgesetzt werden können. Insbesondere ist eine Gesamtbetrachtung durchzuführen, die oftmals andere Bewertung erbringt als zuvor angenommen. Keinesfalls sind Arzthaftungsfälle „von vorne herein erfolglos“. 


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