Haftung des Eigentümers für Brandfolgen an Nachbarhaus

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Ein Grundstückseigentümer, der einen Handwerker Reparaturarbeiten an seinem Haus vornehmen lässt, ist als Störer i.S.d. § 1004 Abs. 1 BGB verantwortlich, wenn das Haus infolge dieser Arbeiten in Brand gerät und das Nachbargrundstück hierdurch sowie die Löscharbeiten beschädigt wird.


Mit Entscheidung vom 09.02.2018, V ZR 311/16, hat der BGH dem aus übergegangenem Recht klagenden Versicherer des Nachbargrundstückes einen verschuldensunabhängigen nachbarlichen Ausgleichsanspruch entsprechend § 906 Abs. 2 S.2 BGB i.V.m. § 86 Abs. 1 S.1 VVG zuerkannt. Ein solcher besteht dann, wenn ein Eigentümer rechtswidrige Beeinträchtigungen seines Grundstückes zwar nicht dulden muss, aber auch nicht unterbinden kann und hierdurch unzumutbare Nachteile erleidet. Der Anspruchsgegner muss weiterhin als sog. „Störer“ i.S.d. § 1004 Abs. 1 BGB zu qualifizieren sein. Dies erfordert, dass die Beeinträchtigung wenigstens mittelbar auf den Willen des Eigentümers oder Besitzers des Grundstückes zurückgeht. Dies kann nur in wertender Betrachtung nach den Umständen des Einzelfalles festgestellt werden, und zwar nach Maßgabe eines Sachgrundes für die erhöhte Verantwortung für die Gefahrenträchtigkeit seines Grundstückes. Wesentliche Zurechnungskriterien hierfür sind die Veranlassung, die Gefahrenbeherrschung und die Vorteilsziehung. Gerät etwa ein Haus infolge eines technischen Defektes seiner Leitungen in Brand, sind dies – anders als etwa das allgemeine Risiko eines Blitzschlages - Umstände, auf die nur der Eigentümer oder Besitzer Einfluss nehmen konnte und ist dieser daher als „Störer“ zu qualifizieren.


Hiernach hafteten die Beklagten für die auf den Brand zurückzuführenden Schäden, die die Eigentümer des Nachbargebäudes auch nicht durch die Geltendmachung von Abwehransprüchen verhindern konnten, und zwar als sog. „mittelbare“ Handlungsstörer, da der Brand durch das mit der Dachreparatur beauftragte Unternehmen verursacht worden war. Für die Zurechnung des gefahrträchtigen Zustandes kam es auch nicht auf eine etwaige Sorgfaltspflichtverletzung bei Auswahl des Handwerkers an, sondern vielmehr auf Sachgründe für die Zurechnung der aufgetretenen Störung. So hatten sie die Vornahme der Dacharbeiten veranlasst und damit die Gefahrenquelle verursacht, woraus sie auch Nutzen ziehen wollten. Dass darüber hinaus Schadensersatzansprüche gegen den Handwerker - und damit einen Dritten - aus unerlaubter Handlung bestehen, schloß den Anspruch gegenüber den Beklagten vorliegend nicht aus.


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