Finden Sie jetzt Ihren Anwalt zu diesem Thema in der Nähe!

Günstiges Mietwagenangebot des Versicherers: Pflicht zur Annahme?

  • 3 Minuten Lesezeit
Sandra Voigt anwalt.de-Redaktion

[image]

Entscheidet sich das Opfer eines Verkehrsunfalls dafür, sein beschädigtes Kfz reparieren zu lassen, muss er es logischerweise für ein paar Tage in fremde Hände geben. Allerdings benötigt er in der Regel einen fahrbaren Untersatz, um z. B. in die Arbeit zu fahren. Daher darf sich ein Geschädigter auf Kosten des Unfallverursachers einen Wagen mieten – hier muss er allerdings auf den Preis schauen und grundsätzlich den günstigsten Mietpreis wählen. Doch ist er ferner gezwungen, ein Mietwagenangebot der gegnerischen Versicherung anzunehmen?

Geschädigter ignoriert Angebot des Versicherers

Ein Autofahrer wurde in einen Verkehrsunfall verwickelt. Für die Zeit der Reparatur seines dabei beschädigten Kfz suchte er nach einem vergleichbaren Mietwagen. Hierbei half ihm die gegnerische Haftpflicht: Laut dem von ihr gefundenen Angebot hätten für den Mietwagen nur 38 Euro/Tag gezahlt werden müssen. Bei einer ca. zweiwöchigen Mietdauer wären also lediglich Kosten von 570 Euro angefallen.

Anstatt dieses Angebot anzunehmen, mietete der Geschädigte jedoch einen Wagen bei einem anderen Unternehmen, das für dieselbe Mietdauer 1632,82 Euro verlangte. Die gegnerische Haftpflicht weigerte sich, diesen Betrag zu bezahlen, und überwies lediglich 570 Euro an den Geschädigten. Schließlich habe der Geschädigte gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen, als er nicht das günstigere Mietwagenangebot angenommen habe, obwohl er auch hier ein – mit seinem beschädigten Kfz – vergleichbares Fahrzeug erhalten hätte und es mit dem betreffenden Mietwagenunternehmen bislang noch nie Probleme gegeben habe.

Der Autofahrer entgegnete jedoch, dass die Annahme des Angebots nicht zumutbar gewesen sei. Immerhin habe ihm der Mitarbeiter der Haftpflicht z. B. nicht genau erklärt, wie er an den Pkw kommt, ab wann er zur Verfügung steht und ob es sich überhaupt um ein „zugängliches Fahrzeug“ handelt. Der Streit endete vor Gericht.

Verstoß gegen Schadensminderungspflicht?

Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs (BGH) konnte der Autofahrer nicht mehr als 570 Euro von der gegnerischen Haftpflicht verlangen.

Was ist die Schadensminderungspflicht?

Grundsätzlich muss zwar der Unfallverursacher – und damit auch seine Haftpflicht – die Mietwagenkosten seines Unfallgegners übernehmen. Das gilt allerdings nur, sofern die geforderten Kosten auch erforderlich waren. Den Geschädigten trifft hier also die sog. Schadensminderungspflicht nach § 254 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) – er darf den vom Gegner zu ersetzenden Schaden nicht weiter in die Höhe treiben. Von allen Möglichkeiten, den Schaden zu beheben, muss vielmehr die wirtschaftlichste gewählt werden, sog. Wirtschaftlichkeitsgebot.

Bei der Anmietung eines Fahrzeugs muss demzufolge darauf geachtet werden, nicht das erstbeste Kfz zu mieten. Vielmehr muss der Autofahrer auf dem örtlich relevanten Markt recherchieren und von mehreren Tarifen den günstigsten wählen. In der Regel gibt es nämlich keinen Grund, sich für einen teureren Kfz-Anbieter zu entscheiden, wenn man die gleiche Leistung für weniger Geld bekommt – vor allem, wenn eine andere Person zahlen muss.

Günstiger Tarif war ohne Weiteres zugänglich

Obwohl er die gleiche Leistung – nämlich die Anmietung eines mit dem Unfallwagen vergleichbaren Fahrzeugs für ca. zwei Wochen – für nur 570 Euro hätte bekommen können, hat er sich entschieden, einen Pkw für 1632,82 Euro zu mieten. Hierfür gab es nach Ansicht des BGH keinen vernünftigen Grund, weshalb die Versicherung auch nicht mehr als 570 Euro zahlen musste.

Entgegen der Ansicht des Autofahrers war ihm durchaus zuzumuten, das Angebot der Haftpflicht, ihm einen günstigen Mietwagen zu vermitteln, anzunehmen. Nach den Aussagen eines Mitarbeiters der Haftpflicht hatte es zuvor noch nie Probleme mit dem Autovermieter gegeben; so habe stets ein Fahrzeug zum vereinbarten Termin bereit gestanden oder es sei stattdessen ein Kfz der nächsthöheren Fahrzeugklasse vermietet worden. Damit hätte dem Autofahrer ohne Weiteres ein günstiges Mietauto zur Verfügung gestanden – etwaige Übergabemodalitäten hätte er mit dem Unternehmen klären können. Weil die Haftpflicht hier nur als Vermittler tätig wurde, hätte sie hierzu selbst auch keinerlei Aussagen machen können.

Mit der Anmietung des teureren Mietwagens hat der Autofahrer somit gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen, sodass ihm nur der Schaden ersetzt werden musste, den er objektiv für erforderlich halten durfte, mithin die 570 Euro.

Fazit: Wird ein Fahrzeug bei einem Verkehrsunfall beschädigt, kann dessen Eigentümer z. B. für die Dauer der Reparatur einen Wagen mieten. Hier kann er allerdings nur die Mietkosten vom Unfallverursacher erstattet verlangen, die objektiv erforderlich sind.

(BGH, Urteil v. 26.04.2016, Az.: VI ZR 563/15)

(VOI)

Foto(s): ©Fotolia.com

Artikel teilen:


Beiträge zum Thema