Corona und Pauschalreisen-Stornierung – Gutscheine von Reiseveranstaltern

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Reiseantritt zurzeit nicht möglich?

Haben Sie eine Pauschalreise gebucht, wird es in der Regel aufgrund der derzeitigen Corona-Krise nicht möglich sein, diese anzutreten. 

Sie oder Ihr Reiseveranstalter werden deshalb in der Regel die anstehende Reise oder den Urlaub im Jahr 2020 stornieren müssen. 

Derzeit müssen Kunden keine Gutscheine akzeptieren! (Stand 30.04.20) 

Oftmals kommt es vor, dass Reiseveranstalter lediglich Gutscheine zur Wiedergutmachung anbieten und folgend der Ansicht sind, dass die Ansprüche des Kunden damit abgegolten sind. 

Dies entspricht jedoch zumeist nicht dem Willen des Kunden. Denn ob und wie Reisen und Urlaub im Jahr 2020 möglich sein werden, ist noch lange nicht geklärt. 

Sind Sie mit einem Gutschein nicht einverstanden, nehmen Sie in keinem Fall einen Gutschein an. Antworten Sie schriftlich, dass sie einem Gutschein zum Ersatz der Leistung widersprechen und eine Rückzahlung der bereits von Ihnen gezahlten Leistung verlangen.

Auch werden immer mehr Länder Reiseverbote verhängen, bis die vorherrschende Pandemie überstanden ist. Die Reiseschwierigkeiten, welche derzeit aufgrund der Corona-Krise auftreten, eröffnen einige neue Fälle von Unmöglichkeit. Haben Sie eine Pauschalreise gebucht, welche Sie nicht antreten können, weil der Reiseveranstalter aufgrund der Corona-Krise die geschuldete Leistung nicht erbringen kann, sind Sie berechtigt aufgrund eines vorliegenden Reisemangels gem. § 651 II 3 BGB eine Rückzahlung zu verlangen.

I. Fall: Pauschalreise wurde bereits aufgrund der Corona-Krise konkret unmöglich

Ein unproblematischer Anspruch entsteht jedoch nur dann, wenn die Reise entsprechend tatsächlich aufgrund eines Einreiseverbotes oder ähnlichen mit Corona in Verbindung stehenden Umständen unmöglich geworden ist.

Ist dies der Fall können Sie in der Regel, rechtssicher die Reise stornieren. Dennoch kommt es oftmals vor, dass Reiseveranstalter sich weigern das Ihnen zustehende Geld zurückzuzahlen. In diesem Fall hilft es nur entsprechend Klage gegen den Vertragspartner einzureichen. 

II. Fall: Pauschalreise wird zukünftig voraussichtlich aufgrund von der Corona-Krise unmöglich durchzuführen sein

Wollen Sie etwa eine Reise vorsorglich stornieren, könnte der Reiseveranstalter gem. § 651 h I, II, eine angemessene Entschädigungspauschale verlangen.

Eine solche entfällt gem. § 651 H III jedoch dann, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen.

Wollen Sie also eine solche Entschädigungspauschale vermeiden, müssten Sie entsprechend darlegen, dass Sie vor dem Buchen der Pauschalreise, kein Wissen über eine eventuelle Beeinträchtigung der Reise hatten. Weiterhin muss deutlich gemacht werden, dass prognostisch eine Reise in der Zukunft unmöglich sein wird (z. B. Aufgrund von Reisewarnungen).

Zukunftsausblick des Rückzahlungsanspruchs bei Reisestornierung

Wie oben angeführt, ist nach der derzeitigen Rechtslage ein Rückzahlungsanspuch des Reisekunden gegeben. 

Dies könnte sich jedoch in der Zukunft ändern. Am 02.04.2020, hat das Corona-Kabinett der Bundesregierung vorgeschlagen, bezüglich stornierter Reisen kurzfristig an eine praktikable Gutscheinlösung herantreten zu wollen. Dies muss jedoch zuvor von der EU-Kommission genehmigt werden.

Fazit: Was Reisende und Kunden eines Reiseveranstalters derzeit tun können 

Die derzeitige Rechtslage stärkt Reisenden den Rücken. Kunden, welche derzeit eine Reise gebucht haben, welche aufgrund der Corona-Krise unmöglich wahrnehmbar ist, sind angehalten schnellstmöglich das Geld vom Reiseveranstalter schriftlich zurückzuverlangen und eine angemessene Frist zu setzen. Nehmen Sie keine Gutscheine an, sofern Sie dies nicht wollen.

Weiterhin: In Zukunft könnten neue Gesetze den Rückzahlungsanspruch des Kunden verhindern und festsetzen, dass Reiseveranstalter Endkunden bis voraussichtlich 2021/2022 nur noch mit einem Reisegutschein entschädigen müssen.

Erfahrungsgemäß werden sich aufgrund der derzeitigen wirtschaftlichen und politischen Entwicklung, Reiseveranstalter weigern, Ihnen das Geld einer stornierten Pauschalreise zurückzuzahlen. Es ist daher anzuraten, nachdem der Reiseveranstalter eine Auszahlung endgültig verweigert hat, zeitnah Klage einzureichen, um ihre Ansprüche fristgerecht durchzusetzen.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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