Haftet der Betreuer für Besteuerung gem. §23 EStG?

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Uns beschäftigte kürzlich folgender Fall: Der Betreuer eines Verstorbenen hatte einen Notarvertrag über die Veräußerung vom Grundbesitz abgeschlossen, den der Verstorbene zum Zeitpunkt der Protokollierung des Kaufvertrages noch nicht länger als zehn Jahre in seinem Besitz hatte. Es drohte die Besteuerung gem. § 23 EStG, da ein zu versteuernder Vorgang festzustellen ist, falls die 10 Jahresfrist ab dem Zeitpunkt der Anschaffung bis zum Zeitpunkt der Veräußerung noch nicht abgelaufen ist. 

1.) Glück im Unglück? Vertrag war mangels der Zustellung der betreuungsgerichtlichen Genehmigung schwebend unwirksam geblieben.

Die Zustellung der Genehmigung des Betreuungsgerichtes erfolgte erst nach dem Tod des Verstorbenen. Es stellte sich die Frage, ob die Erben an den Vertrag bereits gebunden waren oder die Abwicklung dieses Vertrages noch verhindert werden kann. Ziel unserer Mandanten als Erben des Verstorbenen, war die drohende hohe Besteuerung in fünfstelliger Größenordnung zu vermeiden. Nach Prüfung der Sach- und Rechtslage anhand von Akteneinsicht in der Nachlassakte sowie weiterer Recherchen stand fest, dass in dieser Konstellation von einem schwebend unwirksamen Geschäft auszugehen war.

Entsprechend hatten wir den Erben empfohlen, ausdrücklich zu erklären, dass eine Genehmigung des schwebend unwirksamen Vertrages durch die Miterbengemeinschaft nicht erfolgen wird. 

Ferner konnte im vorliegenden Fall die Empfehlung ausgesprochen werden, einen neuen Kaufvertrag als Miterbengemeinschaft nach Ablauf der Zehnjahresfrist abzuschließen.

2.) Hätte der Betreuer gehaftet, wäre die Genehmigung durch das Betreuungsgericht vor dem Tod des Betreuten bereits erfolgt? 

Parallel zur Prüfung des Falles beschäftigte uns, ob, hätte eine irreversible Bindung bereits bestanden, der Betreuer dafür gehaftet hätte, dass die Zehnjahresfrist des § 23 EStG von ihm nicht eingehalten wurde und er hiermit einen Pflichtverstoß begangen hat. Dies, da im Fall des Betreuten ausdrücklich der Betreuer mit der Vermögenssorge beauftragt wurde und er entsprechend sorgfältig mit dem Vermögen des Betreuten umzugehen hat. 

Aus unserer Sicht wäre die Frage der Haftung des Betreuers zu Gunsten der Miterben zu beantworten gewesen. Dies, weil Vermögen, welches der Betreute zur Finanzierung seines Lebensunterhaltes respektive der in seinem Fall zu bezahltenden Pflegekosten benötigt. Dies ist dann vom Betreuer, sorgsam zu Gunsgen des Betreuten einzusetzen. Hierbei sind unnötige Belastungen zu vermeiden, die das Vermögen des Betreuten mindern. Anzeichen, dafür, dass ausnahmsweise auch vor Ablauf der 10 jährigen Spekulationsfrist hatte veräußert werden müssen wurden uns nicht bekannt.  Eine rechtliche Interessenvertretung war nicht mehr notwendig, da der Kaufvertrag entgültig unwirksam wurde, soweit die Erben die Genehmigung ausdrücklich versagt hatten. Damit fällt auch keine Steuer mehr an und die Erben können selbst nach Ablauf der 10 Jahresfrist ohne den entsprechenden Steueranfall veräußern.

3.) Angebot Erstberatung: 

Gerne stehe ich für Rückfragen und die rechtliche Interessenvertretung im Erbrecht und Erbschaftsteuerrecht zur Verfügung. Im Regelfall kann im Rahmen einer Erstberatung (Kosten 226,20 €) bereits geklärt werden, ob Handlungsbedarf im Rahmen der Verwaltung von Nachlassvermögen besteht.

Nicht alle Fälle lassen sich wie der vorliegend beschriebene durch eingehende Prüfung und Beratung lösen. In anderen muss oder sollte gerichtliche Hilfe in Anspruch genommen werden, damit eine ordnungsgemäße Vertretung der rechtlichen Interessen stattfinden kann.

Lieber eine Erstberatung einholen, an statt im Zweifel böse überrascht zu werden!

Foto(s): Martin Josef Haas


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