Grundbucheintragung der Erben bei Erbteilübertragung

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Eine Frau verstarb und wurde von drei Personen beerbt. Im Nachlass befand sich unter anderem eine Immobilie. Durch notariellen Vertrag übertrugen zwei der Erben ihren Erbteil auf einen Dritten (Erwerber). Weiterhin bewilligten und beantragten sie die entsprechende Berichtigung des Grundbuchs. Der Erbe und der Erwerber beantragten, sie als Eigentümer in Erbengemeinschaft im Grundbuch einzutragen.

Das Grundbuchamt erließ eine Zwischenverfügung und beanstandete, dass der Antrag auf Grundbuchberichtigung aufgrund des Erbfalls fehle. Für die Erbteilübertragung sei zunächst die Voreintragung der Erben erforderlich. Hiergegen wandten sich die Beteiligten mit einer Beschwerde und das Kammergericht Berlin hatte sich mit dieser Problematik auseinanderzusetzen.

Das Kammergericht Berlin hielt die Zwischenverfügung für nicht veranlasst, da das aufgezeigte Hindernis nicht bestehe. Es sei weder erforderlich noch möglich, im Grundbuch zunächst die drei Erben in Erbengemeinschaft einzutragen. Werden nach dem Tod des eingetragenen Berechtigten (hier die Verstorbene) noch vor der Berichtigung des Grundbuchs Erbteile auf Miterben oder Dritte übertragen, seien nicht die Erben, gleich diejenigen Personen einzutragen, die zum Zeitpunkt der Grundbuchberichtigung berechtigt seien. Soll die Eintragung über den Berechtigten berichtigt werden, weil das Recht außerhalb des Grundbuchs überging, sei allein der aktuelle Rechtsinhaber im Grundbuch einzutragen. Durch die (Vor-)Eintragung eines früheren Berechtigten würde das Grundbuch unrichtig werden. Würden alle drei Erben als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen werden, so stünde dessen Inhalt nicht mit der wirklichen Rechtslage im Einklang. Denn danach gehöre dann das Grundstück den Miterben in ihrer Gesamtheit als Teil des in ihrem gemeinschaftlichen Vermögen stehenden Nachlasses. Das sei jedoch seit der notariellen Erbteilübertragung auf den Dritten nicht mehr der Fall. Mit der Übertragung der Erbteile sei der Erwerber an die Stelle beiden Erben getreten und nunmehr zusammen mit dem anderen Erben gesamthänderisch an den Nachlassgegenständen berechtigt.

Es sei allein der zuletzt Berechtigte in das Grundbuch einzutragen, weil es nur hierdurch richtig werde. Das Grundbuchamt dürfe nicht daran mitwirken, das Grundbuch unrichtig zu machen.


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