Haftung bei fehlerhafter Nutzung von Cookies

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Das LG Frankfurt hat am 19.10.2021 (Az. 3-06 O 24/21) über einen sehr relevanten Fall in der Praxis geurteilt – bei der Nutzung von Cookies dürfen nicht erforderliche Cookies nicht ohne Einwilligung des Nutzers gespeichert werden.

Worum ging es?

Geklagt hatte die Wettbewerbszentrale gegen ein Unternehmen mit über 50 Fitnessstudios. Auf der Website wurden die Kurse und weitere Onlineangebote angezeigt. Dabei wurden sog. Tracking-Cookies eingesetzt. Das sind Cookies, die einen User im Internet zuordnen und verfolgen. Vorliegend wurde u.a. eine Erstellung von Nutzungsstatistiken und das Ausspielen zielgruppenbasierter Werbung durchgeführt. All diese Cookies wurden direkt beim Nutzer der Website gespeichert, wenn er die Website aufrief. Dabei konnte er in diesem Zeitpunkt noch gar nicht mit dem Cookie-Banner interagiert haben.

Zusätzlich war es auch so, dass der Nutzer zwar nicht notwendige Cookies nicht auswählen musste. Das waren die Gruppen „Statistik“, „Marketing“ und „Dienste von Drittanbietern“. Doch unabhängig davon, ob er alle Cookies oder nur die notwendigen akzeptierte, wurden alle bei ihm gesetzt.

EUGH und BGH zur Nutzung von Cookies

Nach EuGH (Urt. v. 01.10.2019 – Az. C-673/17) und BGH (Urt. v. 28.05.2020 – Az. I ZR 7/16) muss bei der Speicherung von Marketing-, Analyse- und Websitecookies eine Einwilligung durch den Nutzer erfolgen. Dies sei lediglich bei notwendigen Cookies nicht der Fall.

Aussagen des Beklagten zur fehlerhaften Nutzung 

Der Beklagte verteidigte sich damit, dass dies auf ein technisches Versehen zurückzuführen sei. Die Cookie-Banner seien durch seinen Banner-Dienstleister umgestellt worden, wobei dieser den Beklagten nicht informiert habe. Daher könne der Beklagte nicht für das Verhalten seines Beauftragten Dienstleisters einstehen.

Urteil des LG Frankfurt – keine Nutzung von Cookies ohne Einwilligung

Dabei entschied das LG Frankfurt, dass bei richtlinienkonformer Auslegung nach RL 2002/58/EG (ePrivacy-Richtlinie) ein Verstoß gegen § 15 Abs. 3 Telemediengesetz (TMG) gegeben sei.  Auch bestehe beim Nutzen von Cookies in dem Setzen auch nicht ausgewählter Cookies eine Irreführung. Daher verurteilte das LG den Beklagten zur Unterlassung. Der Betreiber sei sogar Täter, denn er müsse für das Verhalten ihres Beauftragten nach § 8 Abs. 2 UWG einstehen.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

LG Köln - Zustimmung zu Cookie durch Websitenutzung wettbewerbswidrig

Das LG Köln (Urteil vom. 13.04.2021, Az. 31 O 36/21) hatte auch entschieden, dass ein wettbewerbswidriges Handeln vorliegt, wenn ein Cookie-Banner regelt, dass der Nutzer dem Setzen eines Cookies zustimmt, wenn er die Website weiter nutzt.

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Foto(s): @pixabay.com/de/users/kalhh-86169/

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