Haben Sie einen negativen SCHUFA-Eintrag und dieser soll gelöscht werden?

  • 3 Minuten Lesezeit

Wie kann ein negativer Schufa-Eintrag gelöscht werden?

Viele fragen sich, ob überhaupt die Möglichkeit besteht, einen negativen SCHUFA-Eintrag zu löschen. Dies hängt davon ab, um welche Art von Negativeintrag es sich handelt. Unabhängig davon gilt der Grundsatz, dass die Meldung und Speicherung eines negativen Eintrages bei der Schufa rechtswidrig ist, wenn kein Rechtfertigungsgrund vorliegt. Mögliche Rechtfertigungsgründe finden sich im Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) in Verbindung mit der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO).

Schufa-Eintrag Negativeintrag Löschung Insolvenz Restschuldbefreiung Schufa-Eintrag löschen titulierte Einmeldung Forderung

Nicht titulierte Einmeldungen

Nicht titulierte Einmeldungen lassen sich leichter löschen als titulierte Forderungen ("Saldo tituliert"). Sollte in Ihrer SCHUFA-Auskunft das Merkmal "Saldo tituliert" fehlen, ist das ein gutes Zeichen. Dann sollten Sie prüfen, ob Sie vor der Einmeldung mindestens zweimal schriftlich wirksam gemahnt worden sind. Ist dies nicht der Fall, ist ein Negativeintrag möglicherweise rechtswidrig. Oftmals kann weder der Einmelder noch die SCHUFA Holding AG den Zugang solcher Mahnschreiben beweisen, sodass gute Chancen auf Löschung des Eintrags bestehen.

Einmeldungen von Banken erfolgen meist im Zuge einer Kündigung seitens der Bank. Damit jedoch diese Einmeldung rechtmäßig ist, muss das Kündigungsschreiben, welches eine empfangsbedürftige Willenserklärung darstellt, beim Betroffenen rechtzeitig vor Einmeldung zugegangen sein. Sollte dies nicht der Fall sein, ist die Kündigung nicht wirksam und somit liegt auch keine fällige Forderung zum Zeitpunkt der Einmeldung vor. In diesem Fall könnte der Betroffene auch einen Löschungsanspruch gegenüber der SCHUFA haben. 

Einträge über titulierte Forderungen

Sollte in Ihrer SCHUFA-Auskunft jedoch der Vermerk "Saldo tituliert" vorhanden sein, bedeutet das nicht, dass eine vorzeitige Löschung unmöglich ist. Zwar darf nach dem Bundesdatenschutzgesetz eine titulierte Forderung grundsätzlich durch die SCHUFA verarbeitet werden, jedoch kommt es auf den Einzelfall an, ob eine Löschung möglich ist. Bei einer umgehenden Zahlung - innerhalb von 14 Tagen - nach Erhalt des Titels (Vollstreckungsbescheides) entfällt oftmals der Rechtfertigungsgrund für die Einmeldung. In der Vergangenheit gab es zudem einige Fälle, in denen es zu einer vorzeitigen Löschung kam, weil nachgewiesen werden konnte, dass der Titel dem Betroffenen vor der Einmeldung nicht zugegangen war, da auf diesem eine falsche Anschrift angegeben wurde. Auch die Einmeldung "alter" Titel kann zu einem Löschungsanspruch führen, da der Betroffene darauf vertrauen durfte, dass der Einmelder den Titel zeitnah einmeldet und nicht beispielsweise 10 Jahre nach Titulierung. Abschließend lässt sich festhalten, dass die Löschung einer titulierten Forderung nicht generell ausgeschlossen ist.

Einträge aus öffentlichen Verzeichnissen

Bei Einträgen aus Informationen, die aus den öffentlichen Verzeichnissen stammen, gilt es zwischen dem Eintrag "Keine Abgabe der Vermögensauskunft" und "Restschuldbefreiung erteilt am …", also Einträgen über Insolvenzverfahren, zu unterscheiden. Bei ersterem erfolgt die vorzeitige Löschung aus dem SCHUFA-Datenbestand, sobald die Forderung beglichen ist und beim zentralen Vollstreckungsgericht ein Antrag auf vorzeitige Löschung aus dem Schuldnerregister gestellt wurde. Bei Einträgen über Insolvenzverfahren ist die Löschung grundsätzlich schwer durchsetzbar. Hier sehen die Chancen für Betroffene in Zukunft gut aus, da es in jüngster Vergangenheit ein Gerichtsurteil gab, dass die SCHUFA dazu verurteilte, einen Eintrag zur Restschuldbefreiung bereits nach 6 Monaten zu löschen, wie es auch nach § 3 Abs. 2 InsoBekV für das Insolvenzregister vorschreibt. Nach diesem Urteil kommt es nicht mehr zwingend auf eine besondere persönliche Situation des Betroffenen an. Allerdings ist dieses Urteil noch nicht rechtskräftig. 

Was sollten Sie jetzt tun?

Haben auch Sie einen negativen SCHUFA-Eintrag und brauchen Hilfe bei der Durchsetzung Ihres Löschungsanspruchs? Rechtsanwältin Losch hat sich auf diesem Gebiet spezialisiert und durch ihre umfangreiche Erfahrung gelingt es auch oftmals, einen Anspruch auf Löschung außergerichtlich durchzusetzen. In gerichtlichen Verfahren zeigte sich die Gegenseite häufig, auch aufgrund geringer Erfolgsaussichten, vergleichsbereit. 

Kontaktieren Sie uns ganz unkompliziert telefonisch oder per WhatsApp unter folgenden Nummern und erhalten Sie eine kostenfreie Ersteinschätzung zu Ihrem Problem mit der SCHUFA oder einer anderen Auskunfttei: 

Telefon: 06431/5975967

Mobil: 0176/83299601


Foto(s): Rechtsanwaltskanzlei Losch


Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Anasheh Losch LL.M.

Beiträge zum Thema