Häusliche Gewalt: „Wer schlägt, muss gehen!“ – Wohnungszuweisung für das Opfer

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Körperliche Übergriffe sowie Sexual- und Gewalttaten kommen leider in vielen Familien vor und für die Betroffenen stellt sich die Frage, wie sie sich gegen häusliche Gewalt wehren und ihre Rechte gegen den Täter effektiv durchsetzen können.

Was ist das Gewaltschutzgesetz?

Im Jahr 2002 trat das Gesetz zur Verbesserung des zivilrechtlichen Schutzes bei Gewalttaten und Nachstellung sowie zur Erleichterung der Überlassung der Ehewohnung in Kraft.

Ziel des Gesetzes ist es die Gewalt im häuslichen Umfeld zu bekämpfen und den betroffenen Opfern Hilfe zu gewähren nach dem Motto: „Wer schlägt, muss gehen!“

Wem hilft das Gesetz?

Das Gewaltschutzgesetz schützt alle Opfer, egal ob Mann oder Frau. So können auch Männer, die sich vor ihren gewalttätigen Ehefrauen schützen müssen, auf die Regelungen dieses Gesetzes zurückgreifen.

Das Gesetz schützt damit alle Erwachsenen, die von erwachsenen Tätern angegriffen werden. Kinder sind hiervon nicht erfasst, da diese durch das Kindschafts- und Vormundschaftsrecht geschützt werden.

„Wer schlägt, muss gehen!“ – Wohnungszuweisung

Wichtig ist für die misshandelten Opfer die Frage, ob der gewalttätige Ehe- oder Lebenspartner in der gemeinsamen Wohnung bleiben darf. Denn bis eine neue Wohnung gefunden und finanziert ist, kann es lange dauern.

Nach dem Gewaltschutzgesetz kann das Gericht dem Opfer die bisher gemeinsame Wohnung zum alleinigen Gebrauch zuweisen, wenn das Opfer mit dem Täter einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt geführt hat.

Dies geschieht unabhängig davon, wem die Wohnung gehört oder wer den Mietvertrag unterschrieben hat. Allerdings haben die Eigentumsverhältnisse einen Einfluss auf die zeitliche Zuweisung der Wohnung.

Ist das Opfer der Wohnungseigentümer/in, so kann das Gericht diesem/r die Wohnung sofort und auf Dauer ohne Befristung zuweisen.

Wenn jedoch der Täter/in Eigentümer/in der Wohnung ist, kann die Wohnung dem Opfer nur bis maximal 6 Monate zugewiesen werden mit einer möglichen Verlängerung um höchstens weitere 6 Monate.

Gehört die Wohnung dem Täter/in und dem Opfer gemeinsam, so muss das Gericht im Einzelfall entscheiden, dass das Gesetz hierfür keine zeitliche Regelung vorgibt.

Gibt es weitere Schutzmöglichkeiten nach dem Gewaltschutzgesetz?

Das Gewaltschutzgesetz gibt dem Gericht die Möglichkeit gegenüber dem/r Täter/in Betretungs-, Näherungs- und Kontaktaufnahmeverbote (z. B. telefonisch, per E-Mail, per WhatsApp, per Facebook) zu verhängen.

Solche Schutzanordnungen kommen in Betracht, wenn Gewalttaten im Sinne des Gewaltschutzgesetzes vorliegen, also der Körper, die Gesundheit, die Freiheit verletzt oder bedroht werden sowie in die Wohnung eingedrungen wird oder Belästigungen oder Nachstellungen erfolgen.

Wie bekommt man schnelle Hilfe?

Die Schutzmöglichkeiten des Gewaltschutzgesetzes können mittels eines Eilverfahrens bei den zuständigen Gerichten beantragt werden.

Wichtig ist dabei, dass der Antrag mittels eidesstattlicher Versicherung des Opfers, ärztlichen Berichten, Polizeiakten etc. ausreichend glaubhaft gemacht wird, so dass der Richter auf dieser Grundlage – ohne mündliche Verhandlung – sofort entscheiden kann.

Kann ich mir ein gerichtliches Verfahren leisten?

Falls Sie nicht über die finanziellen Mittel verfügen, das Verfahren sowie einen Fachanwalt für Strafrecht zu bezahlen und diese Kosten auch keine Rechtsschutzversicherung für Sie übernimmt, können Sie auf der Rechtsantragsstelle des für Sie zuständigen Amtsgerichts einen Beratungshilfeschein für die Beratung und für das Gerichtsverfahren Prozesskostenhilfe beantragen.

Sehr gerne stehe ich Ihnen für eine Erstberatung sowie für Ihre Vertretung vor Gericht zur Verfügung!

Foto(s): www.pexels.com

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