Autokredit-Widerruf: LG Braunschweig schwenkt um

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Prozesswelle gegen VW Bank ungebrochen

Die Prozesswelle gegen Autofinanzierer wie die VW Bank (ebenso die Unterabteilungen Audi Bank, Skoda Bank, Seat) Bank reißt nicht ab. Die Kläger erleben dabei ein Auf und Ab. Urteile des BGH und des EuGH geben mal Auftrieb und versetzen mal einen Dämpfer.

Der EuGH hat auf Vorlagen deutscher Gerichte nun ein paar Pflöcke eingeschlagen und u.a. die Angaben zum Verzugszins, wie sie sich in den fast allen Autokreditverträgen finden, für unzureichend erklärt. Ob deutsche Gerichte dem so folgen würden, war aber bisher nicht klar. Nun hat die 10. Kammer des LG Braunschweig, das für Klagen gegen die VW Bank örtlich zuständig ist, in einem von Rechtsanwalt Dr. Schweers geführten Verfahren darauf hingewiesen, dass die VW Bank eben diesen Fehler gemacht haben dürfte.

LG Braunschweig nun verbraucherfreundlich

Der richterliche Hinweis auszugsweise im Wortlaut (LG Braunschweig, Hinweisbeschluss v. 25.10.2021 – 10 O 547/20):

„Insbesondere hinsichtlich der Unterrichtung über den – hier: variablen – Verzugszinssatz dürfte anzunehmen sein, dass er im Darlehensvertrag in Form eines vom Darlehensgeber ausgerechneten (zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden) Prozentsatzes angegeben sein muss. Hierfür dürfte sprechen, dass der EuGH – mit Bezug auch auf die Ansicht des Generalanwalts in seiner Stellungnahme vom 15. Juli 2021 (vgl. insbesondere Rn. 64) – bei seiner Auslegung der Richtlinie 2008/48 die Bedeutung eines als Prozentsatz ausgedrückten konkreten (bezifferten) Zinssatzes – egal welcher Art er ist (vgl. Rn. 89 des Urteils) – für den Verbraucher mehrfach betont. 

In Randnummer 93 seiner Entscheidung dürfte der EuGH – wenn man diesen Satz im Kontext der betreffenden übrigen Entscheidungsgründe liest (vgl. nur Rn. 92 des Urteils) – nichts Anderes ausgesagt, sondern nur darauf hingewiesen haben, dass, insbesondere wenn ein variabler Zinssatz vereinbart ist, zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses eine bezifferte Angabe nicht schon per se vorliegen kann. Dass sie in diesen Fällen ausnahmsweise (zu möglichen Ausnahmen äußert sich der EuGH im Übrigen an keiner Stelle) nicht vorliegen muss, dürfte daraus nicht abzuleiten sein. Deutlicher als in der deutschen Sprachfassung heißt es in der französischen Sprachfassung dieses Satzes nämlich nicht „[…], was insbesondere dann nicht der Fall wäre, wenn es sich um einen variablen Zinssatz handelte, […].“, sondern „[…], was insbesondere nicht der Fall sein wird, wenn es sich um einen variablen Zinssatz handelt, […].“ („[…], ce qui ne sera notamment pas le cas s’il s’agit d’un taux d’intérêt variable, […].“). „Nicht der Fall sein wird“ ist daher als „nicht der Fall sein kann“ und nicht als „nicht der Fall sein muss“ zu verstehen. 

Die Folge wäre, dass vorliegend die Widerrufsfrist zum Zeitpunkt der Erklärung des Widerrufs noch nicht begonnen hatte. Denn – anders als etwa bei einer unzureichenden Angabe zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung (vgl. § 502 Abs. 2 BGB) – sieht das deutsche Recht keine diesbezügliche Sanktion (vgl. Art. 23 der Richtlinie 2008/48) vor, deren Bestehen zur Folge haben könnte, dass (ausnahmsweise) die Widerrufsfrist dennoch beginnt (wegen § 502 BGB als ausreichende Sanktion vgl. im Übrigen Landgericht Ravensburg, (Vorlage-)Beschluss vom 19. März 2021, Geschäfts-Nrn.: 2 O 282/19 u.a., juris). § 494 Abs. 4 BGB regelt wohl nur den Fall der Anpassung der Zinsen, wenn im Vertrag nicht angegeben sein sollte, unter welchen Voraussetzungen sie (zum Nachteil des Darlehensnehmers) vorgenommen werden kann.“

Auch die 5. Kammer hat seine Auffassung offenbar zugunsten der Kläger geändert (LG Braunschweig, Hinweisbeschluss vom 21.10.2021, Az. 5 O 6936/19). Beide Hinweisbeschlüsse sind insofern eine Sensation, als das LG Braunschweig und auch das Berufungsgericht, das OLG Braunschweig, bis dato jede Klage gegen die VW Bank abgewiesen haben. Für viele klagende Darlehensnehmer dürfte es im Prozess nun einen Durchbruch zum Erfolg geben. Auch drohen der VW Bank und anderen Banken Niederlagen in künftigen Prozessen. 

Insgesamt haben sich die Chancen also deutlich verbessert. Das schlägt sich auch in positiven Ergebnissen für die Mandanten nieder.

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