Haftung des Direktors einer Limited für masseverkürzende Zahlungen

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Im Dezember 2014 legte der BGH (II ZR 119/14) dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) die Frage vor, ob die Inanspruchnahme des Direktors einer englischen Limited gemäß § 64 GmbHG durch den deutschen Insolvenzverwalter zulässig sei.

In dem Verfahren ist der Kläger Insolvenzverwalter über das Vermögen der englischen Limited. Da die Gesellschaft überwiegend in Deutschland tätig war, wurde in Deutschland im Jahr 2007 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Limited eröffnet. Der Insolvenzverwalter nimmt den Direktor der Limited auf Rückzahlung von Geldern in Anspruch, mit der Behauptung, die Gesellschaft sei bei Zahlung bereits zahlungsunfähig gewesen, und der Direktor habe trotz Zahlungsunfähigkeit Zahlungen der Limited veranlasst. Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Der BGH stellte nun die Frage, ob der Anspruch aus § 64 GmbHG auch gegenüber einem Direktor einer Limited durchsetzbar sein. Entscheidend für die Anwendbarkeit des § 64 GmbHG ist, ob diese Vorschrift dem Insolvenz- oder Gesellschaftsstatut zugehört.   

Dem EuGH wurde daher unter anderem folgende Frage vorgelegt:

„Betrifft eine Klage vor einem deutschen Gericht, mit der ein Direktor einer private company limited by shares englischen oder walisischen Rechts, über deren Vermögen in Deutschland nach Art. 3 Abs. 1 EuInsVO das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, vom Insolvenzverwalter auf Ersatz von Zahlungen in Anspruch genommen wird, die er vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens, aber nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit geleistet hat, das deutsche Insolvenzrecht im Sinne des Art. 4 Abs. 1 EuInsVO?“


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