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Händler müssen Lastschriftverfahren europaweit anbieten

  • 3 Minuten Lesezeit
Johannes Schaack anwalt.de-Redaktion
  • Händler und Shops, die ihren Kunden die Bezahlung per Lastschrift erlauben, müssen diese Bezahlmethode europaweit ermöglichen.
  • Händler dürfen bestimmte Länder nicht pauschal davon ausschließen.
  • Der Grund dafür ist eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH).
  • Ein österreichischer Verbraucherverband hatte gegen die Deutsche Bahn geklagt.
  • Diese bietet das Lastschriftverfahren für Online-Tickets aktuell nur Kunden an, die ein Konto in Deutschland führen.
  • Die Argumentation, dass bei Zahlungen per SEPA-Lastschrift das Missbrauchsrisiko hoch sei, ließen die Richter nicht gelten.

Das Lastschriftverfahren ist eine der beliebtesten Zahlungsmethoden für wiederholte Zahlungen an denselben Anbieter – wie etwa bei Verträgen mit Telefon- oder Stromanbietern, bei Abonnements oder auch bei Tickets für Bus und Bahn. 

Kunden können bequem ihre Kontodaten hinterlegen und dem Anbieter die Vollmacht für den Bankeinzug erteilen. Bei jeder fälligen Zahlung – egal ob für ein Bahn-Ticket oder für die Handyrechnung – kann automatisch abgebucht werden, ohne dass der Kunde jedes Mal per Hand Überweisungen ausführen muss.

Die Deutsche Bahn hatte das Lastschriftverfahren nur für Kunden mit Wohnsitz in Deutschland angeboten

Unternehmer sehen die Zukunft des Lastschriftverfahrens in der Geschäftspraxis jedoch in Gefahr. Der Grund ist ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs gegen die Deutsche Bahn. 

Geklagt hatte der österreichische Verein für Konsumenteninformation. Dieser hatte kritisiert, dass das Unternehmen auf seiner Website das SEPA-Lastschriftverfahren für Online-Tickets nur für Bahnkunden mit Wohnsitz in Deutschland anbietet. 

Die Bahn setze somit voraus, dass ihre Kunden auch ihr Konto in Deutschland führen. Das empfanden die Verbraucherschützer als ungerecht, weil die Bahn ihre internationalen Kunden somit dazu zwinge, ein Konto in Deutschland zu eröffnen.

Der Europäische Gerichtshof sah einen Verstoß gegen die EU-Verordnung zu Überweisungen und Lastschriften als gegeben

Die Luxemburger Richter gaben den Verbraucherschützern Recht. Zudem wiesen sie auf die EU-Verordnung Nr. 260/2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro hin. 

Hier sei nämlich festgehalten, dass SEPA-Mandate speziell dafür entwickelt worden seien, um ein europaweites Bezahlen per Lastschrift zu ermöglichen. Es sei daher unzulässig, dass die Bahn dies durch technische Hindernisse erschwere. 

Die Bahn wies auf die hohe Missbrauchsgefahr von SEPA-Lastschriften hin

Das Unternehmen hatte argumentiert, dass ihm die Voraussetzung eines Kontos in Deutschland dazu diene, die Bonität von Online-Ticketkäufern zu prüfen. Zudem sei bei Online-Tickets das Risiko von Missbrauch und Zahlungsausfällen besonders hoch.

Weiterhin hatte sich die Bahn auf die letztes Jahr in Kraft getretene Geoblocking-Verordnung Nr. 2018/302 berufen. Diese enthält die Ausnahmeregelung, dass Händler bestimmte Zahlungsverfahren ausschließen dürfen, wenn die Bonitätsprüfung nicht möglich ist. Doch auch dieses Argument ließen die Luxemburger Richter nicht gelten.

Die Bahn könne auch andere Methoden einsetzen, um dem Missbrauch einen Riegel vorzuschieben. Etwa, indem sie den Zugang zum Online-Ticket erst ermögliche, wenn die Zahlung erwiesenermaßen eingegangen sei, so die Luxemburger Richter. 

Lastschriftzahlungen bergen auch Nachteile für Händler – wird die Lage jetzt noch komplizierter?

Zudem wies der Europäische Gerichtshof auf das bedingungslose Erstattungsrecht bei SEPA-Lastschriften in Europa hin, das in der EU-Verordnung Nr. 260/2012 geregelt ist. Doch gerade dieses Erstattungsrecht ist ein rotes Tuch für viele Händler. 

Kunden können eine Lastschrift ohne Angabe von Gründen bis zu acht Wochen lang zurückbuchen. Ist die Lastschrift unberechtigt durch Missbrauch des Kontos erfolgt, beträgt die Frist sogar bis zu 13 Monate. 

Zudem sind Bonitätsprüfungen im Ausland oft gar nicht möglich oder ungleich aufwendiger. Auch ein Forderungsmanagement ist in vielen anderen EU-Ländern mit viel mehr Aufwand verbunden. 

Es ist somit nachvollziehbar, dass sich die Bahn vor dem Missbrauch der weiten Freiräume, die SEPA-Lastschriften ermöglichen, schützen wollte. Jetzt muss der Verkehrsriese jedoch nachbessern. Zudem wird der Großteil aller anderen Händler und Shops nicht umhinkommen, seine Zahlungsbedingungen ebenso anzupassen.

Ist das Lastschriftverfahren für Händler jetzt nicht mehr wirtschaftlich?

Kritiker sehen aufgrund dieser hohen Hürden für die europaweite Umsetzung von SEPA-Mandaten schon das Ende für die kundenfreundliche Zahlungsmethode kommen. 

Experten weisen aktuell jedoch darauf hin, dass Händler weiterhin einige Möglichkeiten haben, Risiken zu minimieren, die mit einem SEPA-Lastschriftmandat einhergehen. So ist es etwa weiterhin möglich, nach einer individuellen negativen Risikoprüfung für bestimmte Kunden Lastschriftzahlungen abzulehnen.

(EuGH, Urteil vom 06.09.2019, Az.: C-28/18).

Foto(s): ©Shutterstock.com

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