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Schließfach leer: Haftung der Bank?

  • 2 Minuten Lesezeit
Sandra Voigt anwalt.de-Redaktion

[image]Kann der Bankkunde nicht nachweisen, dass etwas unbefugt aus dem Schließfach entfernt wurde, kann er keinen Schadensersatz von der Bank verlangen. Seine Wertgegenstände zu Hause aufzubewahren, birgt das Risiko, dass sie leicht gestohlen werden können. Daher nutzen viele Bankkunden die Möglichkeit, ein Schließfach zu mieten; immerhin bietet die Gebäudesicherung einer Bank einen höheren Schutz vor Diebstahl. Die Bewachung und Sicherung des Schließfachs ist daher auch Bestandteil des Mietvertrags.

Geld und Schmuck aus Schließfach verschwunden?

Im konkreten Fall mietete ein Mann bei seiner Bank ein Schließfach, um Geld und Schmuck aufzubewahren. Er erteilte seiner Frau eine Schrankfach-Vollmacht und übergab ihr einen der zwei Schlüssel, der es ihr ermöglichte, uneingeschränkten Zugriff auf das Schließfach zu haben. Nach einem Streit mit seiner Frau widerrief der Bankkunde die Vollmacht schriftlich, was aber in der Besucherkarte nicht vermerkt wurde. Als der Mann nach einiger Zeit das Schließfach öffnete, stellte er fest, dass die Wertgegenstände entfernt wurden und verklagte die Bank auf Zahlung von Schadensersatz. Immerhin habe die Bank seiner Frau trotz Widerrufs der Vollmacht den Zugriff auf das Schließfach erlaubt.

Bankkunde kann keinen Schaden nachweisen

Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf verneinte eine Schadensersatzpflicht der Bank nach § 280 I BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). Immerhin konnte der Bankkunde nicht nachweisen, dass sich die angeblich entwendeten Wertgegenstände jemals im Schließfach befunden haben.

Zwar hat die Bank gegen ihre Pflicht verstoßen, das Schließfach zu bewachen und vor dem Zugriff Unbefugter zu schützen. Immerhin war die Frau nach Widerruf der Vollmacht nicht mehr befugt, das Fach zu öffnen. Da eine Bank im Rahmen des Mietvertrages aber keinen Besitz am Inhalt des Schrankfachs hat, kann sie den Inhalt auch nicht überprüfen. Wenn der Bankkunde also geltend macht, dass etwas fehlt, muss er zuerst nachweisen, dass der vermisste Gegenstand auch tatsächlich zuvor im Fach aufbewahrt worden ist. Anderenfalls ist ein Schaden nicht feststellbar und der Schadensersatz daher abzulehnen. Vorliegend konnte der Mann nicht nachweisen, dass sich der teure Schmuck und das Bargeld jemals im Schließfach befunden hatten, sodass eine Haftung der Bank abzulehnen war.

(OLG Düsseldorf, Urteil v. 28.02.2012, Az.: I-24 U 193/11)

(VOI)

Foto(s): ©iStockphoto.com

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