Haftung des Ehepartners sowie zuverlässige Ermittlung der IP-Adresse in P2P-Fällen

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Eine Vermutung, dass der Inhaber eines Internetanschlusses für eine von diesem aus begangene Rechtsverletzung auch verantwortlich ist, kann entkräftet werden, wenn die ernsthafte Möglichkeit eines von der allgemeinen Lebenserfahrung abweichenden Ablaufs besteht.

Im zugrunde liegenden Sachverhalt wurde von einem Internetanschluss eines Ehepaars aus ein Computerspiel über eine P2P-Tauschbörse öffentlich zugänglich gemacht. Die Klägerin war die Rechteinhaberin an dem Computerspiel und verlangte von der Inhaberin des Internetanschlusses Unterlassung sowie Schadensersatz. Die Inhaberin brachte dem jedoch entgegen, dass auch ihr Ehemann Zugriff auf den Internetanschluss hatte. Zudem zweifelte sie an der zuverlässigen Ermittlung der IP-Adresse.

Das Oberlandesgericht Köln gab der Beklagten Recht. Nach Meinung des Gerichts kann die tatsächliche Vermutung, dass der Inhaber eines Internetanschlusses für eine von diesem Anschluss aus begangene Rechtsverletzung verantwortlich ist, mit der Möglichkeit entkräftet werden, dass ein von der Lebenserfahrung abweichender Geschehensablauf feststeht. Außerdem kann die ordnungsgemäße Ermittlung einer IP-Adresse über eine Software grundsätzlich mit Nichtwissen gemäß § 138 IV. ZPO bestritten werden. Eine Erläuterung über die Unrichtigkeit der ermittelten IP-Adresse ist dann nicht mehr notwendig. Zudem trifft den Inhaber eines Internetanschlusses auch gegenüber erwachsenen Hausbewohnern eine Aufklärungs- bzw. Belehrungspflicht. Besonders zu berücksichtigen sind hierbei Ehepaare, die beide auf den Internetanschluss zugreifen könne, wohingegen meist nur einer der Partner auch Vertragspartner des Anbieters ist. (OLG Köln, Beschluss vom 24.03.11 - 6 W 42/11)


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