Häufige Fragen: Thema Arbeitsrecht in der Weihnachtszeit (Teil 2)

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Im Arbeitsalltag ergeben sich immer wieder rechtliche Fragen, auf welche man selbst nicht unbedingt sofort eine Antwort parat hat. Aus diesem Grund haben wir in diesem Beitrag häufige Fragen zum Thema Arbeitsrecht in der Weihnachtszeit gesammelt und gehen ihnen auf den Grund. 

„Wann haben Arbeitnehmer*innen einen Anspruch auf Weihnachtsgeld?“

Ob ein Anspruch auf Weihnachtsgeld besteht, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab. Eine gesetzliche Verpflichtung des Arbeitgebers zur Zahlung von Weihnachtsgeld existiert nicht.

Allerdings kann in bestimmten Fällen auch ohne eine gesetzliche Regelung ein Anspruch auf Weihnachtsgeld bestehen. Ein Anspruch besteht, sofern die Parteien eine Zahlung von Weihnachtsgeld im Arbeitsvertrag vereinbart haben. Hierin können auch detaillierte Regelungen bezüglich der Höhe und der Bedingungen für den Anspruch getroffen werden.

Darüber hinaus kann auch ein Tarifvertrag einen Anspruch auf Weihnachtsgeld begründen. Zu beachten ist allerdings, dass aus  einem Tarifvertrag nur solche Arbeitnehmer*innen einen Anspruch haben, auf deren Arbeitsverhältnis der Tarifvertrag Anwendung findet.

Auch eine Betriebsvereinbarung kann Rechtsgrundlage für einen Anspruch auf Weihnachtsgeld sein. Zu beachten ist allerdings, dass solche Betriebsvereinbarungen auch gekündigt werden können und nicht unbedingt für alle Arbeitnehmer*innen im Betrieb gelten.

Sehr häufig entsteht ein Anspruch auf Weihnachtsgeld durch eine sog. betriebliche Übung. Von einer betrieblichen Übung spricht man, wenn der Arbeitgeber über mehrere Jahre hinweg Weihnachtsgeld ausbezahlt, ohne gleichzeitig einen Freiwilligkeitsvorbehalt zu erklären. Sie bewirkt das Entstehen eines Anspruchs der Arbeitnehmer*innen auf Weihnachtsgeld auch im Folgejahr. Das bedeutet konkret, dass der Arbeitgeber sich dann nicht mehr dazu entscheiden kann, doch kein Weihnachtsgeld zu zahlen.  Der Arbeitgeber kann das Entstehen eines solchen Anspruches aber verhindern, indem er klar und verständlich mit der jeweiligen Zahlung (schriftlich) mitteilt, dass die Leistung einmalig freiwillig ist und künftige Ansprüche ausschließt.

„Erhalten Arbeitnehmer*innen einen Feiertagszuschlag, wenn sie an den Weihnachtsfeiertagen arbeiten?“

Die Antwort: Es kommt darauf an!

Eine gesetzliche Regelung, nach welcher Zuschläge beim Arbeiten an Feiertagen immer bestehen, gibt es nicht. Gesetzlich steht Arbeitnehmer*innen lediglich ein Ersatzruhetag zu (§ 11 Abs. 3 S. 2 ArbZG). 

Arbeitnehmer*innen können aber dennoch einen Anspruch auf Zuschläge über entsprechende Regelungen im Arbeitsvertrag, in Betriebsvereinbarungen oder im Tarifvertrag haben. Hier sollten sich Arbeitnehmer*innen bei Kollegen, dem Betriebs- oder Personalrat, der Gewerkschaft oder dem Arbeitgeber informieren.

Möglich kann auch ein Anspruch auf Zuschläge während der Weihnachtsfeiertage aufgrund einer sog. betrieblichen Übung sein. Dies kann der Fall sein, wenn der Arbeitgeber den Mitarbeiter*innen über mehrere Jahre hinweg freiwillig ohne Vorbehalt Zuschläge leistet.

Wir wünschen Ihnen eine besinnliche Weihnachtszeit und stehen Ihnen selbstverständlich auch in dieser Zeit bei rechtlichen Fragen und Problemen gerne zur Verfügung.


Verfasserin: Leonie Jost


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