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Grobes Foul: Versicherung muss nicht zahlen

  • 2 Minuten Lesezeit
Esther Wellhöfer anwalt.de-Redaktion

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Auf dem Fußballplatz sollten sich Kicker nicht wie Rüpel benehmen. Denn geht es bei einem Foul allzu grob zu, riskiert man den Schutz der privaten Haftpflichtversicherung. Das hat das Oberlandesgericht Karlsruhe bestätigt.

Beim Fußball kann es zuweilen zu bösen Fouls kommen - nicht nur bei den Profis, sondern auch bei den Amateuren. Allerdings sollte man in der Hitze der Auseinandersetzungen gewisse Grenzen nicht überschreiten. Denn für rechtswidrige und vorsätzliche Verletzungen durch ein grobes Foul muss die private Haftpflichtversicherung nicht einspringen.

Grobes Foul nach Vorankündigung

Bei einem Landesligaspiel kam es zu einem brutalen Foul. Ein Fußballspieler drohte seinem Gegenspieler wutentbrannt an, dass er ihm bei der nächsten Aktion die Beine brechen werde. Kurz darauf setzte er seinen Plan in die Tat um. Mit einem Anlauf von zwanzig bis dreißig Metern und hohem Tempo sprang er mit voller Wucht und gestrecktem Bein seitlich von hinten in den Kontrahenten. Der wurde dabei schwer am rechten Bein verletzt. Er erlitt einen Wadenbeinbruch, das Sprunggelenk war ausgekugelt und mehrere Bänder gerissen.

Risikoausschluss per Gesetz

Für den Foulspieler hatte die Aktion ein Nachspiel. Denn seine private Haftpflichtversicherung weigerte sich, für die Verletzung Schadensersatz und Schmerzensgeld zu zahlen. Dagegen zog der Versicherte bis vor das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe. Die Richter bestätigten, dass er keinen Anspruch auf Deckung der Kosten für die von ihm verursachte Verletzung habe. Denn gemäß § 103 VVG (Gesetz über den Versicherungsvertrag) muss die Versicherung nicht leisten, wenn der Schaden beim Dritten vorsätzlich und widerrechtlich vom Versicherungsnehmer herbeigeführt wird.

Grobes Foul nach DFB-Regeln

Die Richter kamen zu dem Schluss, dass er vorsätzlich und rechtswidrig ein grobes Foulspiel gemäß den DFB-Regeln begangen hatte. Zwar rechtfertigt nicht jedes grobe Foulspiel den Verlust des Versicherungsschutzes. Mit seinem Verhalten hatte der Spieler aber die Grenze zur noch gerechtfertigten Härte überschritten und eine auch bei sportlichen Kampfspielen unzulässige Unfairness begangen. Das sei daher weder durch eine Einwilligung des Gegenspielers noch unter dem Gesichtspunkt des Handelns auf eigene Gefahr gerechtfertigt. Darum musste der Fußballer den Schaden selbst bezahlen.

(OLG Karlsruhe, Urteil v. 27.09.2012, Az.: 9 U 162/11)

(WEL)

Foto(s): ©Fotolia.com

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