Häufig gestellte Fragen zum Erbrecht

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Mit dem Thema Erbrecht kommt jeder einmal in Berührung. Oft ist es verbunden mit negativen Empfindungen; kaum einer beschäftigt sich damit, ohne dass es einen konkreten Anlass dafür gibt.

Doch gerade auf diesem Gebiet sind Rechtskenntnisse sehr nützlich und können Streit verhindern. Deshalb möchten wir einige Fragen aufgreifen, die in der anwaltlichen Praxis oft gestellt werden. Die kurzen Ausführungen ersetzen aber keinesfalls ein ausführliches Gespräch mit einem auf dem Gebiet Erbrecht tätigen Rechtsanwalt.

Frage 1:

Was ist unter dem Begriff Erbfall zu verstehen?

Als Erbfall wird gem. § 1922 I BGB der Tod einer natürlichen (nicht einer juristischen!) Person bezeichnet. Nur der Mensch kann sterben und beerbt werden.

Frage 2:

Wer kann erben? Kann ich mein Haustier als Erbe einsetzen?

Rechtsfähig und damit erbfähig ist jede natürliche und juristische Person. Da Tiere gemäß § 90 a BGB als Sache behandelt werden, können sie nicht Erbe sein.

Tipp: Sie können durch eine Auflage im Testament den (die) Erben zu einer bestimmten Leistung verpflichten. So kann beispielsweise die gute Pflege des Haustiers auferlegt werden.

Übrigens kann man seiner Tierliebe auch dadurch Ausdruck verleihen, dass das Vermögen (oder ein Teil davon) per letztwilliger Verfügung z.B. einem Tierheim oder einem Zoologischen Garten übertragen wird. Die Träger dieser Einrichtungen sind als juristische Personen erbberechtigt.

Frage 3:

Können auch Schulden vererbt werden?

Gemäß § 1922 BGB geht das Vermögen als Ganzes auf den Erben über, so dass auch die Verbindlichkeiten des Erblassers auf den Erben übergehen.

Hat der Erblasser z.B. einen Kaufvertrag abgeschlossen, der noch nicht erfüllt ist, so tritt der Erbe in dessen Rechtsposition ein und muss ggf. den Kaufpreis bezahlen.

Tipp: Sollte es sich um große Schulden handeln, kann es gegebenenfalls sinnvoll sein, eine Erbschaft gemäß § 1942 BGB auszuschlagen und sich somit der „unbequemen" Erbschaft zu entledigen. Achtung, hierfür gilt die Frist des § 1944 I BGB von 6 Wochen. Wichtig ist es auch zu prüfen, wer bei der Ausschlagung der nächste (gesetzliche) Erbe wird. Diese Personen sollte man fairerweise informieren, damit diese ebenfalls die Ausschlagung erklären können.

Ihr Ansprechpartner im Erbrecht:

Rechtsanwalt Alexander Grundmann, LL.M.

Urheberrecht, Presse- und Verlagsrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Miet- und Grundstücksrecht, Erbrecht und Unternehmensnachfolge

Telefon: 0341/22 54 13 82

E-Mail: grundmann@hgra.de

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