Haftung der Bank für Altfälle der Fondsvermittlung

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Auch Schadensersatzansprüche von Anlegern, die z. B. im Kalenderjahr 1993 eine Fondsbeteiligung abgeschlossen haben, sind ggf. zum heutigen Zeitpunkt noch nicht verjährt. Es kommt auf die Aufklärung im Einzelfall an.

Häufig wurden Fondsbeteiligungen vorbehaltlos zum Zweck der Altersabsicherung beworben. So auch im Fall unserer Mandantschaft, der ein DG-Fonds (DG Immobilien-Anlagegesellschaft Nr. 31) seitens ihrer Hausbank zu diesem Zweck vermittelt wurde.

Im Fall gleicher Vertriebsstrukturen wiederholen sich jedoch Aufklärungspflichtverletzungen. Wer Pressemeldungen verfolgte, konnte erkennen, dass früh Prospektmängel gerügt worden waren. Die spezifische Prüfung bestehender Aufklärungserfordernisse, aber auch eine einheitliche Vermittlungspraxis, erlauben es zu Gunsten der Anleger eine relativ präzise Einschätzung von Erfolgsaussichten durch die Beauftragung versierte Anwälte zu erreichen.

Unserer Mandantin wurde zu Recht zu Klage geraten. Nicht weniger als knapp 50.000,00 € hatte unsere Mandantin investiert. Die Fondsgesellschaft selbst brachte Steuervorteile. Aber entgegen den Versprechungen der vermittelnden Bank war ein sicherer Vermögensaufbau hierdurch nicht ermöglicht.

Unter anderem das Magazin Finanztest hatte bereits im April 2008 Anleger dieser Fonds gewarnt und empfohlen, versierte Anwälte mit der Interessenvertretung zu beauftragen. Gut beraten, wer dies gemacht hat. Veröffentlichungen, auch anderer Kollegen zur Folge, sind die Anlegerklagen erfolgreich.

Auch wir können davon berichten, dass zwischenzeitlich die im Fall unserer Mandantin vermittelnde Volksbank zu Schadensersatzleistung durch das OLG Celle mit Berufungsurteil vom 15.12.2010 verurteilt wurde. Die Erhobene Einrede der Verjährung war zurückgewiesen worden. Eine Kenntnis der Anlegerin, die diese in die Lage versetzte hätte, ihre Ansprüche geltend zu machen, hatte noch nicht in einem Zeitraum stattgefunden, der die Verjährung hätte eintreten lassen. Die Verjährungsfrist wurde vielmehr durch die Klageerhebung unterbrochen. Ob Steuervorteile zu Lasten des Investors noch zum Abzug zu bringen sind, ist nach derzeitiger Rechtsprechung unseres Erachtens eher zweifelhaft. Soweit die Bank zunächst Nichtzulassungsbeschwerde eingereicht hatte, um Versuche für einen Vergleichsabschluss in III. Instanz zu testen, wurde zwischenzeitlich angekündigt, dass Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nicht weiter durchführen zu wollen.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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