Haftung des Bürgen – Nicht immer besteht ein Recht zur Inanspruchnahme des Bürgen durch die Bank

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Worum geht es?

Wenn die Bank sich für ein Darlehensverhältnis als Sicherheit – von einem Dritten – eine Bürgschaft erteilen lässt, haftet dieser Bürge bei Ausfall des Darlehensnehmers bspw. durch Insolvenz. Mit anderen Worten: Kann die Bank ihre Forderung auf Rückzahlung des Darlehens nicht beim Darlehensnehmer geltend machen, wird der Joker der Inanspruchnahme des Bürgen gezogen.

Dieser wird zunächst außergerichtlich und bei Nichtzahlung gerichtlich in Anspruch genommen.

Was kann der Bürge tun?

Nicht immer besteht ein Anspruch der Bank gegen den Bürgen. Wenn dieser durch die Bürgschaft finanziell stark überfordert wurde und seine Vermögens- und Einkommensverhältnisse, zum Zeitpunkt der Abgabe der Bürgschaft, eine Übernahme der Schuld überhaupt nicht zugelassen hätten und er die Bürgschaft nur aus emotionaler Verbundenheit zum Hauptschuldner übernommen hat, kann die Bürgschaft nichtig sein.

Ein viel wesentlicheres Argument aber, welches der Bürge seiner Inanspruchnahme entgegen setzen kann ist Folgendes:

Die Bank hat in der Regel mehrere Sicherheiten bestellt. Wenn die Bank diese Sicherheiten verwertet, kommt dieses auch dem Bürgen zugute. Häufig zieht die Bank alle Sicherheiten und rechnet die erzielten Verwertungserlöse nicht korrekt ab.  Denn die Sicherheiten, die für die verbürgte Forderung haften, mindern die verbürgte Hauptschuld und damit auch den Umfang der Inanspruchnahme. Die Bank muss daher gegenüber dem Bürgen nicht nur die fällige Hauptforderung (Darlehen) ordnungsgemäß abrechnen und die Zusammensetzung der Hauptforderung (Darlehen), sondern auch die erzielten Verwertungserlöse und wie diese auf die verbürgte Hauptschuld angerechnet wurden.

Kann sie dieses nicht, ist die Klageforderung nicht schlüssig dargelegt. So war es in einem Fall, in dem wir unseren Mandanten gegen eine regional ansässige Bank vertreten haben. Diese hat letztendlich die Klage gegen unseren Mandanten zurück genommen. Eine genaue Prüfung der Inanspruchnahme lohnt sich daher immer.

Sie haben Fragen? Gern sind wir für Sie da.

Anwaltskanzlei BONTSCHEV

Rechtsanwältin Kerstin Bontschev

Fachanwältin für Steuerrecht/Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht


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