Haftpflichtversicherungen vs. Verbringungskosten

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Worin liegt das Problem mit den Verbringungskosten?

Nach einem Verkehrsunfall hat der Geschädigte selbstverständlich Anspruch auf Erstattung der vollständigen Kosten, die zur fachgerechten Instandsetzung seines beschädigten Unfallfahrzeuges erforderlich sind.

Diverse Haftpflichtversicherungen vertreten hierbei jedoch seit jeher die – schon immer unrichtige – Auffassung, Verbringungskosten seien im Rahmen einer fiktiven Abrechnung des Haftpflichtschadens nach einem Verkehrsunfall (also auf Basis eines Gutachtens oder eines Kostenvoranschlages) nicht erstattungsfähig.

Bei diesen Verbringungskosten handelt es sich um die Kosten, die im Reparaturbetrieb für den etwa notwendigen Transporte des Fahrzeuges zum Beispiel zu einem externen Lackier- oder Karosseriebetrieb anfallen.

Die Frage nach der Erstattungsfähigkeit ist immer wieder Gegenstand von Auseinandersetzungen vor den Gerichten.

Die aktuelle BGH-Entscheidung:

In seiner jüngst veröffentlichten Entscheidung (VI ZR 65/18) hatte sich der BGH ein weiteres Mal mit der Frage der Erstattung von Verbringungskosten zu befassen.

In der oben genannten Entscheidung hat der BGH seine bereits bestehende Rechtsprechung erneut bestärkt und darauf hingewiesen, dass Verbringungskosten selbstverständlich auch in diesem Falle von einer eintrittspflichtigen Haftpflichtversicherung zu zahlen sind.

Der Senat betont hierbei jedoch, dass unberührt hiervon die Möglichkeit der Haftpflichtversicherung verbleibt, auf eine konkrete (!) kostengünstigere Reparaturmöglichkeit zu verweisen. Die Verbringungskosten können selbstverständlich weiterhin gekürzt werden, sofern diese in der Alternativwerkstatt nicht anfallen würden.

Entsprechende „Prüfberichte“, mit welchen geltend gemachte Reparaturkosten gekürzt werden, sind somit genau auf ihre Zulässigkeit zu überprüfen.

Eben diese Überprüfung ist bei einer Abwicklung ihres Unfallschadens durch einen versierten Fachanwalt für Verkehrsrecht selbstverständlich gewährleistet.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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