Keine Schenkung ohne Anwalt; Hinweis zur Grundstücksschenkung

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Eine Schenkung zu Lebzeiten des künftigen Erblassers ist ein probates Mittel überlegter Vermögensnachfolgeplanung. Bezweckt wird mit einer Schenkung, insbesondere von Grundstücken, künftigen Pflichtteilsansprüchen von Kindern oder Rückforderungsansprüchen von Sozialleistungsträgern entgegenzuwirken, auch verbunden mit der Bewilligung eines Wohnrechts des Schenkers. Allerdings wird oft übersehen, dass lebzeitige Grundstücksüberlassungen zu Pflichtteilsergänzungsansprüchen führen können, wenn der beabsichtigte Überlassungsvertrag nicht fachkundig gestaltet wurde. Dazu sind detaillierte Kenntnisse des Erbrechts und vor allem vielfältige Entscheidungen des Bundesgerichtshofs u. a. Gerichte erforderlich. Nachträglich lassen sich Unbedachtsamkeiten nur schwer korrigieren und nach Eintritt des Erbfalles gar nicht mehr.

Auch die steuerlichen Auswirkungen sind zu bedenken. Übertragen die Eltern oder ein Elternteil z. B. einem Abkömmling ein Grundstück und überträgt dieser wiederum einen Miteigentumsanteil daran als ehebedingte Zuwendung auf seinen Ehepartner, so gelten in diesem Fall nicht die Schenkungssteuerfreibeträge zwischen Ehegatten, weil in der sog. Kettenschenkung eine steuerpflichtige Zuwendung der Schwiegereltern an das Schwiegerkind gesehen wird (Finanzgericht München vom 30.05.2011).


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