Haftung des Anschlussinhabers bei Abmahnungen wegen Musikdownloads

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Wer haftet zum Beispiel, wenn die Kinder unerlaubt Songs aus dem Internet laden, aber der Anschluss auf die Eltern angemeldet ist?

Aktuell hatte das Oberlandesgericht Köln (Aktenzeichen 28 O 889/08) zu entscheiden, ob der Inhaber eines Internetanschlusses für Urheberrechtsverletzungen anderer verantwortlich ist. Hintergrund ist oftmals das Downloaden von Musik, Filmen, Hörbüchern, PC-Spielen oder anderer Software.

In manchen Fällen hat derjenige, auf den der DSL-Anschluss angemeldet keine Ahnung von den Filesharing-Aktivitäten, z.B. wenn Familienmitglieder oder andere den Anschluss mit nutzen. In diesem Fall stellt sich dann die Frage, ob der Anschlussinhaber die Abmahnkosten und den Schadensersatz zahlen muss. Zu dem Kern dieser ganzen Problematik, der sogenannten Sorgfaltspflichten des Anschlussinhabers, hat das OLG Köln leider wenig gesagt, da die Abgemahnte nicht genau sagen konnte, welche anderen Personen den Anschluss noch genutzt haben konnten.

Vom Grundsatz her ist es so, dass der Anschlussinhaber dafür verantwortlich ist für die Rechtsverletzungen, die über den Anschluss laufen. Unter bestimmten Umständen kann sich der Anschlussinhaber aber von der Haftung freistellen. So z.B. wenn die Eltern ihren Kindern klar machen, was im Internet erlaubt ist und was nicht und dies auch in gewissem Umfang kontrollieren.


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