Grundsätzliches zur Abfindung und Kündigungen im Arbeitsrecht

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Vermeiden Sie Rechtsirrtümer, sind Sie auf der sicheren Seite! Informieren Sie sich. Der nachfolgende Aufsatz stellt lediglich einen kleinen Ausschnitt arbeitsrechtlicher Problemkreise dar:

Ein häufiger Rechtsirrtum der Arbeitnehmer besteht darin, dass diese meinen einen Anspruch auf Abfindung zu haben, falls der Arbeitsplatz gekündigt wird. Dies ist falsch:

1. Kein Anspruch des Arbeitnehmers auf Abfindung bei wirksamer (betriebs- oder verhaltensbedingten) Arbeitgeberkündigung

Wenn ein Arbeitgeber eine rechtmäßige Kündigung ausspricht, braucht er grundsätzlich keine Abfindung zu zahlen! Von diesem Grundsatz gelten folgende Ausnahmen:  

2. Anspruch auf Abfindung soweit vergleichsweise Verpflichtung des Arbeitgebers im Kündigungsschutzrechtstreit erfolgt:

Für den Fall, dass eine Abfindung außergerichtlich nicht angeboten und der Arbeitnehmer nach Ausspruch der Kündigung innerhalb von drei Wochen ab deren Zustellung Klage gegen die Kündigung eingereicht hat kann sehr häufig im Rahmen der vor dem Arbeitsgericht anberaumten Güteverhandlung über eine Abfindung verhandelt werden. Erfolgt eine vergleichsweise Regelung die protokolliert wird, schuldet der Arbeitgeber auch in diesem Fall die Zahlung der Abfindung.

Die Erhebung einer Kündigungsschutzklage erfolgt häufig nur um eine möglichst hohe Abfindung zu verhandeln. Dies hat regelmäßig nur dann Erfolg, wenn Anhaltspunkte bestehen, dass die Kündigung des Arbeitgebers rechtsunwirksam ist.

Häufige Fehler des Arbeitgebers, die zur Unwirksamkeit einer Kündigung führen können sind:

- es wurde keine schriftliche Kündigung ausgesprochen

- es wird gegen zwingende Kündigungsfristen verstoßen 

- es wird eine Kündigung trotz Bestehens eines Kündigungsverbotes ausgesprochen (z. B: im Fall von Betriebsräten oder Personalräten, im Fall von Auszubildenden nach der Probezeit, Schwangeren, sowie von Arbeitnehmern

8 Wochen vor Beginn der Elternzeit, und während der Elternzeit) 

- es wird eine Kündigung im Rahmen einer Massenentlassung ausgesprochen ohne die erforderlichen Anzeigen zu erledigen 

- es wird einem Schwerbehinderten, oder einem diesem gleichgestellten Angestellten gekündigt, ohne dass die Zustimmung der öffentlichen Stellen eingeholt wurde. 

- es wird eine verhaltensbedingte Kündigung ausgesprochen ohne dass ausreichende Abmahnungen erfolgt waren

- es wird eine krankheitsbedingte Kündigung ausgesprochen obwohl eine Wiedergenesung des Arbeitnehmers in angemessener Zeit zu erwarten und die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers dem Arbeitgeber zumutbar ist 

- es liegen keine betrieblichen Gründe im Fall einer betriebsbedingten Kündigung vor

- es wurde ein Betriebsrat nicht angehört 

- es erfolgte keine oder lediglich eine unzureichende Sozialauswahl im Fall des Ausspruchs einer betriebsbedingten Kündigung 

3. Anspruch des Arbeitnehmers bei Angebot des Arbeitgebers:

Bieter der Arbeitgeber im Falle einer betriebsbedingten Kündigung dem gekündigten Arbeitnehmer gemäß § 1a KSchG eine Abfindung und weist der Arbeitgeber in der Kündigung darauf hin, dass er die Kündigung auf dringende betriebliche Erfordernisse stützt, resultiert u.U. ein Anspruch des Arbeitnehmers, soweit er die Klagefrist von drei Wochen verstreichen lässt.

Niemals jedoch empfehlen wir ungeprüft eine Klagefrist verstreichen zu lassen, beauftragen Sie bitte einen im Arbeitsrecht versierten Rechtsanwalt.

a) Die Höhe der Abfindung:1Die Höhe der Abfindung beträgt gemäß § 1a Absatz 2 KSchG ein halbes Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr. Bei der Bemessung sind Zeiträume von mehr als sechs Monaten auf ein volles Jahr aufzurunden.

b) Differenz geschuldet so nicht deutlicher Hinweis, dass kein Angebot nach § 1 a KSchG mit der angebotenen Abfindungszahlung geschuldet sein kann: Hat der Arbeitgeber weniger im Rahmen eines entsprechenden Angebotes angeboten, muss der Arbeitgeber unmissverständlich erklären, dass sein Angebot kein solches nach § 1a KSchG sein soll, da andernfalls die Differenz zur obig genannten Faustformel zusätzlich geschuldet sein kann: (BAG: Entscheidung  vom 13. Dezember 2007 - 2 AZR 807/06 -).

c) Kein Anspruch wenn Angebot erfolgt aber Kündigungsschutzklage erhoben wurde: Die Erhebung einer Kündigungsschutzklage durch den Arbeitnehmer oder aber auch ein Antrag auf nachträgliche Klagzulassung schließen den Abfindungsanspruch des gekündigten Arbeitnehmers aus.

Die Erhebung einer Kündigungsschutzklage kann aber empfehlenswert sein, wenn eine lediglich unzureichende Abfindung angeboten wurde und eine rechtsunwirksame Kündigung vorliegt.

Genügend Gründe für Arbeitnehmer und Arbeitgeber, um sich Rechtsrat einzuholen.

Verpasste Chancen führen im Arbeitsrecht meistens dazu, dass hohe wirtschaftliche Nachteile zu Lasten der Arbeitnehmer und Arbeitgeber gleichermaßen drohen. Für die Arbeitnehmer gibt es spezialisierte Rechtsanwälte. Ebenso für die Arbeitgeber.

Um unnötige Kostenlast zu vermeiden gibt es Rechtschutzversicherungen oder Gewerkschaften oder Arbeitgeberverbände.

MJH Rechtsanwälte:

Wir wünschen Ihnen und Ihrer Rechtssache Alles Gute!


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