Häufige Fragen zum Widerruf eines Autokredit- oder Leasingvertrages

  • 9 Minuten Lesezeit

1. Welche Verträge können widerrufen werden?

Betroffen sind Autokredit- und Leasingverträge, die ab dem 11.06.2010 abgeschlossen wurden. Damit dem Kredit-/Leasingnehmer ein Widerrufsrecht zusteht, muss der Darlehensvertrag/Leasingvertrag als Verbraucher abgeschlossen worden sein. 

Auch wenn diese Voraussetzung in den meisten Fällen unproblematisch gegeben sein wird, ist es in gewissen Fallkonstellationen (z. B. Unternehmensgründung, teilweise private und betriebliche Nutzung) erforderlich, die Verbrauchereigenschaft genauer zu prüfen. Hierbei helfen wir Ihnen gerne weiter.

2. Wie kann ich den Vertrag widerrufen? 

Den Widerruf müssen Sie in Textform gegenüber Ihrer Autobank bzw. Ihrer Leasinggesellschaft erklären. Das Widerrufsschreiben muss erkennen lassen, welchen Vertrag Sie widerrufen möchten. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. 

An dieser Stelle helfen wir Ihnen jedoch gerne weiter. Sie können uns gerne Ihre Unterlagen zur kostenfreien und unverbindlichen Ersteinschätzung zukommen lassen. 

Nach erfolgter Überprüfung Ihrer Vertragsunterlagen lassen wir Ihnen gerne einen Mustertext zur Erklärung des Widerrufs zukommen. 

3. Können nur Autokredit- und Leasingverträge von Fahrzeugen widerrufen werden, die auch vom „Abgasskandal“ betroffen sind, d. h. bei denen auch eine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut wurde?

Nein. Grundsätzlich können alle Autokäufer und Leasingnehmer, die ihren Darlehens-/Leasingvertrag als Verbraucher abgeschlossen haben, den Widerruf zeitlich unbeschränkt erklären, wenn sie bei Vertragsschluss nicht ordnungsgemäß über das ihnen zustehende Widerrufsrecht belehrt wurden. 

Nicht entscheidend ist bei der Frage der Widerrufbarkeit des Vertrages, ob das finanzierte Fahrzeug vom sog. „Abgasskandal“ betroffen ist (d. h. ob in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut wurde). 

Der Widerruf ist demnach grundsätzlich bei allen von einem Verbraucher finanzierten oder geleasten Fahrzeugen möglich, unabhängig davon, ob es sich um einen Diesel oder Benziner handelt oder ob das Fahrzeug als Neu- oder Gebrauchtwagen angeschafft wurde.

4. Ich habe den Darlehens-/Leasingvertrag als Gewerbetreibender/Freiberufler abgeschlossen, ist das ein Problem? Wenn ja, warum?

Wenn Sie den Darlehens-/Leasingvertrag im Rahmen Ihrer gewerblichen/freiberuflichen Tätigkeit abgeschlossen haben, steht Ihnen grundsätzlich kein Widerrufsrecht zu, da es sich bei dem gesetzlichen Widerrufsrecht um ein sog. Verbraucherrecht handelt. 

In den Fällen, in denen Sie den Darlehens-/Leasingvertrag im Rahmen Ihrer Geschäftsgründung abgeschlossen haben, finden ggf. Ausnahmevorschriften Anwendung und Sie werden einem Verbraucher gleichgestellt. Hier können Sie uns gerne Ihre Unterlagen zur kostenfreien und unverbindlichen Ersteinschätzung zukommen lassen. 

5. Mein Darlehens-/Leasingvertrag ist schon abgelöst, kann ich trotzdem widerrufen?

Ja, auch bei abgelösten Darlehens- und Leasingverträgen ist ein Widerruf grundsätzlich möglich. Das Widerrufsrecht endet nicht mit der Beendigung des Autokredit- oder Leasingvertrags. 

Vielmehr ist es so, dass der Widerruf grundsätzlich zeitlich unbeschränkt erklärt werden kann, wenn Sie in Ihrem Vertrag nicht fehlerfrei über das Ihnen zustehende Widerrufsrecht und die erforderlichen Pflichtangaben informiert wurden. 

6. Was passiert, wenn ich mein Fahrzeug während des Prozesses verkaufe?

Der Widerruf kann auch dann erklärt und gerichtlich verfolgt werden, wenn das finanzierte Fahrzeug an die Bank zurückgegeben oder an einen Dritten veräußert wurde. Im Rahmen der Rückabwicklung ist es grundsätzlich so, dass Sie das finanzierte Fahrzeug an die Bank zurückgeben müssen und im Gegenzug die geleisteten Raten und eine eventuell geleistete Anzahlung zurückerstattet bekommen. 

Wenn Sie das Fahrzeug nicht mehr an die Bank herausgeben können, weil es z. B. an einen Dritten veräußert wurde, müssen Sie der Bank insoweit einen Wertersatz zahlen. Hier ist es ratsam vor dem Verkauf ein Kurzgutachten über den Wert des Fahrzeugs erstellen zu lassen und den Kaufvertrag aufzuheben, damit der Verkehrswert des veräußerten Kfz bestimmt werden kann. 

7. Soll ich die Tilgungsraten nach dem Widerruf weiterzahlen?

Wenn Sie den Widerruf erklärt haben, ist es so, dass dieser nicht auch ohne Weiteres von der Bank anerkannt wird. In den meisten Fällen weisen die Autobanken und Leasinggesellschaften den Widerruf als unwirksam zurück. 

Hier muss dann ggf. gerichtlich geklärt werden, ob der Widerruf wirksam erfolgt ist oder nicht. Um eine Verwertung des Fahrzeugs und eine Kündigung des laufenden Vertrages zu verhindern, sollte eine erteilte Einzugsermächtigung nicht widerrufen und die monatlichen Raten bis zur Klärung des Falles weitergezahlt werden. 

8. Verkauft mir das Autohaus nach dem Widerruf nochmal ein Auto?

Für die Beantwortung dieser Frage ist entscheidend, zwischen wem die Rückabwicklung nach dem erfolgten Widerruf stattfindet. Wird der Autokredit/Leasingvertrag widerrufen und wurde dieser von dem Autoverkäufer vermittelt, handelt es sich bei dem Autokaufvertrag und dem Finanzierungsvertrag um sog. verbundene Verträge. 

Wird der Finanzierungsvertrag wirksam widerrufen, schlägt dieser Widerruf auch auf den Autokaufvertrag durch und führt zu einer Gesamtrückabwicklung des gesamten Vertragsverhältnisses. Diese findet aber aus Verbraucherschutzgesichtspunkten ausschließlich zwischen dem widerrufenden Verbraucher und der kreditgebenden Autobank bzw. der Leasinggesellschaft (und nicht auch gegenüber dem verkaufenden Autohändler) statt. 

9. Bekomme ich bei der Bank nochmal einen Darlehens-/Leasingvertrag?

Versprechen können wir an dieser Stelle natürlich nichts. Es ist jedoch so, dass uns kein Fall bekannt ist, in dem ein Verbraucher, der von seinem Widerrufsrecht Gebrauch gemacht hat, im Anschluss daran keinen neuen Finanzierungs- oder Leasingvertrag bekommen hat. 

Selbst wenn die Bank, gegenüber der man den Widerruf erklärt hat, eine weitere Finanzierung ablehnt, bleiben hier viele Mitbewerber, an die mit Finanzierungsanfragen herangetreten werden kann. Entscheidend ist: Sie machen im Falle eines Widerrufs schlichtweg von einem Ihnen gesetzlich eingeräumten Verbraucherrecht Gebrauch. 

10. Was passiert, nachdem ich den Widerruf erklärt habe?

Nachdem Sie den Widerruf erklärt haben, müssen Sie zunächst der Autobank/Leasinggesellschaft durch Sie gesetzte Frist abwarten. Mit hoher Wahrscheinlichkeit wird der erklärte Widerruf von der Gegenseite zurückgewiesen. 

Sie können uns dann gerne eine Kopie Ihres Widerrufs, das Ablehnungsschreiben der Gegenseite und Ihre Rechtsschutzunterlagen zukommen lassen. Wir wenden uns anschließend mit einer Deckungsanfrage an Ihre Verkehrsrechtsschutzversicherung und klären hier die Kostenübernahme. 

11. Wie lange dauert ein Widerrufsprozess ungefähr?

Hier können wir keine genaue Zeitangabe machen, da die Dauer eines Verfahrens insbesondere von der Arbeitsbelastung des mit dem Fall betrauten Gerichts abhängt. Sie müssen jedoch mit einer Verfahrensdauer von mind. 2-6 Monaten rechnen. 

12. Was bekomme ich im idealen Fall zurück?

Die Rechtsfolgen des Widerrufs sehen vor, dass Sie alle Tilgungsraten und eine evtl. geleistete Anzahlung von Ihrer Autobank/Leasinggesellschaft erstattet bekommen. 

Auch werden Sie von den zukünftigen Kreditverbindlichkeiten befreit. Im Gegenzug geben Sie das finanzierte Fahrzeug an die Bank. Ob Nutzungsersatz für die während der Vertragslaufzeit gefahrenen Kilometer geschuldet ist, ist umstritten. 

Wir vertreten hier u. a. mit den Landgerichten Ravensburg, Bayreuth u. a. die verbraucherfreundliche Ansicht, dass Nutzungsersatz nicht geschuldet ist. Die Rückabwicklung findet alleine zwischen Ihnen und der Bank statt. Sollte man einen Nutzungsersatz zahlen müssen, wird dieser in den meisten Fällen anhand einer hypothetischen Gesamtlaufleistung von ca. 250.000 km berechnet. 

Sie müssten daher für die gefahrenen Kilometer ggf. einen Nutzungsersatz in Höhe von (Kaufpreis: 250.000) x km zahlen. Genaue Zahlen können wir mit Ihnen natürlich erst besprechen, wenn wir wissen, welche Rechtsauffassung das Gericht vertritt oder wenn uns die Gegenseite ggf. ein mögliches Vergleichsangebot unterbreitet. 

13. Kann die Bank mir den Vertrag kündigen, wenn ich den Widerruf erkläre und ich das Verfahren nicht gewinne?

Nein, die Erklärung des Widerrufs führt nicht zu einem Kündigungsrecht auf Seiten der Bank/Leasinggesellschaft. Wenn Sie den Widerruf erklären, machen Sie von einem gesetzlich eingeräumten Verbraucherrecht Gebrauch. 

Selbst wenn sich im Laufe eines gerichtlichen Verfahrens herausstellen sollte, dass der erklärte Widerruf nicht wirksam war, hat die Bank/Leasinggesellschaft nicht das Recht, den bestehenden Vertrag zu kündigen. Vielmehr läuft der Autokredit- bzw. Leasingvertrag in diesem Fall zu den vertraglichen Konditionen weiter. 

14. Welches finanzielle Risiko habe ich, wenn ich gegen die Bank prozessieren lasse?

Wenn Sie eine Verkehrsrechtsschutzversicherung haben und diese die Kostenübernahme zugesagt hat, besteht für Sie kein finanzielles Risiko. Die anfallenden Gerichts- und Anwaltskosten werden in einem Verfahren von Ihrer Versicherung getragen. Sie bezahlen nur eine ggf. mit Ihrer Versicherung vereinbarte Selbstbeteiligung. 

15. Ich habe keine RSV, kann ich schnell noch eine abschließen? Reicht dann eine Verkehrsrechtsschutzversicherung? 

Entscheidend für die Frage, ob man auch heute noch eine Rechtsschutzversicherung abschließen kann, die anfallende Kosten übernimmt, ist, wann der Rechtsschutzfall eintritt. 

In den Fällen des Widerrufs hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass der Rechtsschutzfall mit der Ablehnung des Widerrufs durch die Bank eintritt. Es ist demnach möglich, auch noch nach Vertragsschluss eine Verkehrsrechtsschutzversicherung abzuschließen, die dann im Falle der Ablehnung des Widerrufs das Kostenrisiko übernimmt. 

Autokreditwiderrufs- und Leasingwiderrufsfälle werden wegen aufgrund des Finanzierungszusammenhangs mit einem Auto nicht von der „normalen“ Vertragsrechtsschutzversicherung, sondern von der Verkehrsrechtsschutzversicherung übernommen. 

Da nicht jede Versicherung Widerrufsfälle im Leistungsumfang aufgenommen hat, können Sie uns gerne die für Sie geltenden Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen zukommen lassen. Wir überprüfen diese dann im Hinblick auf einen möglichen Ausschlussgrund. 

16. Ich habe keine Verkehrsrechtsschutz, aber habe schon widerrufen. Was nun?

Wenn Sie den Widerruf ohne bestehende Verkehrsrechtsschutzversicherung bereits erklärt haben, können Sie eine solche noch abschließen, bis die Gegenseite den Widerruf ggf. zurückweist. Sollte die Ablehnung des Widerrufs bereits vorliegen, ist es nicht mehr möglich, eine Versicherung abzuschließen, die ggf. anfallende Gerichts- und Anwaltskosten übernimmt. 

17. Die RSV läuft auf meinen Partner, aber ich bin Darlehens-/Leasingnehmer. Gibt es dann Probleme beim Rechtsschutz?

Häufig kommt es vor, dass der Darlehens-/Leasingnehmer nicht personenidentisch mit dem Versicherungsnehmer ist. Für die Frage, ob Ihre Rechtsschutzversicherung die Kostenübernahme bestätigt, ist hier entscheidend, ob der Darlehens-/Leasingnehmer im Rechtsschutzvertrag als mitversicherte Person anzusehen ist. 

Bei Ehepartnern oder einer Familienversicherung ist dies meistens der Fall. Sollten hier Unklarheiten bestehen, sollte man diesen Punkt mit seiner Versicherung abklären. 

18. Wann tritt der Rechtsschutzfall ein?

In den Fällen des Widerrufs hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass der Rechtsschutzfall in der Ablehnung des Widerrufs durch die Bank zu sehen ist. Es ist demnach nicht so, dass der Rechtsschutzfall bereits in dem Abschluss des Autokredit-/Leasingvertrages bzw. in der fehlerhaften/unvollständigen Belehrung über das Verbraucherwiderrufsrecht zu sehen ist. 

Daher kann auch noch nach Vertragsschluss eine Verkehrsrechtsschutzversicherung abgeschlossen werden, die im Falle der Ablehnung desselben die anfallenden Gerichts- und Anwaltskosten übernimmt. 

19. Was ist eine Deckungsanfrage?

Als Deckungsanfrage bezeichnet man die Anfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung, ob diese die anfallenden Gerichts- und Anwaltskosten in einem Rechtsstreit übernimmt. Entscheidend ist hierfür, ob Widerrufsfälle von den Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen (ARB) umfasst sind und die Ablehnung des Widerrufs im versicherten Zeitraum liegt. Gerne können Sie uns die für Sie geltenden ARB zukommen lassen. 

Wir überprüfen diese dann dahingehend, ob eine Kostenzusage erfolgen wird. Nachdem Sie den Widerruf erklärt haben, können Sie uns gerne eine Kopie Ihres Widerrufs, das Ablehnungsschreiben der Bank sowie Ihre Rechtsschutzdaten zukommen lassen. 

Wir klären anschließend kostenfrei die Übernahme der Prozesskosten mit Ihrer Versicherung. Wenn die Kostendeckungszusage Ihrer Versicherung vorliegt, können Sie uns gerne mit der Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen beauftragen. 

20. Ich möchte meinen Autokredit oder Leasingvertrag auf ein bestehendes Widerrufsrecht überprüfen lassen. Wie gehe ich hier vor?

Wenn Sie Ihren Vertrag überprüfen lassen möchten, können Sie uns gerne Ihre Vertragsunterlagen zukommen lassen. Im Rahmen unserer kostenfreien und unverbindlichen Ersteinschätzung informieren wir Sie über die Ihnen zustehenden rechtlichen Möglichkeiten. 

Lassen Sie uns Ihre Anfrage einfach über unser Kontaktformular zukommen. Sie erhalten innerhalb kürzester Zeit eine Rückmeldung von uns. 


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