Häufige Fragen: Thema Arbeitsrecht in der Weihnachtszeit (Teil 3)

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Im Arbeitsalltag ergeben sich immer wieder rechtliche Fragen, auf welche man selbst nicht unbedingt sofort eine Antwort parat hat. Aus diesem Grund haben wir in diesem Beitrag häufige Fragen zum Thema Arbeitsrecht in der Weihnachtszeit gesammelt und gehen ihnen auf den Grund. 

„Dürfen Arbeitnehmer*innen Weihnachtsgeschenke von Kunden annehmen?“

Zur Annahme von Geschenken durch Kunden im Arbeitsverhältnis gibt es keine einheitlichen gesetzlichen Regelungen. Problematisch an Kundengeschenken ist, dass diese regelmäßig mit einem Verdacht der Korruption und Bestechlichkeit einhergehen. Aus diesem Grund gibt es bei der Bewertung auch Unterschiede zwischen Angestellten im öffentlichen Dienst und Arbeitnehmer*innen in der freien Wirtschaft.

Bei vielen Arbeitgebern existieren ausführliche Compliance-Regeln zum Thema Annahme von Geschenken. Auch im öffentlichen Dienst gibt es verschiedene Vorschriften. Diese sollten den Arbeitnehmer*innen in jedem Fall bekannt sein.

Ob Geschenke angenommen werden und wie hoch diese sein dürfen, kann jeder Arbeitgeber selbst regeln. Als Richtwert gilt jedoch ein Wert von 25-35 Euro noch als angemessen. Bei Beamten und Angestellten im öffentlichen Dienst können jedoch bereits Geschenke von mehr als 5 Euro problematisch sein. Zudem gilt: Man sollte besser keine Geldgeschenke, sondern lieber Sachgeschenke annehmen.

Sofern Arbeitgeber Regelungen und Verbote zum Thema Geschenkannahme verfasst haben, sollten sich Arbeitnehmer*innen unbedingt hieran halten. Nehmen Arbeitnehmer*innen Geschenke trotz entsprechender Regelungen und Verbote an, könnte dies zumindest zu einer Abmahnung, schlimmstenfalls zu einer außerordentlichen Kündigung führen.

„Dürfen Arbeitgeber ihren Arbeitnehmer*innen etwas zu Weihnachten schenken?“

Die Antwort auf diese Frage kann erfreulicherweise mit einem „Ja“ beantwortet werden. In vielen Unternehmen ist es sogar Brauch, die Wertschätzung für die Mitarbeiter*innen durch (kleine) Geschenke zu Weihnachten zum Ausdruck zu bringen.

Hierzu sollten Arbeitnehmer*innen und Arbeitgeber jedoch noch wissen, dass Sachgeschenke – egal in welcher Höhe – als Betriebsausgaben beim Arbeitgeber abzugsfähig und bei den Arbeitnehmer*innen lohnsteuerpflichtig sind. Dies gilt dann nicht, wenn das Geschenk jeweils einen Wert von 50 Euro nicht übersteigt. Hintergrund ist die festgelegte Steuerfreigrenze für Sachzuwendungen von 50 Euro monatlich. Regelmäßig fallen Weihnachtsgeschenke unter diese Freigrenze. Sollte das Geschenk die Freigrenze jedoch übersteigen, ist die Sachzuwendung als Gehaltsbestandteil zu qualifizieren und damit steuerpflichtig.

Werden die (Sach-)Geschenke anlässlich einer Weihnachtsfeier überreicht, sind sie als Teil der Aufwendungen der Betriebsfeier anzusehen und müssen auf den dortigen Freibetrag von 110 € angerechnet werden. Wenn die Kosten für die Weihnachtsfeier und das auf der Weihnachtsfeier verschenkte Weihnachtsgeschenk gemeinsam unter 110 € liegen, ist sowohl das Geschenk als auch die Weihnachtsfeier steuer- und sozialversicherungsfrei.

Im Übrigen ist bei Weihnachtsgeschenken auch der Grundsatz der Gleichbehandlung zu beachten. Dies bedeutet, dass einzelne Arbeitnehmer*innen in der Regel nicht ausgenommen werden dürfen, sollte der Rest der Belegschaft ein Weihnachtsgeschenk erhalten.

Wir wünschen Ihnen eine besinnliche Weihnachtszeit und stehen Ihnen selbstverständlich auch in dieser Zeit bei rechtlichen Fragen und Problemen gerne zur Verfügung.


Erstellt von: Leonie Jost


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