Gutscheine für abgesagte Veranstaltungen

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Einleitung

In der Corona-Krise fallen sehr viele Konzerte aus und Fitnessstudios müssen geschlossen bleiben. Grundsätzlich wären die Veranstalter dazu verpflichtet das Geld zurückzuzahlen. Jetzt sollen Verbraucher aber nach einem neuen Gesetzentwurf Gutscheine bekommen. Wofür man diese einlösen kann und wann man doch das Geld zurückbekommt, im Folgenden.

Gesetz

In Art. 240 § 5 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) wird eine Sonderregelung für das Veranstaltungsrecht getroffen. In den Art. 240 §§ 1 bis 4 EGBGB sind bereits Sonderregelungen für Verbraucher, Kleinunternehmer, Mieter, Pächter und Darlehensnehmer getroffen worden.

Was ohne Corona gilt

Grundsätzlich gibt es für den Ausfall von Veranstaltungen und die Schließung von Freizeiteinrichtungen (z. B. Fitnessstudios) klare rechtliche Vorgaben. Wenn ein Konzert ausfällt, ist die Leistung unmöglich und die Gegenleistung deshalb nicht geschuldet. Deshalb ist das bereits gezahlte Entgelt zurückzuerstatten (§§ 275 Abs. 1, 326 Abs. 1 S. 1 Alt. 1, 326 Abs. 4 BGB).

Für Fitnessstudios und andere Freizeiteinrichtungen gilt das Gleiche. Für die Dauer der Schließung ist grundsätzlich kein Entgelt geschuldet und das bereits gezahlte Entgelt zurückzuerstatten.

Die geplante Regelung sollen den enormen Einnahmeverlusten entgegenwirken und im Ergebnis einen Zahlungsaufschub für Konzertveranstalter bzw. Betreiber von Freizeiteinrichtungen bieten.

Gutscheine für Ausfälle und Schließungen

Für Musik-, Kultur-, Sport- oder sonstige Freizeitveranstaltungen, die aufgrund der Covid-19-Pandemie nicht stattfinden oder bereits nicht stattfinden konnten, wird eine sog. Gutscheinlösung eingeführt.

Den Veranstaltern soll es ermöglicht werden, die Verbraucher mit Gutscheinen abzufinden um eine Existenzbedrohung abzuwenden (Art. 240 § 5 Abs. 1 EGBGB). Die Regelung soll für Konzerte, Festivals, Theatervorstellungen, Filmvorführungen, Wissenschaftsveranstaltungen, Vorträge, Lesungen, Sportwettkämpfe und ähnliche Freizeitveranstaltungen gelten. Dasselbe soll gelten für Fitnessstudios, Schwimmbäder, Freizeitparks, Tierparks und Museen bei im Voraus gezahlten Entgelten (Art. 240 § 5 Abs. 2 EGBGB).

Nicht erfasst von den neuen Regelungen sollen Veranstaltungen mit beruflichem Einschlag (z. B. Fortbildungen, Seminare, Fachmessen und Kongresse) sein.

Art des Gutscheins

Der Gutschein ist als Wertgutschein (der für alle zukünftigen vertraglichen Leistungen des Veranstalters / der Freizeiteinrichtung einlösbar sein muss) auszustellen und die Geltungsdauer darf nicht eingeschränkt sein. Enthalten sein müssen alle Entgelte einschließlich Zusatzgebühren (z. B. Vorverkaufs-, Ausstellungs- und Übersendungsgebühr).

Nach dem Gesetzentwurf soll die sofortige Auszahlung des Gutscheinwerts möglich sein, wenn der Verweis auf einen Gutschein für den Verbraucher wegen seiner persönlichen Lebensumstände unzumutbar ist (z. B. Veranstaltungen im Urlaub oder existenziell bedrohliche Lage ohne Rückzahlung).

Ausblick

Ab dem 31.12.2021 soll jeder Inhaber eines Gutscheins der ihn bis dorthin nicht eingelöst hat die Auszahlung des Gutscheinwerts verlangen können. Im Ergebnis wird den Betreibern der Freizeiteinrichtungen und den Veranstaltern ein Zahlungsaufschub für eigentlich geschuldete Rückzahlungen gewährt.

Ihr Rechtsanwalt
Christian Keßler


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