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Häufige Fragen bei Abmahnungen (Teil 3)

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Es folgt Teil 3 der Serie "Häufige Fragen bei Abmahnungen". Teil 1 beantwortet allgemeine Fragen, wenn eine Abmahnung ins Haus flattert und Teil 2 informiert über die geforderte Unterlassungserklärung. Der heutige Teil 3 beleuchtet die gegnerischen Geldforderungen genauer.

1. Muss ich den geforderten Geldbetrag zahlen?

Neben der Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung enthalten Abmahnschreiben regelmäßig Geldforderungen. So fordert Waldorf Frommer derzeit 815 € für das illegale Anbieten eines Films oder 469,50 € bei einer Folge einer TV-Serie. Ein Computerspiel schlägt bei den .rka Rechtsanwälten mit 800 € zu Buche, Rechtsanwalt Daniel Sebastian möchte für einen Musiktitel 600 €. Mein Rat ist. Zahlen Sie weder den geforderten Betrag noch irgendeine andere Summe. Überlassen Sie einem Rechtsanwalt die vollständige Zurückweisung der Forderung, falls Sie für die Urheberrechtsverletzung nicht verantwortlich sind. Und überlassen Sie im Fall einer Haftung das Aushandeln eines Vergleichs Ihrem Rechtsanwalt, insbesondere handeln Sie mit dem gegnerischen Rechtsanwalt keinen telefonischen Vergleich aus.

2. Meine Rechtsschutzversicherung / eine Verbraucherzentrale hat mir geraten 150 € zu bezahlen. Ist die Sache damit erledigt?

Von Kollegen wird dieser häufig anzutreffende Ratschlag auch als die „150 €-Falle“ bezeichnet. In der Tat ist von einer solchen Zahlung zumindest dann abzuraten, wenn nicht vorher ein schriftlicher Vergleich mit dem Rechteinhaber geschlossen wurde. Sonst wird die Zahlung als ein außergerichtliches Geständnis gewertet und führt zu einer Beweislastumkehr. D.h. nicht mehr die Gegenseite muss ihre Behauptung beweisen, dass Sie eine Urheberrechtsverletzung begangen haben, sondern Sie müssen beweisen, dass Sie nicht verantwortlich waren. Der Vergleich muss beinhalten, dass durch die Zahlung weitere Forderungen in der Angelegenheit ausgeschlossen sind.

Übrigens: In Rechtsschutzversicherungen ist die Übernahme von Kosten für Urheberrechtsstreitigkeiten meistens ausgeschlossen. Manche Versicherungen akzeptieren aber (aus Kulanz) die Übernahme für eine Erstberatungsgebühr.

3. Wie setzt sich die Geldforderung der Gegenseite zusammen?

Regelmäßig besteht die Forderung aus zwei Teilen: Schadensersatz und den Abmahnkosten.

4. Wie hoch ist der Schadensersatz?

Wichtig ist zunächst, dass ein Schadensersatz nur vom Täter der Urheberrechtsverletzung zu zahlen ist. Waren Sie also nur Anschlussinhaber und haben die Tat nicht selbst begangen, ist überhaupt kein Schadensersatz zu zahlen.

Ansonsten wird der Schadensersatz in der Regel im Wege der sog. Lizenzanalogie berechnet. Die Rechtsprechung hierzu ist (vorsichtig ausgedrückt) unterschiedlich, nachfolgend eine kurze Übersicht:

Für einen Musiktitel haben das AG Köln 10 €, das AG Bochum 100 €, das LG Frankfurt und das LG Leipzig in der Vergangenheit 150 € Schadensersatz gegeben, während das OLG Köln und das OLG Frankfurt 200 € und das LG Düsseldorf sogar 300 € für angemessen gehalten haben. Ein PC-Spiel wurde vom LG Köln mit 510 € bewertet. Für einen Film sprachen das AG Hamburg und das LG Frankfurt 250 € zu, das LG Hamburg bei einem Erotikfilm hingegen 1.000 €.

Dabei haben die einzelnen Gerichte in den letzten Jahren ihre eigene Rechtsprechung oft korrigiert. Aufgrund des für beide Seiten bestehenden Prozessrisikos ist daher ein großer Verhandlungsspielraum vorhanden.

5. Wie hoch dürfen die Abmahnkosten eigentlich sein?

Der Gesetzgeber hat in den letzten Jahren durch mehrere Gesetzesänderungen den Tatsachen Rechnung getragen, dass sich eine Abmahnindustrie entwickelt hat und häufig überzogene Forderungen geltend gemacht werden. Die Kosten für den gegnerischen Anwalt werden nach dem Streitwert berechnet. Dieser wiederum setzt sich zusammen aus der Schadensersatzforderung (z. B. 600 € für einen Film) und dem Unterlassungsanspruch, welcher regelmäßig auf 1.000 € gedeckelt ist. Bei einem Streitwert von 1.600 € betragen die Anwaltsgebühren 215 €. Wenn der Abgemahnte nicht Täter ist, entfallen jedenfalls die Teile der Gebühr, welche die Schadenersatzforderung betreffen (im Beispiel beträgt der Streitwert dann nur noch 1.000 € und die daraus resultierende Anwaltsgebühr 124 €). Zu beachten ist, dass die Deckelung entfallen kann. Dies wird in den meisten Abmahnschreiben als Drohmittel eingesetzt, um den Abgemahnten zur Annahme des Vergleiches zu bewegen.

Wenn Sie eine Abmahnung bekommen haben, ist der Schreck meistens groß. Sie sollen einen Betrag in Höhe von mindestens 450 Euro oder bedeutend mehr bezahlen? Außerdem eine Unterlassungserklärung abgegeben? Und das alles innerhalb einer Frist von einer Woche? Schließlich wird auch noch mit erheblich höheren Geldforderungen und einem Gerichtsverfahren gedroht?

Ich helfe Ihnen, wenn die genannten Fragen auf Sie zutreffen. In den letzten Wochen haben zahlreiche Abmahnkanzleien eine wahre Abmahnlawine losgetreten. Holen Sie sich kompetente Hilfe, um die Gefahren aus der Abmahnung abzuwenden. Ich stehe Ihnen von 8 bis 22 Uhr telefonisch  für Ihre Fragen zur Verfügung. Dabei ist eine telefonische Erstberatung für Sie kostenlos.


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