Haftung des Geschäftsführers einer GmbH –Wichtige Tipps für die Krise

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Haftung als Geschäftsführer einer GmbH ist ein Thema, mit dem sich viele GmbH-Geschäftsführer zu wenig beschäftigen. Dabei drohen hier massive persönliche Risiken, besonders wenn der Geschäftsführer die GmbH durch die Krise führen muss. Unachtsamkeiten können nicht nur für die GmbH zum Problem werden, sondern in den bestimmten Fällen ergibt sich auch eine persönliche Haftung des Geschäftsführers.

Eine Haftung kommt immer dann in Betracht, wenn der Geschäftsführer bestimmten Pflichten nicht nachkommt. Die wichtigsten Pflichtverletzungen, die eine persönliche Haftung des GmbH-Geschäftsführers auslösen können, möchte ich hier darstellen.

Eine Haftung des Geschäftsführers kann sich insbesondere gegenüber folgenden Beteiligten ergeben:

  • Krankenkassen
  • Finanzamt
  • gegenüber der GmbH selbst, besonders bei einer Insolvenz der GmbH
  • Kunden
  • Lieferanten
  • Gesellschaftern

Haftung des Geschäftsführers einer GmbH wegen Sozialversicherungsbeiträgen

Bei einer GmbH, die Arbeitnehmer beschäftigt, ist die GmbH verpflichtet zu prüfen, ob für die Arbeitnehmer Sozialversicherungsbeiträge abzuführen sind. Wenn dies der Fall ist, ist die GmbH ebenfalls verpflichtet, die entsprechenden Beiträge an die Krankenkassen als Einzugsstellen der Sozialversicherung abzuführen.

Da die GmbH selbst nicht handeln kann, trifft diese Pflicht den in der GmbH verantwortlichen Menschen. Dies ist in (fast) allen Fällen der Geschäftsführer der GmbH.

Um eine Haftung zu vermeiden, muss der Geschäftsführer also prüfen, ob die GmbH Sozialversicherungsbeiträge abführen muss. Schwierige Fälle sind dabei die Fragen, ob für den Geschäftsführer selbst Sozialversicherungsbeiträge abzuführen sind.

Weitere häufige Problemfälle sind Honorarkräfte, freie Mitarbeiter, Subunternehmer oder ähnliche Konstellationen, da der Geschäftsführer in diesen Fällen häufig übersieht, dass es sich in Wahrheit um Arbeitnehmer der GmbH handelt.

Dieses kommt dann häufig durch eine Prüfung der Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Zolls oder eine Prüfung der Rentenversicherung ans Tageslicht.

In der Krise kommt es zudem häufig vor, dass aus Geldnot fällige Beiträge zur Sozialversicherung nicht oder nicht rechtzeitig abgeführt werden. Dies stellt eine Straftat gemäß § 266a StGB dar. Das Strafverfahren wird gegen den Geschäftsführer persönlich geführt.

Stellt sich heraus, dass der Geschäftsführer sich strafbar gemacht hat, kann er neben der Strafe auch zivilrechtlich von den Krankenkassen persönlich in Haftung genommen werden. Diese Möglichkeit wird von den Krankenkassen insbesondere dann genutzt, wenn die GmbH z.B. aufgrund einer Insolvenz nicht mehr leistungsfähig ist, während beim Geschäftsführer noch persönliches Vermögen vorhanden ist.

Gerade in der Krise ist die korrekte Behandlung der Krankenkassen eine der wichtigsten Aufgaben des Geschäftsführers. Wenn sich die Krise bereits zugespitzt hat, ist neben der möglichst baldigen Stellung eines Insolvenzantrags die Entrichtung der Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung. Denn bei den Arbeitnehmeranteilen ist die bloße Nichtzahlung zum Fälligkeitszeitpunkt bereits strafbar ist, während es für die Arbeitgeberanteile ausreicht, die korrekte Meldung an die Krankenversicherung vorzunehmen, um die Strafbarkeit zu vermeiden.

Wichtig zu wissen ist zudem, dass die Sozialversicherungsbeiträge immer auf der Grundlage des Anspruchs des Arbeitnehmers nach dem Arbeitsvertrag, ggf. dem Tarifvertrag oder dem Mindestlohn berechnet werden. Es kommt also für die Berechnung nicht darauf an, ob und wieviel Gehalt dem Arbeitnehmer gezahlt wurde, sondern darauf wieviel Gehalt ihm zustand.

Haftung des Geschäftsführers für Steuern der GmbH

Der Geschäftsführer der GmbH ist ebenfalls dafür verantwortlich, dass die Steuern der GmbH richtig angemeldet bzw. erklärt werden.

Auch hier ergeben sich besonders in der Krisensituation oft Schwierigkeiten, weil die Lohnsteuer und / oder die Umsatzsteuer nicht rechtzeitig und richtig angemeldet werden.

Wenn das Geld knapp ist, wird oft großer Wert darauf gelegt, die Netto-Gehälter der Mitarbeiter und die Lieferanten zu bezahlen, damit der Geschäftsbetrieb zunächst fortgeführt werden kann. Um kurzfristig Geld zu „sparen“ wird auch die korrekte Anmeldung der Lohnsteuer für die Arbeitnehmer oder auf die Anmeldung der Umsatzsteuer verzichtet.

Solche verspäteten Anmeldungen können eine Strafbarkeit des Geschäftsführers wegen Steuerhinterziehung begründen. Darüber hinaus kann das Finanzamt den Geschäftsführer in solchen Fällen auch für die Steuerschulden der GmbH in Haftung nehmen. Auch hier kommt dies in der Praxis häufig dann vor, wenn die GmbH nicht mehr leistungsfähig ist und die angefallenen Steuern nicht selbst bezahlen kann.

Die Haftung kann vermieden werden, wenn die Anmeldungen und Steuererklärungen korrekt vorgenommen werden und die Steuern bezahlt werden.

Wenn nicht genügend Geld vorhanden ist, um die Steuern zu bezahlen, muss bei der Umsatzsteuer das Finanzamt mindestens mit der gleichen Quote bedacht werden, wie die anderen Gläubiger wie Lieferanten und Banken. Bei der Lohnsteuer muss der volle Betrag abgeführt werden. Dieser ist – anders als bei den Sozialversicherungsbeiträgen (s.o.) – von dem tatsächlich gezahlten Gehalt abhängig.

Haftung des Geschäftsführers bei einer Insolvenz der GmbH

Die Haftung des Geschäftsführers ist besonders dramatisches Risiko, wenn die GmbH Insolvenz anmelden muss. Der vom Gericht eingesetzte Insolvenzverwalter hat ein großes Interesse daran, die sogenannten Insolvenzmasse anzureichern. Die Insolvenzmasse ist das Vermögen der GmbH, das der Insolvenzverwalter vorfindet. Der Insolvenzverwalter kann seiner Aufgabe nur gerecht werden, wenn genügende Masse vorhanden ist, um das Insolvenzverfahren durchzuführen. Insbesondere hängt auch das Honorar des Verwalters von der zur Verfügung stehenden Insolvenzmasse ab.

Zur Insolvenzmasse gehören auch Ansprüche der GmbH, die der Insolvenzverwalter geltend machen kann. Bei einer GmbH prüfen die Insolvenzverwalter sehr genau, ob Sie ggf. den Geschäftsführer persönlich in Haftung nehmen können, weil dieser bestimmte Pflichtverletzungen begangen hat.

In der Praxis ist die häufigste Pflichtverletzung des Geschäftsführers, die Vornahme von Zahlungen der GmbH zu einem Zeitpunkt, zu dem bereits die Insolvenzreife eingetreten war. Insolvenzreife kann durch Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung eintreten. Wenn die GmbH in dieser Situation noch Zahlungen leistet, besteht die Gefahr, dass die GmbH – im Insolvenzfall in Person des Insolvenzverwalters – für alle Zahlungen ab dem Zeitpunkt der Insolvenzreife vom damaligen GmbH-Geschäftsführer einen Ausgleich verlangt.

Ein solcher Ausgleich kann schnell einen erheblichen Betrag umfassen. Die Insolvenz der GmbH stellt daher ein nicht zu unterschätzendes Haftungsrisiko für den Geschäftsführer dar.

Hinzu kommt das strafrechtliche Risiko einer Insolvenzverschleppung (§ 15a InsO), welches ebenfalls besonders für Geschäftsführer von GmbH und GmbH & Co. KG relevant ist.

Bei Zweifeln, ob bereits eine Insolvenzreife vorliegt, sollte der Geschäftsführer eine entsprechende Prüfung vornehmen und diese dokumentieren. Bei fehlender eigener Kenntnisse oder zur Erhöhung der Sicherheit, sollte der Geschäftsführer die Prüfung durch einen externen Fachmann vornehmen lassen.

Haftung des GmbH-Geschäftsführers bei allgemeiner Sorgfaltspflichtverletzung

Über die genannten besonderen Situationen hinaus, kann sich eine Haftung des Geschäftsführers einer GmbH dann ergeben, wenn er das Unternehmen der GmbH nicht mit Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes geführt hat (§ 43 GmbHG).

Eine Haftung des Geschäftsführers kommt dabei gegenüber der Gesellschaft selbst oder auch gegenüber Vertragspartnern der GmbH in Betracht.

Wichtig ist, dass der Geschäftsführer in vielen Fällen auch dann haftet, wenn gar nicht er selbst sondern ein anderer Mitarbeiter der GmbH einen Fehler begangen hat, weil der Geschäftsführer die Pflicht zur Überwachung der Mitarbeiter hat.

Beispiele können die Überwachung der Mitarbeiter der Buchhaltung und der Mitarbeiter mit Bankvollmacht für Konten der GmbH sein.

Gerade bei mittleren oder größeren Gesellschaften ist die Aufgabe, durchgängig der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes zu entsprechen äußerst komplex und anspruchsvoll und durch einen Geschäftsführer in der Regel nur durch eine hervorragende Kenntnis des Unternehmens und durch ein durchdachtes Konzept zur Unternehmensführung zu gewährleisten.

Handlungsempfehlung für Geschäftsführer zur Vermeidung der Haftung

Wenn Sie Geschäftsführer einer GmbH sind, sollten Sie:

  • Mögliche Krisensignale sorgfältig überwachen
  • Ihre Entscheidung ggf. durch einen Fachmann prüfen lassen
  • Ihre sorgfältig abgewogenen Entscheidungen dokumentieren
  • Die Möglichkeit einer Versicherung der dargestellten persönlichen Haftung prüfen (sog. D&O-Versicherung, speziell für „Directors and Officers“ also zur Abdeckung der Geschäftsführerhaftung)

Mein Angebot

Als Rechtsanwalt, Steuerberater, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Strafrecht und Zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht (Fernuni Hagen) bin ich insbesondere im Bereich des Steuer- und Wirtschaftsstrafrechts tätig.

Ich übernehmen Ihre Verteidigung im Fall von Strafverfahren oder auch die Abwehr von Haftungsansprüchen. Darüber hinaus kann ich Sie im vorbeugenden Bereich beraten, um den Eintritt der dargestellten Risiken zu verhindern. Ich kann dabei als Anwalt der GmbH fungieren. Dabei ist jedoch zu beachten, dass die Interessen der GmbH und ihre Interessen als Geschäftsführer – gerade in der Krise der GmbH – nicht immer identisch sein müssen. Im Konfliktfall kann ich dann Ihre Vertretung und Verteidigung nicht übernehmen.

Sie können mich auch als Ihren persönlichen Anwalt beauftragen, der Ihre Interessen als Geschäftsführer auch gegenüber der GmbH vertreten kann. Das Rechtsanwaltshonorar können Sie in diesem Fall als Werbungskosten in Ihrer persönlichen Steuererklärung geltend machen.

Rufen Sie mich an, schreiben Sie mir eine E-Mail oder hinterlassen Sie mir gleich hier eine Nachricht.



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