Haftung des Auftragnehmers bei Verstoß gegen Bauordnungsrecht als Baumangel
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OLG Brandenburg
Urteil vom 07.11.2024
12 U 162/23
Privates Baurecht
Bauordnungsrecht Baumangel Verwendbarkeitsnachweise Holzbauteile Prüfungspflicht Auftragnehmer Haftung
I. Leitsatz
Die Leistung des Auftragnehmers ist mangelhaft, wenn sie die bauordnungsrechtlichen Vorschriften nicht einhält, insbesondere wenn notwendige Verwendbarkeitsnachweise für tragende Holzbauteile fehlen.
II. Zum Sachverhalt
Der Auftraggeber verlangte Schadensersatz wegen mangelhafter Leistung.
Der Auftragnehmer wurde mit Zimmerarbeiten beauftragt. Die VOB Teile B und C waren Vertragsbestandteil. Das Leistungsverzeichnis wurde vom Architekten des Auftraggebers erstellt. Der Auftraggeber kündigte den Vertrag außerordentlich unter Hinweis auf gravierende Mängel der Werkleistung. Er bemängelte unter anderem, dass der Auftragnehmer Holz unbekannter Herkunft und ohne Gütenachweis verbaut und nicht auf Mängel der Planung hingewiesen habe. Der Auftragnehmer hat für die tragenden Holzbauteile keinen bauordnungsrechtlich erforderlichen Verwendbarkeitsnachweis (Nachweis nicht brennbaren Materials) vorweisen können.
II. Zur rechtlichen Würdigung
Das Gericht bejahte den Schadensersatzanspruch und stellte fest, dass die Leistung des Auftragnehmers mangelhaft ist, wenn sie die bauordnungsrechtlichen Vorschriften nicht einhält. Dies gelte insbesondere für das Fehlen notwendiger Verwendbarkeitsnachweise für tragende Holzbauteile. Dass ein Unternehmer die einschlägigen baurechtlichen Vorschriften kennen muss, darf vorausgesetzt werden und ergibt sich schließlich auch aus § 4 Abs. 2 Nr. 1 VOB/B:
- Der Auftragnehmer hat die Leistung unter eigener Verantwortung nach dem Vertrag auszuführen. Dabei hat er die anerkannten Regeln der Technik und die gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen zu beachten. Es ist seine Sache, die Ausführung seiner vertraglichen Leistung zu leiten und für Ordnung auf seiner Arbeitsstelle zu sorgen.
Der Auftragnehmer hafte trotz eines möglichen Planungsfehlers des Architekten gesamtschuldnerisch auf die gesamten Mängelbeseitigungskosten, wenn der Schaden sowohl durch einen Planungs- als auch durch einen Ausführungsfehler entstanden sei.
III. Praxishinweis
Bauherren sollten besonders darauf achten, dass ihre Auftragnehmer alle erforderlichen bauordnungsrechtlichen Vorschriften einhalten. Dies gilt insbesondere für notwendige Verwendbarkeitsnachweise bei tragenden Bauteilen. Im Zweifelsfall sollten Bauherren fachkundige Beratung einholen, um sicherzustellen, dass alle relevanten Nachweise vorliegen und die Bauausführung den geltenden Vorschriften entspricht.

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