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Häufige Fragen bei Abmahnungen (Teil 2)

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Mit Teil 2 meiner Serie zu den wichtigsten Fragen, die im Zusammenhang mit urheberrechtlichen Abmahnungen auftreten, gehe ich heute auf die Unterlassungserklärung ein. Gestern waren allgemeine Fragen zu Abmahnungen Gegenstand meiner Antworten.

7) Welche Folgen hat es, wenn ich eine Unterlassungserklärung abgebe?

Mit der Abgabe einer Unterlassungserklärung verpflichten Sie sich, bestimmte Handlungen, z.B. die Verbreitung eines Filmes oder eines Musikalbums, zukünftig zu unterlassen. An diese Erklärung sind Sie lebenslang gebunden. Damit Sie sich auch an diese Erklärung halten und die Wiederholungsgefahr ausgeschlossen wird, müssen Sie sich auch verpflichten, bei Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe zu bezahlen. Daraus folgt, dass Sie bis an Ihr Lebensende ein sehr hohes finanzielles Risiko tragen. Dieses Risiko wird in vielen Fällen existenzbedrohend sein, da die Vertragsstrafe regelmäßig mehrere tausend Euro beträgt.

8) Ist alles erledigt, wenn ich die im Schreiben enthaltene Unterlassungserklärung abgebe?

Nein! Zum einen steht nach wie vor die Geldforderung im Raum, zum anderen ist die Unterlassungserklärung der Gegenseite regelmäßig viel zu weit gefasst und erhöht damit Ihr finanzielles Risiko erheblich. Außerdem ist die erste Abmahnung oft nur der Beginn einer scheibchenweise drohenden Abmahnwelle gegen Sie. Deshalb muss die Erklärung gegebenenfalls angepasst werden (sog. modifizierte Unterlassungserklärung).

9) Welche Punkte sind bei der Erstellung einer modifizierten Unterlassungserklärung zu beachten?

Die modifizierte Unterlassungserklärung hat das Ziel, Ihr Haftungsrisiko so weit wie möglich zu minimieren. Auf der anderen Seite darf die Formulierung nicht zu eng sein. Sonst wird die Gegenseite Ihre Unterlassungserklärung ablehnen und die Abgabe einer ausreichenden Erklärung gerichtlich einfordern, wenn die Unterlassungserklärung die Rechte der Gegenseite ungenügend schützt.

Deshalb ist darauf zu achten, dass kein Schuldeingeständnis abgegeben, die Geldforderung nicht anerkannt, die Wiederholungsgefahr trotzdem ausgeräumt und damit kein Gerichtsverfahren riskiert wird.

10) Kann ich die Unterlassungserklärung selbst abändern?

Unzählige Muster von Unterlassungserklärungen kursieren im Internet. Anleitungen zur Erstellung, (angebliche) Erfolgsgeschichten und rechtliche Ratschläge finden sich auf jeder Seite, die Abmahnungen wegen Filesharing zum Inhalt hat. Daher stellen sich viele Abgemahnte die Frage, ob sie sich die Kosten für einen Anwalt sparen und die Unterlassungserklärung selbst erstellen können. Mein Rat hierzu: Dann unterschreiben Sie lieber die von der Gegenseite vorgefertigte Unterlassungserklärung. Denn das Risiko, die Erklärung zu eng zu fassen und damit ein kostspieliges Verfahren zu riskieren ist gewaltig. Die Frage, ob und wenn ja, in welchem Rahmen eine Unterlassungserklärung abzugeben ist, ist die wichtigste Frage bei einer Abmahnung überhaupt. Standardklauseln hinsichtlich der Rechtsverbindlichkeit, zum „Neuen Hamburger Brauch“ oder hinsichtlich einer auflösenden Bedingung bei Änderung der Rechtslage mögen auch anhand von Mustern erstellt werden können. Aber die Frage, ob die inhaltliche Reichweite des Unterlassungsanspruches ausgedehnt (zur Vermeidung von Folgeabmahnungen) oder eingeschränkt wird, bedarf einer fachlichen Einschätzung, ist von allerhöchster finanzieller Bedeutung und kann nicht von einer Mustererklärung abgedeckt werden. Gleiches gilt für die Frage, ob - und wenn ja - wie eine Klarstellung oder Modifikation hinsichtlich der Täter- oder Störerhaftung erfolgt.

11) Welche Folgen hat ein Verstoß gegen eine Unterlassungserklärung?

Wurde nach Abgabe der Unterlassungserklärung schuldhaft gegen diese verstoßen, ist die Vertragsstrafe zu bezahlen. Schuldhaft setzt vorsätzliches oder fahrlässiges Handeln voraus. Gefährlich sind vor allen Dingen Unterlassungserklärungen im Rahmen einer Störerhaftung, die regelmäßig in Filesharing-Fällen abgegeben werden. Die Vertragsstrafe kann dann durch eine Handlung eines Dritten (Ehepartner, Kinder, Gäste, WG-Partner etc.) ausgelöst werden.

Teil 3 der Serie folgt am Donnerstag und wird die von der Gegenseite geltend gemachten Geldforderungen näher unter die Lupe nehmen...

Wenn Sie eine Abmahnung bekommen haben, ist der Schreck meistens groß. Sie sollen einen Betrag in Höhe von mindestens 450 Euro oder bedeutend mehr bezahlen? Außerdem eine Unterlassungserklärung abgegeben? Und das alles innerhalb einer Frist von einer Woche? Schließlich wird auch noch mit erheblich höheren Geldforderungen und einem Gerichtsverfahren gedroht?

Ich helfe Ihnen, wenn die genannten Fragen auf Sie zutreffen. In den letzten Wochen haben zahlreiche Abmahnkanzleien eine wahre Abmahnlawine losgetreten. Holen Sie sich kompetente Hilfe, um die Gefahren aus der Abmahnung abzuwenden. Ich stehe Ihnen von 8 bis 22 Uhr unter 0151 / 648 28 748  für Ihre Fragen zur Verfügung. Dabei ist eine telefonische Erstberatung für Sie kostenlos.


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