Haftgrund der Wiederholungsgefahr, hier Serien-Betrug, § 112a Abs. 1 Nr. 2 StPO

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Einem Heranwachsenden wird vorgeworfen, er habe zum Nachteil Dritter in 18 Fällen Betrugsstraftaten begangen (Handel mit gebrauchten Handys über eBay). Dabei ging es jeweils um Vermögenswerte bis zu 500,00 €. Gesamtschaden: ca. 5.000,00 €.

Das Amtsgericht erlässt daraufhin einen Haftbefehl, bejaht (zu Recht) den dringenden Tatverdacht und führt zum Haftgrund aus: „Wiederholungsgefahr gemäß § 112a Abs. 1 Nr. 2 StPO, da der Beschuldigte über einen langen Zeitraum die Betrugshandlungen zur Finanzierung seines Lebensunterhaltes beging. Die Verhältnismäßigkeit ist gewahrt.“

Hier liegt das Amtsgericht gleich in mehrfacher Hinsicht falsch:

Zum einen verlangt bereits das Gesetz ausdrücklich, dass im Hinblick auf die begangenen Taten eine Freiheitsstrafe von mehr als 1 Jahr zu erwarten ist. Eine solche ist aber vorliegend nicht zu erwarten. Ausführungen des Amtsgerichts dazu fehlen gänzlich.

Zudem ist anerkannt, dass dieser Haftgrund (insbesondere, soweit Jugendstrafrecht zur Anwendung kommt) restriktiv auszulegen ist und der Täter durch die begangenen Taten die Rechtsordnung unter besonderer Berücksichtigung der Opferperspektive schwerwiegend beeinträchtigt haben muss (vgl. KG Beschluss v. 28.02.2012 – 4 Ws 18/12). Beim gewerbsmäßigem Betrug reichen dafür Schadenshöhen von unter 2.000,00 € aber nicht aus (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 01.04.2010 – III-3 Ws 161/10; OLG Naumburg, StraFo 2011, 393). Auch diese Voraussetzung war hier nicht erfüllt.

Im Rahmen einer Haftprüfung hat dann das Amtsgericht den Haftbefehl – wenigstens – außer Vollzug gesetzt, was jedoch nichts an der Unverhältnismäßigkeit des erlassenen Haftbefehles ändert.

Oktober 2014

RA Michalski


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