Gutscheinlösung statt Rückzahlung

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Einleitung

Der Bundestag hat nun das Gesetz für die Gutscheinlösung für die Veranstaltungsbranche beschlossen. Bereits zuvor hatte ich hierüber berichtet (Gutscheine für abgesagt Veranstaltungen). Der Bundesrat stimmte nun der Regelung zu, wonach Inhaber vor dem 8. März 2020 ausgestellter Tickets im Falle abgesagter Veranstaltungen nicht die Erstattung ihres Geldes verlangen können. Der Anbieter darf dem Kunden einen Gutschein hierfür ausstellen.

Folgen der Gutscheinlösung

Das bereits bezahlte Geld für die Veranstaltung erhalten die Kunden nur zurück, wenn sie sich sehr lange gedulden. Wer den Gutschein bis zum 31. Dezember 2021 nicht eingelöst hat, kann dann sein Geld zurückverlangen. Problematisch ist hierbei, ob der Veranstalter zu diesem Zeitpunkt überhaupt noch existiert oder bereits insolvent ist. Eine Insolvenzsicherung für die Gutscheine besteht nicht. Die Kunden tragen damit das Insolvenzrisiko der betreffenden Veranstalter. Es bleibt zu hoffen, dass die Veranstalter mit den Gutscheinen keinen Missbrauch üben.

Ausnahme

Es besteht eine Ausnahme, für diejenigen für die „der Verweis auf einen Gutschein (…) angesichts seiner persönlichen Lebensumstände unzumutbar ist.“ Diese Personen können die Auszahlung verlangen. Welche persönlichen Lebensumstände hierfür in Frage kommen, ist nicht aufgeführt und wird im Ergebnis auch nicht klar. Sehr problematisch wird hierbei, wie sich die Veranstalter verhalten. Es besteht die Gefahr, dass Veranstalter die sofortige Auszahlung kategorisch ablehnen. Die Kunden werden kaum Rechtsstreite für Konzertkarten für unter 100 € in Kauf nehmen. Zusätzlich werden Kunden dadurch abgeschreckt, dass Sie sich vor Gericht als „arm“ ausgeben müssen und zusätzlich das Prozessrisiko tragen.

Weitere problematische Auswirkungen

Den Ticketkäufern wird kein Anspruch für ein wertgleiches Ticket gewährt, zum Beispiel für die erste Nachholveranstaltung des ausgefallenen Events beim gleichen Veranstalter. Für die Veranstalter besteht somit ein Anreiz dafür, neue Tickets zunächst an zahlende Kunden auszugeben und nicht an Gutschein-Inhaber.

Fazit

Das beschlossene Gesetz soll die Veranstalter schützen. Jedoch werden die Verbraucher hierbei einem nicht zu unterschätzenden Risiko ausgesetzt. Nur die wenigsten werden wohl den nötigen langem Atem und die Geduld haben, sich hier Recht zu verschaffen.

Ihr Rechtsanwalt
Christian Keßler


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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